BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Jänner 2006

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1171 Ausschussbericht 1245 Sitzung 129. Bundesrat:, Ausschussbericht 7450 Sitzung 729.)

[CELEX-Nr.: 31989L0665, 31992L0013, 31994L0022, 32004L0017, 32004L0018, 32005L0051, 32005L0075, 32005D0015]

17. Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Teil, Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

2. Abschnitt, Auftragsarten

Paragraph 4,

Bauaufträge

Paragraph 5,

Lieferaufträge

Paragraph 6,

Dienstleistungsaufträge

Paragraph 7,

Baukonzessionsverträge

Paragraph 8,

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 9,

Abgrenzungsregelungen

3. Abschnitt, Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 10,

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 11,

Dienstleistungskonzessionsverträge

4. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Paragraph 12,

Schwellenwerte

Paragraph 13,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 14,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

Paragraph 15,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 16,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 17,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 18,

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

5. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 20,

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 21,

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 22,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 23,

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

Paragraph 24,

Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis

2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren

Paragraph 25,

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 26,

Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Paragraph 27,

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 28,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen

Paragraph 29,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen

Paragraph 30,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 31,

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen , Auktion

Paragraph 32,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 33,

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 34,

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 35,

Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 36,

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Abschnitt, Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Paragraph 37,

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 38,

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 39,

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 40,

Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 41,

Direktvergabe

Paragraph 42,

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung

Paragraph 43,

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Paragraph 44,

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

Paragraph 45,

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt, Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 46,

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

Paragraph 47,

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 48,

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 49,

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Paragraph 50,

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 51,

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 52,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 53,

Bekanntmachung einer Vorinformation

Paragraph 54,

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 55,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

4. Abschnitt, Fristen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Paragraph 56,

Berechnung der Fristen

Paragraph 57,

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

Paragraph 58,

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

2. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 59,

Teilnahmefristen

Paragraph 60,

Angebotsfristen

3. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 61,

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

Paragraph 62,

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 63,

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

4. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 64,

Teilnahmefristen

Paragraph 65,

Angebotsfristen

5. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 66,

Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 67,

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt, Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

Paragraph 68,

Ausschlussgründe

2. Unterabschnitt, Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Paragraph 69,

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 70,

Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 71,

Nachweis der Befugnis

Paragraph 72,

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 74,

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Paragraph 75,

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

Paragraph 76,

Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und , Arbeitsgemeinschaften

Paragraph 77,

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

3. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 78,

Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

6. Abschnitt, Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 79,

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 80,

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 81,

Alternativangebote

Paragraph 82,

Abänderungsangebote

Paragraph 83,

Subunternehmerleistungen

Paragraph 84,

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 85,

Arten und Mittel zur Sicherstellung

Paragraph 86,

Vadium

Paragraph 87,

Barrierefreies Bauen

Paragraph 88,

Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger Unterlagen

Paragraph 89,

Kosten der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 90,

Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

Paragraph 91,

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 92,

Kommunikationswege

Paragraph 93,

Dokumentenformate

Paragraph 94,

Verschlüsselung

3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung

Paragraph 95,

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 96,

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 97,

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

Paragraph 98,

Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt, Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Paragraph 99,

Vertragsbestimmungen

5. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 100,

Wahl des Zuschlagsprinzips

7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Paragraph 101,

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 102,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 103,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 104,

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 105,

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt, Das Angebot

1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote

Paragraph 106,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 107,

Form der Angebote

Paragraph 108,

Inhalt der Angebote

Paragraph 109,

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 110,

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 111,

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Paragraph 112,

Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 113,

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 114,

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes

Paragraph 115,

Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

Paragraph 116,

Verordnungsermächtigung

9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

Paragraph 117,

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Paragraph 118,

Öffnung der Angebote

2. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

Paragraph 119,

Entgegennahme der Angebote

Paragraph 120,

Speicherung der Angebote

Paragraph 121,

Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

3. Unterabschnitt, Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 122,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 123,

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 124,

Zweifelhafte Preisangaben

Paragraph 125,

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 126,

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 127,

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

Paragraph 128,

Niederschrift über die Prüfung

Paragraph 129,

Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt, Der Zuschlag

Paragraph 130,

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 131,

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 132,

Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

Paragraph 133,

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 134,

Form des Vertragsabschlusses

10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens

Paragraph 135,

Grundsätzliches

Paragraph 136,

Dokumentationspflichten

Paragraph 137,

Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

Paragraph 138,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 139,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 140,

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 141,

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt, Vergabe von Baukonzessionsverträgen und

Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Paragraph 142,

Allgemeines

Paragraph 143,

Fristen

Paragraph 144,

Auftragsweitergabe an Dritte

Paragraph 145,

Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind

3. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 146,

Grundsätzliches

Paragraph 147,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 148,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 149,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Abschnitt, Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe

von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 150,

Allgemeines

Paragraph 151,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 152,

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

5. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe

Paragraph 153,

Allgemeines

Paragraph 154,

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 155,

Durchführung von Wettbewerben

6. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen

auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 156,

Allgemeines

Paragraph 157,

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 158,

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

7. Abschnitt, Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Paragraph 159,

Allgemeines

Paragraph 160,

Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

Paragraph 161,

Dialogphase

Paragraph 162,

Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

3. Teil, Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 163,

Sektorenauftraggeber

Paragraph 164,

Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber

Paragraph 165,

Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber

Paragraph 166,

Private Sektorenauftraggeber

2. Abschnitt, Sektorentätigkeiten

Paragraph 167,

Gas, Wärme und Elektrizität

Paragraph 168,

Wasser

Paragraph 169,

Verkehrsleistungen

Paragraph 170,

Postdienste

Paragraph 171,

Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen

Paragraph 172,

Häfen und Flughäfen

Paragraph 173,

Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

3. Abschnitt, Auftragsarten

Paragraph 174,

Auftragsarten

4. Abschnitt, Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich

Paragraph 175,

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 176,

Aufträge an verbundene Unternehmen

Paragraph 177,

Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 178,

Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas

Paragraph 179,

Freistellung vom Anwendungsbereich

5. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Paragraph 180,

Schwellenwerte

Paragraph 181,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 182,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

Paragraph 183,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 184,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 185,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 186,

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

6. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Paragraph 187,

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 188,

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 189,

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 190,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 191,

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren

Paragraph 192,

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 193,

Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 194,

Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 195,

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb,

Paragraph 196,

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

Paragraph 197,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 198,

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 199,

Wahl des Wettbewerbes

3. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 200,

Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 201,

Direktvergabe

Paragraph 202,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 203,

Wahl des Wettbewerbes

3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung

Paragraph 204,

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Paragraph 205,

Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber

Paragraph 206,

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt, Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 207,

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 208,

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 209,

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 210,

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Paragraph 211,

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 212,

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 213,

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 214,

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 215,

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Paragraph 216,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 217,

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 218,

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 219,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 220,

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

4. Abschnitt, Fristen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Paragraph 221,

Berechnung der Fristen

Paragraph 222,

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

2. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 223,

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Paragraph 224,

Angebotsfrist im offenen Verfahren

Paragraph 225,

Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 226,

Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

3. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 227,

Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung

Paragraph 228,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 229,

Ausschlussgründe

Paragraph 230,

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 231,

Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

Paragraph 232,

Prüfsystem

Paragraph 233,

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

Paragraph 234,

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

2. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 235,

Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

6. Abschnitt, Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 236,

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 237,

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 238,

Alternativangebote

Paragraph 239,

Abänderungsangebote

Paragraph 240,

Subunternehmerleistungen

Paragraph 241,

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 242,

Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote, im Oberschwellenbereich

Paragraph 243,

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 244,

Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung

3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 245,

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 246,

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 247,

Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt, Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 248,

Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Paragraph 249,

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 250,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 251,

Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 252,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 253,

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 254,

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt, Das Angebot

1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 255,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 256,

Form der Angebote

Paragraph 257,

Inhalt der Angebote

Paragraph 258,

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 259,

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 260,

Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren , im Oberschwellenbereich

Paragraph 261,

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 262,

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

3. Unterabschnitt, Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 263,

Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich

9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt, Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 264,

Öffnung der Angebote

Paragraph 265,

Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 266,

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 267,

Prüfung der Angebote

Paragraph 268,

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 269,

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 270,

Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern

2. Unterabschnitt, Der Zuschlag

Paragraph 271,

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 272,

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 273,

Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

Paragraph 274,

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 275,

Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg

10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens

Paragraph 276,

Grundsätzliches

Paragraph 277,

Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 278,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Paragraph 279,

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 280,

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 281,

Grundsätzliches

Paragraph 282,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 283,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 284,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

3. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe

Paragraph 285,

Allgemeines

Paragraph 286,

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 287,

Durchführung von Wettbewerben

4. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 288,

Allgemeines

Paragraph 289,

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 290,

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

4. Teil, Rechtsschutz

1. Hauptstück, Bundesvergabeamt

1. Abschnitt, Einrichtung und innere Organisation

1. Unterabschnitt, Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 291,

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

Paragraph 292,

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 293,

Unvereinbarkeit

Paragraph 294,

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 295,

Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 296,

Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

2. Unterabschnitt, Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Paragraph 297,

Allgemeines

Paragraph 298,

Dienstaufsicht

Paragraph 299,

Leistungsfeststellung

Paragraph 300,

Besoldung

Paragraph 301,

Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

3. Unterabschnitt, Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Paragraph 302,

Leitung

Paragraph 303,

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 304,

Geschäftszuweisung, Verhinderung

Paragraph 305,

Beschlussfassung und Beratung der Senate

Paragraph 306,

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

Paragraph 307,

Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

Paragraph 308,

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Paragraph 309,

Geschäftsapparat

Paragraph 310,

Evidenzstelle

Paragraph 311,

Tätigkeitsbericht

2. Abschnitt, Zuständigkeit und Verfahren

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 312,

Zuständigkeit

Paragraph 313,

Auskunftspflicht

Paragraph 314,

Ladungen

Paragraph 315,

Zustellungen

Paragraph 316,

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

Paragraph 317,

Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides

Paragraph 318,

Gebühren

Paragraph 319,

Gebührenersatz

2. Unterabschnitt, Nachprüfungsverfahren

Paragraph 320,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 321,

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 322,

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Paragraph 323,

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 324,

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 325,

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 326,

Entscheidungsfrist

Paragraph 327,

Mutwillensstrafen

3. Unterabschnitt, Einstweilige Verfügungen

Paragraph 328,

Antragstellung

Paragraph 329,

Erlassung der einstweiligen Verfügung

Paragraph 330,

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Unterabschnitt, Feststellungsverfahren

