5. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“(3a) Lehrberufe gemäß Absatz eins bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß Paragraphen 5, Absatz 3 a und 8 Absatz 4, eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„
§ 8. Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2)Absatz 2, Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(3)Absatz 3, Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß Paragraph 3 a, durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß Paragraph 3 a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(4)Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in § 6 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in Paragraph 6, Absatz eins, eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.
(5)Absatz 5, Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................zwei Lehrlinge,
für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................je ein weiterer Lehrling.
(6)Absatz 6,Auf die Verhältniszahlen von zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(7)Absatz 7,Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(8)Absatz 8, Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
(9)Absatz 9, Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz 5, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(10)Absatz 10, Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz 5, darf jedoch nicht überschritten werden.
(11)Absatz 11, Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 5, oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Absatz 12, festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Absatz 10, oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Absatz 12, festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
(12)Absatz 12, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.
(13)Absatz 13, Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß Abs. 12 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Absatz 5, oder die entsprechende gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Absatz 5, oder der gemäß Absatz 12, festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(14)Absatz 14, Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Absatz 5, oder der entsprechenden gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Absatz 5, oder die gemäß Absatz 12, in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(15)Absatz 15, In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten. In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 22, gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(16)Absatz 16, Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.“ Wenn im Rahmen der gemäß Absatz 15, vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:
„Sub-Litera, i, m „im Falle eines Lehrberufes, der gemäß § 5 Abs. 3a und § 8 Abs. 4 als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;“Falle eines Lehrberufes, der gemäß Paragraph 5, Absatz 3 a und Paragraph 8, Absatz 4, als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 6 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.“(6) Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Absatz 2, Litera j, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Lehrlingen gleichgestellt.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22 Abs. 1 und einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß Paragraph 22, Absatz eins und einem fachkundigen Experten gemäß Paragraph 8 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.“Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 21, Absatz 4,
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Hinsichtlich Prüfungswerbern gemäß Abs. 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber glaubhaft gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß § 23 Abs. 7 - und im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.“(10) Hinsichtlich Prüfungswerbern gemäß Absatz 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber glaubhaft gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß Paragraph 23, Absatz 7, - und im Hinblick auf den im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.“(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 8 Abs. 7“ jeweils durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 16“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 8 Absatz 7, jeweils durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 16, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„
§ 27. Paragraph 27,
„
§ 27. (1) Personen,
(1)Absatz eins, Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten Lehrberufen – ablegen. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule. Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.
(2)Absatz 2,Für Personen, die eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.Für Personen, die eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des Absatz eins, erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen Kurs gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Absatz eins und in weiterer Folge einen Kurs gemäß Paragraph 23, Absatz 7, erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.
(4)Absatz 4,Für Personen, die eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.Für Personen, die eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.
(5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.“Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf; Paragraphen 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 5 Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 6, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 10, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2006 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“(4) Paragraph 5, Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz 2 a,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz eins, sowie Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Fischer
Schüssel