BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Jänner 2006

Teil römisch eins

8. Bundesgesetz:

Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1168 Ausschussbericht 1238 Sitzung 129. BR Ausschussbericht 7461 Sitzung 729.)

8. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, Litera f, lautet die sublit. aa:

  1. Sub-Litera, a, a
    für den Konkurs mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;“;

b) in Ziffer eins, Litera g, werden die Worte „der Einantwortungsurkunde“ durch die Worte „des Einantwortungsbeschlusses“ ersetzt;

c) Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (Paragraph 73 a, der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.“;

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 31 a, ist auf die in Absatz eins, angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.“;

c) der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, lautet Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28, Ziffer 2, wird im Klammerzitat die Zahl „96“ durch die Zahl „98“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 9 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Litera a, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 157, KO)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 152 b, KO)“ ersetzt;

b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird jeweils nach der Wortfolge „Entlohnung des Masseverwalters“ die Wendung „nach Paragraphen 82 bis 82 c KO“ eingefügt;

c) die Anmerkung 1 lautet:

Ziffer eins „1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.“;

d) nach der Anmerkung 4 werden folgende Anmerkungen 5 und 6 angefügt:

Ziffer 5 „5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach Paragraph 166, KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (Paragraph 139, KO) gelten entsprechend.“.

Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 7 wird das Wort „Pflegschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung 4 lautet:

Ziffer 4 „4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.“;

b) die Anmerkung 6 lautet:

Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154, 155, AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“.

Novellierungsanordnung 13, Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In Litera d, wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt;

b) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:

Ziffer 3 a Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. Paragraph 31 a, ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;

c) in der Anmerkung 15 wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z römisch eins Litera b, Ziffer 10, wird nach der Wendung „gemäß AktG 1965“ die Wortfolge „und SEG“ angefügt;

b) in Z römisch drei Litera a, wird das Wort „Firmenbuchauszüge" durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs“ ersetzt;

c) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:

Ziffer 3 a Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. Paragraph 31 a, ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;

d) in der Anmerkung 20 wird die Wendung „Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge“ durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:

Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.“;

b) die Anmerkung 3 lautet:

Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.“.

Novellierungsanordnung 16, In der Tarifpost 14 lautet die Ziffer 3 a, :

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. Ziffer 3 a
    für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG

              im ersten Kalenderjahr

 

 

 

150 Euro

              in jedem weiteren Kalenderjahr

  30 Euro“

Novellierungsanordnung 17, Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:

a) In Litera a, wird die Wendung „und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ durch die Wendung „des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ ersetzt;

b) die Anmerkung 2 lautet:

Ziffer 2 Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch drei.“;

c) die Anmerkung 7 lautet:

Ziffer 7 „7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“.

Novellierungsanordnung 18, Artikel römisch sechs wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 15 j, 17, 18, 19 und 20 entfällt jeweils die Abkürzung „GGG“;

b) folgende Ziffer 24, wird angefügt:

  1. Ziffer 24
    Paragraphen 2, 6 a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.

Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 5, lautet die lit. b:

  1. Litera b
    die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.
  2. Absatz 4,Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Absatz eins bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Absatz 3,) innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;

b) nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;

c) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz sowie gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Absatz 2, ist kein Rechtsmittel zulässig.“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Über Anträge nach Absatz eins und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph eins, Ziffer 5,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 207, wird folgender Paragraph 207 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph 207 a,

Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 101, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; Paragraph 64, Absatz 3, ZPO bleibt unberührt.“

Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 128, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 23 a, wird folgender Satz angefügt:

„Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“

Artikel 5
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 576, über den Notariatstarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:

„Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“

Artikel 6
Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Außerstreitverfahren

Paragraph 8 a,

Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Gesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 60, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung

a) Klagerecht“

b) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2,), so gilt dies auch für Massegläubiger.“;

c) Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 107, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 110, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, erster Satz lautet:

„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, ZPO).“;

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 125, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 127, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„§ 125 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (Paragraph 87 a, Absatz eins und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 145, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.“;

b) in Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besonderheiten der Rechnungslegung

Paragraph 145 a,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat
    1. Ziffer eins
      dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
    2. Ziffer 2
      in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 150, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 152, werden folgende Paragraphen 152 a und 152 b samt Überschriften eingefügt:

„Voraussetzungen der Bestätigung

Paragraph 152 a,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
    2. Ziffer 2
      alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. Ziffer 3
      im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.

Konkursaufhebung

Paragraph 152 b,

  1. Absatz eins,Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
  2. Absatz 2,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  3. Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 155,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
    1. Ziffer eins
      von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
    2. Ziffer 2
      von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
    3. Ziffer 3
      vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
    1. Ziffer eins
      vom Gemeinschuldner,
    2. Ziffer 2
      von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 157, samt Überschrift lautet:

„Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist Paragraph 152 a, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Überwachung gelten die Paragraphen 157 a bis 157 c und 157 g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 157 e und 157 f, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 157 e, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 157 a, lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 157 d, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 157 g, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz:

„§ 79 ist entsprechend anzuwenden.“;

b) in Absatz 3, werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.

c) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 158, Absatz 2, lautet das Klammerzitat „(Paragraph 71 a, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 196, lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,(1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 200, lautet Absatz 4 :

  1. Absatz 4,(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 204, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .................................. 6 %,, von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...................................................................... 4 %, und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................. 2 %,, mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 213, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 220, wird folgender Paragraph 220 a, samt Überschrift eingefügt:

„Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

Paragraph 220 a,

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 7
Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57, lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59, lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 64, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt;

b) Absatz 4, entfällt.

Artikel 8
Änderung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1968,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Gesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“

Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“;

b) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, lautet Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz oder zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten.
  2. Absatz 3,Die Kosten der Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen.
  3. Absatz 4,Unveräußerliche Verwahrnisse sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.“;

b) die bisherigen Absatz 5 und 6 entfallen und der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

Der Erlös aus einer Verwertung nach Paragraph 19, Absatz 2, ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach Paragraph 17, sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung abzuziehen.“

Artikel 10
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

zu den Artikeln 4 und 5

Paragraph eins,

Die Artikel 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Paragraph 2,

Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Artikel 11
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

zu den Artikeln 6 bis 8

Paragraph eins,

Die Artikel 6 bis 8 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

Paragraph 2,

Paragraphen 8 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 220 a, KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Paragraph 3,

Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 4, Absatz 2, AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.

Paragraph 4,

Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraphen 60, 145, Absatz eins und 2, Paragraphen 145 a, 150, Absatz eins,, Paragraphen 152 a, 152 b, 155, 157, Absatz eins und 2, Paragraph 157 a, Absatz eins,, Paragraphen 157 d, 157 g, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraphen 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Paragraph 5,

Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

Paragraph 6,

Paragraph 196, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Paragraph 7,

Paragraph 200, Absatz 4, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Paragraph 8,

Paragraph 204, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

Paragraph 9,

Paragraph 213, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.

Fischer

Schüssel