Paragraph 331,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 332,

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Paragraph 333,

Parteien des Verfahrens

Paragraph 334,

Feststellung von Rechtsverstößen

5. Teil, Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück, Außerstaatliche Kontrolle

Paragraph 335,

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

Paragraph 336,

Bescheinigungsverfahren

Paragraph 337,

Außerstaatliche Schlichtung

2. Hauptstück, Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 338,

Schadenersatzansprüche

Paragraph 339,

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Paragraph 340,

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Paragraph 341,

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 342,

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Paragraph 343,

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 344,

Strafbestimmungen

Paragraph 345,

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 346,

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

Paragraph 347,

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Paragraph 348,

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Paragraph 349,

Vollziehung

Paragraph 350,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 351,

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I:
Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 4, Ziffer eins
Anhang II:
Bauaufträge nach Paragraph 3, Absatz 2
Anhang III:
Prioritäre Dienstleistungen
Anhang IV:
Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
Anhang V:
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2, Ziffer eins
Anhang VI:
Verzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung
Anhang VII:
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins und 72 Absatz 2, Ziffer eins
Anhang VIII:
Angaben, die in den Bekanntmachungen gemäß den Paragraphen 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Absatz 3, enthalten sein müssen
Anhang IX:
In den Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins und in die Bekanntmachung gemäß Paragraph 290, Absatz 3, aufzunehmende Angaben
Anhang X:
In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215, aufzunehmende Informationen
Anhang XI:
In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214, aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
Anhang XII:
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 217, aufzunehmende Informationen
Anhang XIII:
In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 2, aufzunehmende Informationen
Anhang XIV:
In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
Anhang XV:
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Anhang XVI:
Merkmale für die Veröffentlichung
Anhang XVII:
Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren
Anhang XVIII:
Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Paragraph 179, Absatz 2, Ziffer eins
Anhang XIX:
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
    2. Ziffer 2
      die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber, die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
    3. Ziffer 3
      den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).
  2. Absatz 2,Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht.
  2. Ziffer 2
    Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
  3. Ziffer 3
    Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  4. Ziffer 4
    Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige Dateien).
  5. Ziffer 5
    Angebotshauptteil ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Litera a
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
    2. Litera b
      die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
    3. Litera c
      den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
    4. Litera d
      bei veränderlichen Preisen – sofern nicht entsprechende ÖNORMen für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen,
    5. Litera e
      allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebotspreise sowie
    6. Litera f
      das Angebotsinhaltsverzeichnis.
  6. Ziffer 6
    Angebotsinhaltsverzeichnis ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
  7. Ziffer 7
    Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
  8. Ziffer 8
    Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  9. Ziffer 9
    Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
  10. Ziffer 10
    Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).
  11. Ziffer 11
    Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  12. Ziffer 12
    Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
  13. Ziffer 13
    Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.
  14. Ziffer 14
    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.
  15. Ziffer 15
    Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
  16. Ziffer 16
    Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
    1. Litera a
      Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      2. Sub-Litera, b, b
        im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      3. Sub-Litera, c, c
        im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      4. Sub-Litera, d, d
        im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      5. Sub-Litera, e, e
        im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      6. Sub-Litera, f, f
        im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
      7. Sub-Litera, g, g
        im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
      8. Sub-Litera, h, h
        im geladenen Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
      9. Sub-Litera, i, i
        bei der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 25, Absatz 7 :, hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      10. Sub-Litera, j, j
        bei der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 192, Absatz 7 :, hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      11. Sub-Litera, k, k
        bei dynamischen Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen Beschaffungssystems führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      12. Sub-Litera, l, l
        beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      13. Sub-Litera, m, m
        im Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;
      14. Sub-Litera, n, n
        bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.
    2. Litera b
      Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
  17. Ziffer 17
    Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
  18. Ziffer 18
    Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.
  19. Ziffer 19
    Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
  20. Ziffer 20
    Kriterien:
    1. Litera a
      Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
    2. Litera b
      Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
    3. Litera c
      Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    4. Litera d
      Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
      1. Sub-Litera, a, a
        sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
  21. Ziffer 21
    Lösung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
  22. Ziffer 22
    Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
  23. Ziffer 23
    Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
    1. Litera a
      Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
    2. Litera b
      Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
    3. Litera c
      Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  24. Ziffer 24
    Öffentliche Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.
  25. Ziffer 25
    Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden können.
  26. Ziffer 26
    Preis:
    1. Litera a
      Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).
    2. Litera b
      Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
    3. Litera c
      Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
    4. Litera d
      Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
    5. Litera e
      Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
    6. Litera f
      Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
    7. Litera g
      Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
  27. Ziffer 27
    Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
  28. Ziffer 28
    Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.
  29. Ziffer 29
    Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.
  30. Ziffer 30
    Sichere elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, entspricht.
  31. Ziffer 31
    Sicheres Verketten ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
  32. Ziffer 32
    Sicherstellungen:
    1. Litera a
      Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
    2. Litera b
      Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.
    3. Litera c
      Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
    4. Litera d
      Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  33. Ziffer 33
    Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
  34. Ziffer 34
    Technische Spezifikationen:
    1. Litera a
      Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
    2. Litera b
      Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
  35. Ziffer 35
    Telekommunikationsdienste sind Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
  36. Ziffer 36
    Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen und/oder Einrichtungen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  37. Ziffer 37
    Unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung ist die unverbindliche Erklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gegen Entgelt erbringen zu wollen.
  38. Ziffer 38
    Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
  39. Ziffer 39
    Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß Paragraph 228, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit demjenigen des Auftraggebers, Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  40. Ziffer 40
    Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes- und Landesbehörden.
  41. Ziffer 41
    Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
  42. Ziffer 42
    Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.
  43. Ziffer 43
    Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.
  44. Ziffer 44
    Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
  45. Ziffer 45
    Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
  46. Ziffer 46
    Zeitstempeldienst ist eine Bescheinigung, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 12, SigG entspricht.
  47. Ziffer 47
    Zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der
    1. Litera a
      für Auftraggeber bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
    2. Litera b
      Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber abschließt.
  48. Ziffer 48
    Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  49. Ziffer 49
    Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

2. Teil
Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen , dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind
    1. Ziffer eins
      der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind,
    3. Ziffer 3
      Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
  2. Absatz 2,Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch zwei oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich im Namen und für Rechnung einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch zwei oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die sie zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist und die Bauaufträge an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die Bestimmungen der Paragraphen 142, Absatz 3, 143, Absatz eins, 3 und 4 sowie 145.
  5. Absatz 5,Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu beachten hat.

2. Abschnitt
Auftragsarten

Bauaufträge

Paragraph 4,

Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

  1. Ziffer eins
    die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten, oder
  2. Ziffer 2
    die Ausführung eines Bauwerkes, oder
  3. Ziffer 3
    die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
ist.

Lieferaufträge

Paragraph 5,

Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Dienstleistungsaufträge

Paragraph 6,

Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder römisch vier (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.

Baukonzessionsverträge

Paragraph 7,

Baukonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 8,

Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Abgrenzungsregelungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 5, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 6, umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
  2. Absatz 2,Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges römisch eins als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.
  3. Absatz 3,Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,
  2. Ziffer 2
    für Lieferungen von Waren, für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Erbringung von Bauleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
  3. Ziffer 3
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,
  4. Ziffer 4
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem EGV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Kommission der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,
  5. Ziffer 5
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,
  6. Ziffer 6
    für Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
  7. Ziffer 7
    für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
    1. Litera a
      über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
    2. Litera b
      die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
  8. Ziffer 8
    für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
  9. Ziffer 9
    für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen,
  10. Ziffer 10
    für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
  11. Ziffer 11
    für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik,
  12. Ziffer 12
    für Arbeitsverträge,
  13. Ziffer 13
    für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,
  14. Ziffer 14
    für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
  15. Ziffer 15
    für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,
  16. Ziffer 16
    für Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
  17. Ziffer 17
    für die Vergabe von zusätzlichen Bauleistungen, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder
    1. Litera a
      eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
    2. Litera b
      eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 11,

Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz eins, 8, 49, 335, 344 und 345 Absatz eins bis 3 nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Paragraph 3, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 46,, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.
  4. Absatz 4,Ein Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  5. Absatz 5,Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins (Gewerke).
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.
  3. Absatz 3,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich.
  4. Absatz 4,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
    2. Ziffer 2
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten Restwertes;
    3. Ziffer 3
      bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
  2. Absatz 2,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
  3. Absatz 3,Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
  4. Absatz 4,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
    2. Ziffer 2
      bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
  2. Absatz 2,Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
    2. Ziffer 2
      bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
  3. Absatz 3,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
  4. Absatz 4,Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
  6. Absatz 6,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 40 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und , von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 17,

Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

Paragraph 18,

Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 11, 12, Absatz eins und 2, 14 Absatz 3, 15, Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 37, 38, 41 Absatz 2, Ziffer eins, 53, Absatz 4, 78, 125, Absatz 5, 126, Absatz eins, sowie 141 Absatz 3, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

5. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
  4. Absatz 4,Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
  5. Absatz 5,Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.
  6. Absatz 6,Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.
  2. Absatz 2,Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
  4. Absatz 4,Bei Aufträgen, die Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
  5. Absatz 5,Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
  2. Absatz 2,Sofern eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
  2. Absatz 2,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
  3. Absatz 3,Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
  5. Absatz 5,Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen. Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.
  3. Absatz 3,Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
  4. Absatz 4,Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.
  5. Absatz 5,Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.
  6. Absatz 6,Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.
  7. Absatz 7,Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Arten der Vergabeverfahren

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Direktvergabe zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  3. Absatz 3,Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  4. Absatz 4,Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  5. Absatz 5,Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
  6. Absatz 6,Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
  7. Absatz 7,Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.
  8. Absatz 8,Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen.
  9. Absatz 9,Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
  10. Absatz 10,Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

Arten des Wettbewerbes

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Ideenwettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
  3. Absatz 3,Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Absatz 2, ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
  6. Absatz 6,Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
  7. Absatz 7,Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 27,

Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Bauleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.
    Im Falle der Ziffer eins, kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.
  2. Absatz 2,Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
    2. Ziffer 2
      der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Bauauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Bauauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, und entweder
      1. Litera a
        eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
      2. Litera b
        eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
    5. Ziffer 5
      neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, und
      1. Litera a
        der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
      2. Litera b
        der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,
      3. Litera c
        die Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war,
      4. Litera d
        die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
      5. Litera e
        die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
      6. Litera f
        der für die Fortsetzung der Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Lieferungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.
    Im Falle der Ziffer eins, kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.
  2. Absatz 2,Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
    2. Ziffer 2
      der Lieferauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
    4. Ziffer 4
      der Lieferauftrag ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken vergeben wird, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
    5. Ziffer 5
      für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, oder
    6. Ziffer 6
      es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Warenbörsen notiert und gekauft werden, oder
    7. Ziffer 7
      es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von Unternehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Verwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unannehmbar sind, und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, oder
    3. Ziffer 3
      die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistige Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges römisch drei, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden kann.
    Im Falle der Ziffer eins, kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 106 bis 110 und 113 bis 115 entsprochen haben.
  2. Absatz 2,Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Dienstleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, und entweder
      1. Litera a
        eine Trennung dieser zusätzlichen Dienstleistungen vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
      2. Litera b
        eine Trennung vom ursprünglichen Dienstleistungsauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
    5. Ziffer 5
      neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
      1. Litera a
        der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
      2. Litera b
        der ursprüngliche Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,
      3. Litera c
        die Dienstleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war,
      4. Litera d
        die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
      5. Litera e
        die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
      6. Litera f
        der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht.
  2. Absatz 2,Im Fall der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder 30 Absatz eins, Ziffer eins,, bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und 6 oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des Paragraph 158, können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
  3. Absatz 3,Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen , auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 32,

Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 abgeschlossen wurde.

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen , auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 33,

Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
    2. Ziffer 2
      die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
    anzugeben.

Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 35,

Die Auftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Paragraph 36,

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 37,

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. Ziffer eins
    bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, oder
  2. Ziffer 2
    bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht.

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 350 000 Euro nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
  3. Absatz 3,Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 39,

Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 40,

Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, abgeschlossen wurde.

Direktvergabe

Paragraph 41,

§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10 und 78 sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis

§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10 und 78 sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 25, Absatz 10 und 78 sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht erreicht, und
      1. Litera a
        eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder
      2. Litera b
        transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
      3. Litera c
        diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.

