8. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit. f lautet die sublit. aa:a) In Ziffer eins, Litera f, lautet die sublit. aa:
für den Konkurs mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;“;für den Konkurs mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;“;
b) in Z 1 lit. g werden die Worte „der Einantwortungsurkunde“ durch die Worte „des Einantwortungsbeschlusses“ ersetzt;b) in Ziffer eins, Litera g, werden die Worte „der Einantwortungsurkunde“ durch die Worte „des Einantwortungsbeschlusses“ ersetzt;
c) Z 8 lautet:c) Ziffer 8, lautet:
bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6a wird wie folgt geändert:Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.“;
„Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (Paragraph 73 a, der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.“;
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.“;(2) Paragraph 31 a, ist auf die in Absatz eins, angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.“;
c) der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.c) der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 lautet Z 3:In Paragraph 7, Absatz eins, lautet Ziffer 3 :
bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 2 wird die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 22, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Z 2 wird im Klammerzitat die Zahl „96“ durch die Zahl „98“ ersetzt.In Paragraph 28, Ziffer 2, wird im Klammerzitat die Zahl „96“ durch die Zahl „98“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 9 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 9 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:
a) In der lit. a Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 157 KO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 152b KO)“ ersetzt;a) In der Litera a, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 157, KO)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 152 b, KO)“ ersetzt;
b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird jeweils nach der Wortfolge „Entlohnung des Masseverwalters“ die Wendung „nach §§ 82 bis 82c KO“ eingefügt;b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird jeweils nach der Wortfolge „Entlohnung des Masseverwalters“ die Wendung „nach Paragraphen 82 bis 82 c KO“ eingefügt;
c) die Anmerkung 1 lautet:
„Ziffer eins „1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.“;
d) nach der Anmerkung 4 werden folgende Anmerkungen 5 und 6 angefügt:
„Ziffer 5 „5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6.Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.“.Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach Paragraph 166, KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (Paragraph 139, KO) gelten entsprechend.“.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 7 wird das Wort „Pflegschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkung 4 lautet:
„Ziffer 4 „4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.“;
b) die Anmerkung 6 lautet:
„Ziffer 6 „6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“.Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154, 155, AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:
a) In lit. d wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt;a) In Litera d, wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt;
b) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„Ziffer 3 a „3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. Paragraph 31 a, ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;
c) in der Anmerkung 15 wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
a) In Z I lit. b Z 10 wird nach der Wendung „gemäß AktG 1965“ die Wortfolge „und SEG“ angefügt; a) In Z römisch eins Litera b, Ziffer 10, wird nach der Wendung „gemäß AktG 1965“ die Wortfolge „und SEG“ angefügt;
b) in Z III lit. a wird das Wort „Firmenbuchauszüge" durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs“ ersetzt; b) in Z römisch drei Litera a, wird das Wort „Firmenbuchauszüge" durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs“ ersetzt;
c) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„Ziffer 3 a „3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. Paragraph 31 a, ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;
d) in der Anmerkung 20 wird die Wendung „Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge“ durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:
„Ziffer 2 a „2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.“;Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.“;
b) die Anmerkung 3 lautet:
„Ziffer 3 „3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.“.Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.“.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Tarifpost 14 lautet die Z 3a:In der Tarifpost 14 lautet die Ziffer 3 a, :
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDGfür die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG
im ersten Kalenderjahr
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150 Euro
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in jedem weiteren Kalenderjahr
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30 Euro“
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17.Novellierungsanordnung 17, Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:
a) In lit. a wird die Wendung „und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ durch die Wendung „des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ ersetzt;a) In Litera a, wird die Wendung „und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ durch die Wendung „des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ ersetzt;
b) die Anmerkung 2 lautet:
„Ziffer 2 „2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.“;Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch drei.“;
c) die Anmerkung 7 lautet:
„Ziffer 7 „7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“.
18.Novellierungsanordnung 18, Artikel VI wird wie folgt geändert:Artikel römisch sechs wird wie folgt geändert:
a) In Z 15j, 17, 18, 19 und 20 entfällt jeweils die Abkürzung „GGG“;a) In Ziffer 15 j, 17, 18, 19 und 20 entfällt jeweils die Abkürzung „GGG“;
b) folgende Z 24 wird angefügt:b) folgende Ziffer 24, wird angefügt:
§§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.Paragraphen 2, 6 a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 5 lautet die lit. b:In Paragraph eins, Ziffer 5, lautet die lit. b:
die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 3 und 4 lauten:a) Die Absatz 3 und 4 lauten:
„Absatz 3,(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.
