BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Juni 2006

Teil römisch eins

84. Bundesgesetz:

Anlagenrechtsnovelle 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1367 Ausschussbericht 1451 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 7577 Sitzung 735.)

[CELEX-Nr.: 32002L0049]

84. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 79, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 81 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 71 a,) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Paragraph 81 a, bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 81 a, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im römisch eins. Hauptstück wird die Überschrift „8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten“ durch die Überschrift „8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten, Meldepflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 84 h, wird folgender Paragraph 84 i, eingefügt:

Paragraph 84 i,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes – Bundes-LärmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die von einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß Paragraph 11, Bundes-LärmG jeweils an der Betriebsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Betriebsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Betriebsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsanlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 382, Absatz 25, werden folgende Absatz 26 bis 28 angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 81 b, Absatz eins,, die Überschrift 8b im römisch eins. Hauptstück, Paragraph 84 i, Absatz eins und Absatz 3 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 27,Paragraph 84 i, Absatz 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 28,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12, , umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 3 lautet der Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“:

„(Paragraph 77 a, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 81 c,, Paragraph 81 d,, Paragraph 84 i,, Paragraph 356 a, Absatz eins,, Paragraph 356 b, Absatz 7,, Paragraph 359 b, Absatz eins, letzter Satz)“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 3 erhält der bisherige erste Satz die Ziffernbezeichnung „2.“ und es wird nach der Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Beschreibung der Anlagenart in Punkt 4.1c der Anlage 3 lautet:

„Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken“

Artikel römisch zwei
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Bewilligung von Bergbauanlagen (Paragraphen 119 und 120)“ durch folgende Aufzählung ersetzt:

„Bewilligung von Bergbauanlagen (Paragraph 119,)

Sanierungskonzept für Bergbauanlagen (Paragraph 120,)“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (Paragraph 221,)“ die Wortfolge „Verweise auf andere Bundesgesetze (Paragraph 221 a,)“eingefügt und wird nach der Wortfolge „Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (Paragraph 222,)“ die Wortfolge „Meldepflichten (Paragraph 222 a,)“eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 116, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, IG-L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
      2. Litera b
        der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 119, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,
    2. Ziffer 2
      im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
    3. Ziffer 3
      nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
    4. Ziffer 4
      keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
    6. Ziffer 6
      bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,
      1. Litera a
        die Emissionen der Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
      2. Litera b
        der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
    Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Absatz eins, Ziffer 6,) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 119, Absatz 9, wird die Wortfolge „wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Absatz 11,) der Bergbauanlage handelt“ durch die Wortfolge „wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Absatz 11,) oder Anpassung an den Stand der Technik nach Paragraph 121 b, Absatz eins, handelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 120, samt Überschrift lautet:

„Sanierungskonzept für Bergbauanlagen

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt.
  3. Absatz 3,Paragraph 119, ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 221 a, samt Überschrift lautet:

„Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 221 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 222, lautet:

„Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

Paragraph 222,

Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 222, wird folgender Paragraph 222 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldepflichten

Paragraph 222 a,

  1. Absatz eins,Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (Paragraphen 170, 171,) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (Paragraphen 170, 171,) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im Paragraph 171, Absatz eins, oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (Paragraphen 170, 171,) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (Paragraphen 170, 171,) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im Paragraph 171, Absatz eins, oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß Paragraph 11, Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 223, Absatz 10, werden folgende Absatz 11, bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 116, Absatz 2,, Paragraph 119, Absatz 3 und 9, Paragraph 120,, Paragraph 221 a,, Paragraph 222, sowie Paragraph 222 a, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraph 222 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 13,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12, umgesetzt.“

Artikel römisch drei
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt der Schlusssatz und Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem die neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Litera b
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 16, Absatz 8, werden folgende Absatz 9, 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  2. Absatz 10,Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
  3. Absatz 11,Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß Paragraph 11, Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz eins, werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Entfall des Schlusssatzes, Paragraph 16, Absatz 9 und 11 und Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 3,Paragraph 16, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Schüssel