3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die zur Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3, SigG) bzw. so zu erfolgen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den Anforderungen des Anhanges römisch siebzehn entsprechen.
  6. Absatz 6,Auftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
  7. Absatz 7,Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen insbesondere
    1. Ziffer eins
      über Angaben von Auftraggebern gemäß Anhang römisch fünf betreffend
      1. Litera a
        die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich;
      2. Litera b
        die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
      3. Litera c
        die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang römisch drei und römisch vier angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
      4. Litera d
        die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge sowie die Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, aufgeschlüsselt nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
    2. Ziffer 2
      über Angaben von allen übrigen Auftraggebern betreffend
      1. Litera a
        die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang römisch drei und römisch vier angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
      2. Litera b
        den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
    3. Ziffer 3
      über alle weiteren, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffenden, statistischen Angaben, die von der Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt wurden.

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Paragraph 45,

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 335,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

3. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Bekannt zu machen sind:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. Ziffer 3
      die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (Paragraph 3, Absatz eins,) ist, vergeben werden soll;
    4. Ziffer 4
      – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
    5. Ziffer 5
      die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    6. Ziffer 6
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
  2. Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis (Paragraph 71,), für die berufliche Zuverlässigkeit (Paragraph 72,), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 74,) und die technische Leistungsfähigkeit (Paragraph 75,) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.
  4. Absatz 4,Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins und 30 Absatz eins, Ziffer eins,, bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer 2, oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 158, das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 47,

Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 49,

Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 50,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang römisch eins unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
  2. Absatz 2,Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
  4. Absatz 4,Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachung einer Vorinformation

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 61, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Absatz 2, oder 3 bekanntmachen.
  2. Absatz 2,Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.
  3. Absatz 3,Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 15 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 16 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 14 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
    Im Falle der Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, ist die Vorinformation so bald als möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im Falle der Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Ziffer 3, ist die Vorinformation so bald als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
  5. Absatz 5,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und , abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens 48 Tage nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Auftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
  5. Absatz 5,Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
  2. Absatz 2,Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
  4. Absatz 4,Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten.

4. Abschnitt
Fristen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Berechnung der Fristen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes Paragraph 903, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1961,, Anwendung.
  2. Absatz 2,Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
  3. Absatz 3,Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
  4. Absatz 4,Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.
  5. Absatz 5,Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
  6. Absatz 6,Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
  7. Absatz 7,Die Regelungen der Absatz 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen (Paragraph 47,) zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 63 und 67 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
  3. Absatz 3,Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Teilnahmefristen

Paragraph 59,

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Angebotsfristen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

Paragraph 61,

Die in Paragraph 60, vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im offenen und im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 46 und 50 der Kommission eine Vorinformation gemäß Paragraph 53, zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die Angebotsfrist beginnt bei offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung und bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang römisch acht (Teil A) angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, können
    1. Ziffer eins
      im offenen Verfahren die reguläre Angebotsfrist (Paragraph 60, Absatz eins,) oder die verkürzte Angebotsfrist (Paragraph 61,) sowie
    2. Ziffer 2
      im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (Paragraph 59,)
    um sieben Tage verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfristen im offenen und nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Paragraph 60,) können um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  3. Absatz 3,Die Fristverkürzungen gemäß Absatz eins und 2 sind kumulierbar.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

Paragraph 63,

Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den Paragraphen 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:

  1. Ziffer eins
    mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
  2. Ziffer 2
    mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
  3. Ziffer 3
    im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Teilnahmefristen

Paragraph 64,

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Paragraph 55 und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen.

Angebotsfristen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Paragraph 55, Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 66,

Die Angebotsfristen im offenen und im nicht offenen Verfahren (Paragraph 65,) können um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

Paragraph 67,

Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

Ausschlussgründe

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Bestechung (Paragraphen 302, 307, 308 und 310 StGB; Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448), Betrug (Paragraphen 146, ff StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB) oder Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
    3. Ziffer 3
      sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
    4. Ziffer 4
      gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
    5. Ziffer 5
      sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
    6. Ziffer 6
      sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
    7. Ziffer 7
      sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
  2. Absatz 2,An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 29, Absatz 2, Ziffer 7 und 38 Absatz 2, Ziffer 3, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  3. Absatz 3,Von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 6, nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht.

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 69,

Unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. Ziffer eins
    beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. Ziffer 3
    beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. Ziffer 4
    beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  5. Ziffer 5
    beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  6. Ziffer 6
    bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 3 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  7. Ziffer 7
    beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 158, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist, und
  8. Ziffer 8
    beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.

Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    gegeben ist.
  2. Absatz 2,Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
  5. Absatz 5,Umfasst der Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

Nachweis der Befugnis

Paragraph 71,

Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, zu verlangen:

  1. Ziffer eins
    nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch sieben genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, oder
  2. Ziffer 2
    im Falle eines Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht unzuverlässig ist.
  3. Absatz 3,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz 2, hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
  4. Absatz 4,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;
    2. Ziffer 2
      die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG;
    4. Ziffer 4
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Der Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
    3. Ziffer 3
      die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.
  2. Absatz 2,Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Absatz eins, geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
  2. Absatz 2,Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
  3. Absatz 3,Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
    2. Ziffer 2
      Wert der Leistung;
    3. Ziffer 3
      Zeit und Ort der Leistungserbringung;
    4. Ziffer 4
      Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
  4. Absatz 4,Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
  5. Absatz 5,Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
    4. Ziffer 4
      Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
    5. Ziffer 5
      Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
    6. Ziffer 6
      bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    9. Ziffer 9
      bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
  6. Absatz 6,Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
    4. Ziffer 4
      bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
    6. Ziffer 6
      eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    7. Ziffer 7
      eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
    8. Ziffer 8
      die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
  7. Absatz 7,Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
    4. Ziffer 4
      bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
    6. Ziffer 6
      bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    9. Ziffer 9
      eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
    10. Ziffer 10
      die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
  2. Absatz 2,Verlangt der Auftraggeber in den in Paragraph 75, Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 7, Ziffer 6, genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Paragraph 78,

Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.

6. Abschnitt
Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen und es sind diese zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsunterlagen sollen - soweit dies möglich ist - technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß Paragraph 95, Absatz 3, erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  4. Absatz 4,Soweit in einem offenen oder nicht offenen Verfahren ausschließlich eine konstruktive Leistungsbeschreibung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, erfolgt, sind die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
  5. Absatz 5,Ausschreibungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann.
  6. Absatz 6,Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.
  7. Absatz 7,In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.
  8. Absatz 8,Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
  9. Absatz 9,Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  2. Absatz 2,In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den Paragraphen 71, 72, 74 und 75 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
  3. Absatz 3,In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen angeben.
  5. Absatz 5,Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.
  6. Absatz 6,In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß Paragraph 126, Absatz 4, ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

Alternativangebote

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Absatz eins, zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Abänderungsangebote

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.

Subunternehmerleistungen

Paragraph 83,

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge. Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 72 und 73 besitzt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20 aus 1952,, Nr. 39 aus 1954,, Nr. 81 aus 1958,, Nr. 86 aus 1961,, Nr. 111 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Arten und Mittel zur Sicherstellung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
  2. Absatz 2,Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so ist in den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden.

Vadium

Paragraph 86,

Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium darf, außer in sachlich gerechtfertigten Fällen, 5 vH des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf des Vergabeverfahrens zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

Barrierefreies Bauen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;
    2. Ziffer 2
      ausreichende Durchgangsbreiten;
    3. Ziffer 3
      ausreichende Bewegungsflächen;
    4. Ziffer 4
      behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges.
  2. Absatz 2,Von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von Menschen mit Behinderung bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für Menschen mit Behinderung besteht.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger Unterlagen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Für die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren gilt Paragraph 58, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln oder mit entsprechender Verständigung zeitgleich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
  4. Absatz 4,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.

Kosten der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 89,

Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.

Berichtigung der Ausschreibung

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
  2. Absatz 2,Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.
  2. Absatz 2,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Absatz eins, zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.

Kommunikationswege

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat den Kommunikationsweg oder die Kommunikationswege, auf denen Angebote auf elektronischem Weg eingereicht werden können, nicht diskriminierend festzulegen und zusammen mit einer elektronischen Adresse, an die die Angebote zu übermitteln sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der festgelegte Kommunikationsweg oder die festgelegten Kommunikationswege müssen zum Aufbau einer von Ende zu Ende gesicherten Verbindung geeignet sein.

Dokumentenformate

Paragraph 93,

Der Auftraggeber hat das Dokumentenformat oder die Dokumentenformate, in denen Angebote bzw. Angebotsbestandteile erstellt werden können, nicht diskriminierend festzulegen und spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Für Angebote, die in einem einzigen Dokument erstellt werden, und für Angebotshauptteile dürfen nur Dokumentenformate vorgeschrieben werden, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen werden können.

Verschlüsselung

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.

