BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Jänner 2006

Teil römisch eins

4. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 607/A Ausschussbericht 1217 Sitzung 129. Bundesrat:, Ausschussbericht 7452 Sitzung 729.)

4. Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    3. Ziffer 3
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 126, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
    3. Ziffer 3
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).“

Fischer

Schüssel