BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 30. März 2006

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1229 Ausschussbericht 1340 Sitzung 139. Bundesrat:, Ausschussbericht 7483 Sitzung 732.)

44. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.
  2. Absatz 6,Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.
  3. Absatz 7,Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;
    3. Ziffer 3
      Zutrittsvorgänge zu den in Ziffer 2, genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;
    4. Ziffer 4
      durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und
    5. Ziffer 5
      geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.
  4. Absatz 8,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Absatz 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen sind.
  5. Absatz 9,Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  6. Absatz 10,Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4 a, lautet:

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
    2. Ziffer 2
      der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
    3. Ziffer 3
      der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
  2. Absatz 2,In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, folgt nach dem Wort „Volksanwaltschaft“ ein Beistrich, das nachfolgende Wort „und“ entfällt, die Ziffer 7 und die anzufügende Ziffer 8, lauten wie folgt:

  1. Ziffer 7
    die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
  2. Ziffer 8
    Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, letzter Satz folgt nach dem Wort „Reisepässen“ ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 3, folgt nach dem Wort „Minderjähriger“ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
  2. Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Sofern dem Antragsteller gemäß Absatz eins, die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die Paragraphen 7 und 8 Absatz 2,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Weitere Reisepässe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu Paragraph 10 a, lautet:

„Vorlage- und Meldepflicht“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 11, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „drei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird dem Wort „Zollzuwiderhandlungen“ das Wort „gerichtlich strafbare“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet wie folgt:

  1. Litera c
    die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 15, Absatz 5, entfällt nach dem letzten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und sind von der Behörde zu entwerten.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Gültigkeitsdauer,“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 16, lauten Absatz 4 und die anzufügenden Absatz 5 und 6 :

  1. Absatz 4,(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, nicht entgegen.
  2. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins,), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach Paragraph 9, vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 6,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, gegen Entgelt mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 18, Absatz eins, lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,(1) Als Passersatz im Sinne des Paragraph 2, werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 19, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „zweiter und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 22 a, samt Überschrift lautet:

„Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
    1. Litera a
      Namen,
    2. Litera b
      Geschlecht,
    3. Litera c
      akademischen Grad,
    4. Litera d
      Geburtsdatum,
    5. Litera e
      Geburtsort,
    6. Litera f
      Staatsbürgerschaft,
    7. Litera g
      Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 19 a, MeldeG),
    8. Litera h
      Größe,
    9. Litera i
      besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
    10. Litera j
      Lichtbild,
    11. Litera k
      Unterschrift sowie
    12. Litera l
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) und
    13. Litera m
      Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder
    des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu überlassen.
  2. Absatz 2,Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  4. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.
  5. Absatz 5,Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
  6. Absatz 6,Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 22 b, samt Überschrift lautet:

„Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Die Passbehörden dürfen die Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
    1. Litera a
      die Ausstellungsbehörde,
    2. Litera b
      das Ausstellungsdatum,
    3. Litera c
      die Pass- oder Personalausweisnummer,
    4. Litera d
      die Gültigkeitsdauer,
    5. Litera e
      den Geltungsbereich,
    6. Litera f
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz),
    7. Litera g
      besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
    8. Litera h
      einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 15 a, MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
    2. Ziffer 2
      der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen worden ist.

    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt Paragraph 22 a, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.

  3. Absatz 3,Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zulässig.
  4. Absatz 4,Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  5. Absatz 5,Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 22 a, Absatz 6, finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung Anwendung.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 22 c, samt Überschrift lautet:

„Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, verarbeitet werden, sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Ziffer 2, bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
    2. Ziffer 2
      sonst in den Fällen der Ziffer 2, zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
  3. Absatz 3,Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
  4. Absatz 4,Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen 3, 3, Absatz 2, 2 a und 5 bis 10, 4, 4 a, 5 Absatz eins, 6, Absatz eins, 7, 8, Absatz 3, 4 und 5, 9 Absatz 3 und 5, 10, 10 a, 10 a Absatz 2, 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins und 3, 15 Absatz 5, 16, Absatz eins und 2, 4, 5 und 6, 17 Absatz 2, 18, Absatz eins, 19, Absatz 6, 22, Absatz 2, 22 a, 22 b, 22 c und 25 c treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 9,Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 25 b, wird folgender Paragraph 25 c, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 25 c,

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Reisepässe
    1. Ziffer eins
      gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass .............. 69 Euro
    2. Ziffer 2
      Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Passgesetz (Expresspass) ...................... 100 Euro
    3. Ziffer 3
      Reisepass ohne Datenträger gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ..................... 26 Euro
    4. Ziffer 4
      Reisepass ohne Datenträger gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Passgesetz (Expresspass)... 38 Euro
    5. Ziffer 5
      Erweiterung des Geltungsbereiches .............................................. 60 Euro
    6. Ziffer 6
      nachträgliche Miteintragung von Kindern ....................................... 26 Euro
    7. Ziffer 7
      sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl................................................................................ 26 Euro
    8. Ziffer 8
      Ausstellung eines Identitätsausweises .......................................... 56 Euro“

b) In Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 und erhält die bisherige Ziffer 3, die Bezeichnung Ziffer 2,

c) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 53,,03 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 79, Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer 5 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 34,,50 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer 6 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 13, Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer 8 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 30,,50 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 35, Euro
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie des Absatz 2, Ziffer 2, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht.“

Fischer

Schüssel