BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 9. Mai 2006

Teil römisch eins

60. Bundesgesetz:

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1280 Ausschussbericht 1310 Sitzung 139.)

60. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 148 f, Absatz eins, erster Satz, erster Halbsatz, wird nach dem Ausdruck „gilt“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 148 f, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten,
    1. Ziffer eins
      deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,
    3. Ziffer 3
      die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,
    gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Paragraph 149 e, Absatz 3,) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 149 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und
    2. Ziffer 2
      die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Absatz 3, noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
    Die Voraussetzung der Ziffer 2, entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 300, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 301“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 301, wird folgender Paragraph 302, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006,

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Paragraph 301, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 148 f, Absatz eins und 3 sowie 149d Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.“

Fischer

Schüssel