4. Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Z 2 lautet:Paragraph 21, Ziffer 2, lautet:
in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Z 3 lautet:Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 126 Abs. 5 lautet:Paragraph 126, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).“
Fischer
Schüssel