BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 19. Mai 2006

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 799/A Ausschussbericht 1393 Sitzung 145. Bundesrat:, Ausschussbericht 7524 Sitzung 734.)

66. Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G) zu gewährleisten ist.
  3. Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Absatz 2, – einerseits jene Kosten zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Absatz 2,), die Höhe der abzugeltenden Kosten (Absatz 3,) und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.
  5. Absatz 5,Wenn der Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen (Paragraph 19, PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, auch einen Ausspruch gemäß Paragraph 19, Absatz 3, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Weiterverbreitung besteht auch im Fall der Rückgabe analoger Übertragungskapazitäten und der Verbreitung dieser Programme über terrestrische Multiplex-Plattformen (Paragraph 26,).“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach Paragraph 7, ORF-G, nach den Paragraphen 11, 12, 15, 28 b, Absatz 2 und 28 d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraphen 13, 14, 15, 19, 20, 25, Absatz 5 und 6, Paragraphen 26, 27, 27 a und 27 b PrTV-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Novellierungsanordnung 4,  Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2006, tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 67, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel