82. Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.“(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind Paragraphen 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.“
Fischer
Schüssel