79. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 5, wird nach dem Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„Absatz 2 b,(2b) In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.“(2b) In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 18, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.“
Fischer
Schüssel