BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 22. März 2006

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1189 Ausschussbericht 1254 Sitzung 129. Einspruch d. Bundesrat:, 1286 Ausschussbericht 1342 Sitzung 139,, Bundesrat:, Sitzung 730.)

37. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, entfällt und Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
    2. Ziffer 2
      er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
    3. Ziffer 3
      er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
    4. Ziffer 4
      gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
    5. Ziffer 5
      durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
    6. Ziffer 6
      er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
    7. Ziffer 7
      sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
    8. Ziffer 8
      er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; der neue Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 60, Absatz 3, FPG gilt;
    2. Ziffer 2
      er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
    4. Ziffer 4
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
    5. Ziffer 5
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
    6. Ziffer 6
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder
    7. Ziffer 7
      er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 4, lautet der Einleitungssatz:

„Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) verloren hat;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10 a, lautet:

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
    1. Ziffer eins
      der Kenntnis der deutschen Sprache und
    2. Ziffer 2
      von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Fälle des Paragraph 10, Absatz 4 und 6, Paragraph 11 a, Absatz 2 und Paragraph 58 c,;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Fremde, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und Letzteres durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird;
    4. Ziffer 4
      andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
  3. Absatz 3,Die Nachweise nach Absatz eins, gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
      1. Litera a
        der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
      2. Litera b
        der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  4. Absatz 4,Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 und 7 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
  5. Absatz 5,Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss;
    2. Ziffer 2
      Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
  6. Absatz 6,Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zu orientieren.
  7. Absatz 7,Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11 a, lautet:

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
    2. Ziffer 2
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
    3. Ziffer 3
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
  3. Absatz 3,Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
    2. Ziffer 2
      diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
  4. Absatz 4,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
    2. Ziffer 2
      er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
    3. Ziffer 3
      er im Bundesgebiet geboren wurde oder
    4. Ziffer 4
      die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
  5. Absatz 5,Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, als im Bundesgebiet geboren.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

  1. Ziffer eins
    nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder
    1. Litera a
      seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
    2. Litera b
      seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
  2. Ziffer 2
    die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraph 33, verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
  3. Ziffer 3
    die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, durch „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Zahlenfolge „274 bis 276,“ die Zahlenfolge „278a bis 278d,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, werden unterbrochen
    1. Ziffer eins
      durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
    2. Ziffer 2
      durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
    3. Ziffer 3
      wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
    4. Ziffer 4
      wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, als Asylwerber dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber einer Legitimationskarte (Paragraph 95, FPG) ist;
    3. Ziffer 3
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Zitat „des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, durch „der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, wird nach der Wortfolge „Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34)“ die Wortfolge „oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, eingefügt:

Paragraph 39 a,

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 58 c, Absatz eins, wird nach „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 die Wortfolge „und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 63, werden folgende Paragraphen 63 a und 63 b eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 63 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 63 b,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 64 a, erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“; dem Paragraph 64 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen.
  2. Absatz 5,Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 50 a, FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend Paragraph 50 c, Absatz eins, FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht.“

Artikel 2
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,(1e) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Tarifpost 2 lautet Absatz eins, Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt,   ....   900 Euro,
    2. Litera b
      in den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a, Absatz 2,, oder 25 Absatz 2, StbG   ....   200 Euro,
    3. Litera c
      in den Fällen der Paragraphen 12, Ziffer 3 und 17   ....   200 Euro,
    4. Litera d
      in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen   ....   700 Euro,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2006,, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, entsteht.“

Fischer

Schüssel