Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 7. März 2006 |
Teil römisch eins |
28. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 699 Ausschussbericht 746 Sitzung 90. Bundesrat:, Ausschussbericht 7170 Sitzung 717.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
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8 549 430,46 Euro |
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Burgenland |
257 660,58 Euro |
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Kärnten |
592 527,18 Euro |
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Niederösterreich |
1 440 375,26 Euro |
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Oberösterreich |
1 317 792,73 Euro |
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Salzburg |
549 064,90 Euro |
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Steiermark |
1 180 476,99 Euro |
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Tirol |
699 628,86 Euro |
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Vorarlberg |
345 734,68 Euro |
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Wien |
2 166 169,28 Euro |
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Artikel eins, Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, erforderlichenfalls rückwirkend mit 1.1.2005 in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Artikel 3, eingelangt sind.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Schüssel