Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 19. Mai 2006 |
Teil römisch eins |
67. Bundesgesetz: | Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1363 Ausschussbericht 1403 Sitzung 146. Bundesrat:, Ausschussbericht 7527 Sitzung 734.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Fischer
Schüssel