BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Februar 2006

Teil römisch eins

23. Bundesgesetz:

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1159 Ausschussbericht 1231 Sitzung 132.)

[CELEX-Nr.: 31996L0026, 31998L0076, 32004L0066]

23. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins, 

  1. Absatz eins, Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2, Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs bis römisch acht auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  3. Absatz 3, Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs bis römisch acht auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  4. Absatz 4, Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
  5. Absatz 5, Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Wer ein Gewerbe gemäß Absatz 2, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Abschriften der Konzessionsurkunde“ die Wortfolge „oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 124 Ziffer 19, GewO 1994“ durch „§ 94 Ziffer 63, GewO 1994“ ersetzt und die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 6,  Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
    1. Ziffer eins
      die Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      die finanzielle Leistungsfähigkeit und
    3. Ziffer 3
      die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
    vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph 5, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 3, der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3.“

Novellierungsanordnung 8,  Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
    Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9,  Paragraph 5, Absatz 7 bis 9 lauten:

  1. Absatz 7,(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
  2. Absatz 8, Der Landeshauptmann kann von den in Absatz 7, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
  3. Absatz 9, Die in Absatz 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fortbetriebsrechte

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.
  2. Absatz 2, Abweichend von Absatz eins, endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen über diese praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und solchen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, zulässig.
  2. Absatz 2, Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
  3. Absatz 3, Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Betriebsstätten

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,(1) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.
  2. Absatz 2, Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,
    1. Ziffer eins
      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder
    2. Ziffer 2
      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, Amtsblatt , L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.
    Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder auf Zeit“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Die Paragraphen 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 16,  In der Überschrift zu Abschnitt römisch vier entfällt die Wortfolge „und Statistik“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17, 

  1. Absatz eins, Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
  2. Absatz 2,Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem Begriff „EG-Gemeinschaftslizenz“ die Wortfolge „und Fahrerbescheinigungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      die Vollziehung der Paragraphen 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 6, Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 21, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
  2. Ziffer 2
    in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23, 

  1. Absatz eins, Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    8. Ziffer 8
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
    9. Ziffer 9
      unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
    10. Ziffer 10
      einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
    11. Ziffer 11
      nicht dafür sorgt, dass das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.
  2. Absatz 2, Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    5. Ziffer 5
      unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
  3. Absatz 3, Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8, oder Ziffer 11, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  4. Absatz 4, Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
  5. Absatz 5, Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  6. Absatz 6, Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
  7. Absatz 7, Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2, Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, Amtsblatt , L 76 vom 19.3.2002, S.1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, Amtsblatt , L 1 vom 1.1.1995, S.1) Amtsblatt , C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Amtsblatt L 236 vom 23.9.2003, S.33, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24,  In Paragraph 26, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6, bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
  2. Absatz 7, Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, gilt als Neuregelung im Sinne des Paragraph 375, Absatz 4, der GewO 1994.
  3. Absatz 8, Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, anzuwenden.“

Fischer

Schüssel