BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 17. März 2006

Teil römisch eins

36. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Landarbeitsgesetzes 1984

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1122 Ausschussbericht 1214 Sitzung 129. Einspr. d. Bundesrat:, 1287 Ausschussbericht 1312 Sitzung 139,, Bundesrat:, 7437 Sitzung 730.)

36. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§§ 2,“ das Zitat „2c, 2d,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 b, werden folgende Paragraphen 2 c und 2 d samt Überschriften eingefügt:

„Konkurrenzklausel

Paragraph 2 c,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, nicht anzuwenden ist, für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
    2. Ziffer 2
      sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und
    3. Ziffer 3
      die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält.
  2. Absatz 2,Eine Vereinbarung nach Absatz eins, ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Hat der Arbeitgeber durch schuldbares Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Arbeitnehmer nicht geltend machen.
  4. Absatz 4,Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, dass der Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.
  5. Absatz 5,Hat der Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Arbeitgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Ausbildungskostenrückersatz

Paragraph 2 d,

  1. Absatz eins,Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
  2. Absatz 2,Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Absatz eins, in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Absatz eins, fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
  3. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz eins, oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
    1. Ziffer eins
      während der Probezeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,
    2. Ziffer 2
      durch unbegründete Entlassung,
    3. Ziffer 3
      durch begründeten vorzeitigen Austritt,
    4. Ziffer 4
      durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG oder Paragraph 82, Litera b, Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, oder
    5. Ziffer 5
      durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,
    endet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14 b, samt Überschrift lautet:

„Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 14 b,

Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, Absatz eins, werden folgende Ziffern 18 und  19 angefügt:

  1. Ziffer 18
    Die Paragraphen eins, Absatz 4, 2 c und 2 d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  2. Ziffer 19
    Paragraph 14 a, Absatz eins und Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, gilt für eine Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

  1. Ziffer eins
    der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG oder
  2. Ziffer 2
    der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG
zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 88, angefügt:

  1. Absatz 88,(88) Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph eins, wird nachstehender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,(5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Ausdruck „gebührt“ durch den Ausdruck „gebühren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 26 c, Absatz eins, letzter Satz lautet das Zitat „§ 26a Absatz eins,

Novellierungsanordnung 2a, Die Paragraphen 29 und 30 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 e, Absatz 3, wird das Zitat „§ 46a“ durch das Zitat „§ 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 k, Absatz 3, wird der Ausdruck „gebührende Entgelt“ durch den Ausdruck „gebührenden Entgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Paragraph 39 k, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 39e“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Sterbebegleitung nach Paragraph 39 t, oder einer Begleitung schwersterkrankter Kinder nach Paragraph 39 u, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 m, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 t, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 u, lautet:

Paragraph 39 u,

(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 t, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 39 t, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 v, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 39t Absatz eins, die Wortfolge „oder Paragraph 39 u, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Paragraph 39 v, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 69, Absatz 5, wird die Wortfolge „der die Karenz um 10 Monate übersteigt“ durch die Wortfolge „um den die Karenz 10 Monate übersteigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 100, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 12a, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 158, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    3. Ziffer 3
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992).“

Novellierungsanordnung 13, . (Grundsatzbestimmung) Paragraph 238 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2005,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG,Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz  GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2005,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,,
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,,
    19. Ziffer 19
      Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2005,,
    20. Ziffer 20
      Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,,
    21. Ziffer 21
      Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
    22. Ziffer 22
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    23. Ziffer 23
      Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,,
    24. Ziffer 24
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,,
    25. Ziffer 25
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005,,
    26. Ziffer 26
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    27. Ziffer 27
      Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,,
    28. Ziffer 28
      Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,,
    29. Ziffer 29
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,,
    30. Ziffer 30
      Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    31. Ziffer 31
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,,
    32. Ziffer 32
      Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,,
    33. Ziffer 33
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
    34. Ziffer 34
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    35. Ziffer 35
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    36. Ziffer 36
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
    37. Ziffer 37
      Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    38. Ziffer 38
      GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    39. Ziffer 39
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
    40. Ziffer 40
      Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,
    41. Ziffer 41
      Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,.“

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 239, werden folgende Absatz 27, und 28 angefügt:

  1. Absatz 27,(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 26 c, Absatz eins,, Paragraph 39 e, Absatz 3,, Paragraph 39 k, Absatz 3,, Paragraph 39 m, Absatz 3 a,, Paragraph 39 t, Absatz 2,, Paragraph 39 u,, Paragraph 39 v, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 5,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 158, Absatz eins,, Paragraph 238 a, Absatz 2 und Paragraph 239, Absatz 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 28,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 39 u, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 158, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.“

Fischer

Schüssel