(4)Absatz 4,Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Absatz eins bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Absatz 3,) innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;
b) nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: b) nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;
c) Abs. 7 lautet:c) Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz sowie gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“. (7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz sowie gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Absatz 2, ist kein Rechtsmittel zulässig.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 9, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.“
„Über Anträge nach Absatz eins und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14a Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.“(4) Paragraph eins, Ziffer 5,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 82 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 207 wird folgender § 207a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207, wird folgender Paragraph 207 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006
„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
§ 207a.Paragraph 207 a,
§ 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.“ Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 101, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; Paragraph 64, Absatz 3, ZPO bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:
Dem § 23a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Satz angefügt:
„Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“
Artikel 5
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 576, über den Notariatstarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 576, über den Notariatstarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:
„Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“
Artikel 6
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:
„Außerstreitverfahren
§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 lautet Abs. 2:In Paragraph 32, lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEGGesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 wird wie folgt geändert:Paragraph 60, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung
a) Klagerecht“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.“;(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2,), so gilt dies auch für Massegläubiger.“;
c) Abs. 2 erster Satz lautet:c) Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 107 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 107, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 110 wird wie folgt geändert:Paragraph 110, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:a) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO).“;
„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, ZPO).“;
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 125 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 125, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 127 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 127, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„§ 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.“
„§ 125 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (Paragraph 87 a, Absatz eins und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 145 wird wie folgt geändert:Paragraph 145, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.“;
„Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.“;
b) in Abs. 2 lautet der letzte Satz:b) in Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.“.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besonderheiten der Rechnungslegung
§ 145a. Paragraph 145 a,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat
dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 150 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 150, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 152 werden folgende §§ 152a und 152b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 152, werden folgende Paragraphen 152 a und 152 b samt Überschriften eingefügt:
„Voraussetzungen der Bestätigung
§ 152a.Paragraph 152 a,
(1)Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
Konkursaufhebung
§ 152b.Paragraph 152 b,
(1)Absatz eins,Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
(2)Absatz 2,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3)Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4)Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.“Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,
13.Novellierungsanordnung 13, § 155, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 155,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„
§ 155. Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 157 samt Überschrift lautet:Paragraph 157, samt Überschrift lautet:
„Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter
§ 157. Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist Paragraph 152 a, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.“Für die Überwachung gelten die Paragraphen 157 a bis 157 c und 157 g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 157 e und 157 f, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 157 e, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 157a lautet Abs. 1:In Paragraph 157 a, lautet Absatz eins :
„Absatz eins,(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.“(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 157d wird aufgehoben.Paragraph 157 d, wird aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, § 157g wird wie folgt geändert:Paragraph 157 g, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:a) In Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz:
„§ 79 ist entsprechend anzuwenden.“;
b) in Abs. 3 werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.b) in Absatz 3, werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.
c) Abs. 4 entfällt.c) Absatz 4, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 158 Abs. 2 lautet das Klammerzitat „(§ 71a Abs. 1)“.In Paragraph 158, Absatz 2, lautet das Klammerzitat „(Paragraph 71 a, Absatz eins,)“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 196 lautet Abs. 1:In Paragraph 196, lautet Absatz eins :
„Absatz eins,(1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 200 lautet Abs. 4:In Paragraph 200, lautet Absatz 4 :
„Absatz 4,(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.“(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 204 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 204, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .................................. 6 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...................................................................... 4 %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................. 2 %,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.“
„Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .................................. 6 %,, von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...................................................................... 4 %, und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................. 2 %,, mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 213 Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 213, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 220 wird folgender § 220a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 220, wird folgender Paragraph 220 a, samt Überschrift eingefügt:
„Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren
§ 220a. Paragraph 220 a,
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.“
Artikel 7
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57 lautet Abs. 2:In Paragraph 57, lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 lautet Abs. 1:In Paragraph 59, lautet Absatz eins :
„Absatz eins,(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.“(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 61 wird aufgehoben.Paragraph 61, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 wird wie folgt geändert:Paragraph 64, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt;a) In Absatz 3, werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt;
b) Abs. 4 entfällt.b) Absatz 4, entfällt.
Artikel 8
Änderung der Anfechtungsordnung
Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 240/1968, wird wie folgt geändert:Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1968,, wird wie folgt geändert:
In § 4 lautet Abs. 2:In Paragraph 4, lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEGGesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
Das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1989, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“;
b) Abs. 3 entfällt.b) Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 lautet Abs. 2:In Paragraph 11, lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz oder zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„
§ 16. Paragraph 16,
Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 bis 4 lauten:a) Absatz 2 bis 4 lauten:
„Absatz 2,(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen.
(4)Absatz 4,Unveräußerliche Verwahrnisse sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.“;
b) die bisherigen Abs. 5 und 6 entfallen und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.b) die bisherigen Absatz 5 und 6 entfallen und der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„
§ 20. Paragraph 20,
Der Erlös aus einer Verwertung nach § 19 Abs. 2 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung abzuziehen.“Der Erlös aus einer Verwertung nach Paragraph 19, Absatz 2, ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach Paragraph 17, sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung abzuziehen.“
Artikel 10
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 4 und 5
§ 1.Paragraph eins,
Die Artikel 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 2. Paragraph 2,
Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.
Artikel 11
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 6 bis 8
§ 1.Paragraph eins,
Die Artikel 6 bis 8 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
§ 2. Paragraph 2,
§§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.Paragraphen 8 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 220 a, KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
§ 3. Paragraph 3,
§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 4, Absatz 2, AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.
§ 4. Paragraph 4,
§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraphen 60, 145, Absatz eins und 2, Paragraphen 145 a, 150, Absatz eins,, Paragraphen 152 a, 152 b, 155, 157, Absatz eins und 2, Paragraph 157 a, Absatz eins,, Paragraphen 157 d, 157 g, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraphen 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
§ 5. Paragraph 5,
§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
§ 6. Paragraph 6,
§ 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.Paragraph 196, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
§ 7. Paragraph 7,
§ 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.Paragraph 200, Absatz 4, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
§ 8. Paragraph 8,
§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.Paragraph 204, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
§ 9.Paragraph 9,
§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird. Paragraph 213, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
Fischer
Schüssel