87. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins lautet:
„Artikel I
„Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. II § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91“ durch die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.In Artikel römisch zwei, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91“ durch die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 163/1999“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Artikel römisch zwei, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. II § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied“ ersetzt.In Artikel römisch zwei, Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. II § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan“ durch die Wortfolge „Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane“ ersetzt.In Artikel römisch zwei, Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan“ durch die Wortfolge „Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Artikel II § 24 Abs. 3 lautet:Artikel römisch zwei Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Artikel II § 24 Abs. 4 entfällt.Artikel römisch zwei Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.
Fischer
Schüssel