38. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem)38. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C römisch zwei und C römisch vier (regulierte Pinka und regulierte Strem)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn.
Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.
Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.
Grundsatz der Unbeweglichkeit
§ 2.Paragraph 2,
Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss. Auf den in den Paragraphen 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IIÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch zwei
§ 3.Paragraph 3,
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch: Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:
Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)
Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)
§ 4.Paragraph 4,
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch : Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch :
Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IVÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch vier
§ 5.Paragraph 5,
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch: Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch vier zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch:
Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)
Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner Paragraphen 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Klestil
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