BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. März 2006

Teil römisch eins

38. Bundesverfassungsgesetz:

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der, Republik Österreich und der Republik Ungarn in den, Unterabschnitten C römisch zwei und C römisch vier (regulierte Pinka und regulierte, Strem)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 7 Ausschussbericht 362 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 6977 Sitzung 705.)

38. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C römisch zwei und C römisch vier (regulierte Pinka und regulierte Strem)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn.
  2. Ziffer 2
    Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.
  3. Ziffer 3
    Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.

Grundsatz der Unbeweglichkeit

Paragraph 2,

Auf den in den Paragraphen 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch zwei

Paragraph 3,

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:

Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)

Paragraph 4,

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch :

Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch vier

Paragraph 5,

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch vier zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch:

Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner Paragraphen 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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