3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
  3. Absatz 3,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten sowie Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, soweit diese beim Auftraggeber vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Leistung und die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
  4. Absatz 4,In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben. Leistungs- und Funktionsanforderungen haben, soweit dies auf Grund der Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung zu beinhalten.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.
  6. Absatz 6,In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen) nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Leistungen, die einmalige Kosten verursachen, sind, soweit dies branchenüblicher Preisermittlung entspricht, von solchen, die zeit- oder mengenabhängige Kosten bewirken, in getrennten Positionen zu erfassen;
    2. Ziffer 2
      die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen, darf nur dann erfolgen, wenn der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. In besonderen Fällen sind jedoch Nebenleistungen, zB besondere Vorarbeiten oder außergewöhnliche Frachtleistungen, in eigenen Positionen (Nebenleistungen als Hauptleistungen) zu erfassen;
    3. Ziffer 3
      im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind (zB Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Sind veränderliche Preise zu vereinbaren, so sind die Preise jedenfalls in lohnbedingte und sonstige Preisanteile aufzugliedern;
    4. Ziffer 4
      einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstoffe, Erfüllungsort und dergleichen auch wahlweise in gesonderten Positionen ausgeschrieben werden (Wahlpositionen). Auch diese Leistungen sind in der vorgesehenen Menge dem Wettbewerb zu unterziehen und bei der Feststellung der Gesamtpreise für bestimmte ausgeschriebene Ausführungsvarianten zu berücksichtigen.

Technische Spezifikationen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen
    1. Ziffer eins
      unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
      1. Litera a
        nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
      2. Litera b
        europäische technische Zulassungen,
      3. Litera c
        gemeinsame technische Spezifikationen,
      4. Litera d
        internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
      5. Litera e
        falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
      wobei jede Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
    3. Ziffer 3
      in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
    4. Ziffer 4
      unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
  3. Absatz 3,Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
  4. Absatz 4,Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
  5. Absatz 5,Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
  6. Absatz 6,Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen oder Teile davon Bezug nehmen, die in europäischen, in nationalen, multinationalen oder in sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, sofern
    1. Ziffer eins
      sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Leistungen eignen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind,
    3. Ziffer 3
      die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können, und
    4. Ziffer 4
      das Umweltgütezeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
    Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
  7. Absatz 7,Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
  8. Absatz 8,Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Vertragsbestimmungen

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. Ziffer 2
      Vertragsstrafen (Pönale);
    3. Ziffer 3
      Sicherstellungen;
    4. Ziffer 4
      Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      Mehr- oder Minderleistungen;
    6. Ziffer 6
      Prämien;
    7. Ziffer 7
      Vorauszahlungen;
    8. Ziffer 8
      Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. Ziffer 10
      Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. Ziffer 11
      Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. Ziffer 12
      Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. Ziffer 13
      Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;
    14. Ziffer 14
      Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. Ziffer 15
      Verpackung;
    16. Ziffer 16
      Erfüllungsort;
    17. Ziffer 17
      Teil- und Schlussübernahme;
    18. Ziffer 18
      Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. Ziffer 19
      Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. Ziffer 20
      Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23,;
    21. Ziffer 21
      Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. Ziffer 22
      Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23,;
    23. Ziffer 23
      Gewährleistung und Haftung;
    24. Ziffer 24
      Versicherungen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Wahl des Zuschlagsprinzips

Paragraph 100,

Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Ist eine derartige Festlegung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 46, 50 bis 52 und 55 bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  4. Absatz 4,Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und , im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf sie, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen.
  4. Absatz 4,Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und , im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 46, 50 bis 52 und 55 bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Benötigt der Unternehmer die Leistungsfähigkeit von Subunternehmern, um seine eigene Leistungsfähigkeit nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bekannt zu geben und die deren Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit betreffenden Bescheinigungen und Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
  4. Absatz 4,Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den Paragraphen 68 bis 78 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Absatz 6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung darf sie bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  8. Absatz 8,Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so darf der Auftraggeber im Oberschwellenbereich keine zusätzlichen Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.
  9. Absatz 9,Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim Auftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
    2. Ziffer 2
      den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;
    6. Ziffer 6
      die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
    7. Ziffer 7
      alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
    Sind die zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Ziffer eins, nicht beim Auftraggeber verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu übermitteln.

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  2. Absatz 2,Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
  3. Absatz 3,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern mit diesen über den gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit einem Bieter darf der Auftraggeber mit diesem über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Auftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.
  2. Absatz 2,Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern auf Grund der Verringerung der Anzahl der Angebote nur ein geeigneter Bieter verbleibt, sind Verhandlungen mit nur einem Bieter in der Schlussphase des Verhandlungsverfahrens zulässig.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich und bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich kann sich der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,An den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

8. Abschnitt
Das Angebot

1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
  3. Absatz 3,Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
  4. Absatz 4,Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
  5. Absatz 5,Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
  6. Absatz 6,Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 90, durchzuführen.
  7. Absatz 7,Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 98, Absatz 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
  8. Absatz 8,Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form der Angebote

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.
  2. Absatz 2,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
  4. Absatz 4,Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Inhalt der Angebote

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Bekanntgabe der Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Auftraggeber über die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis und beruflichen Zuverlässigkeit bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;
    4. Ziffer 4
      die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlichen Angaben;
    6. Ziffer 6
      sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
    7. Ziffer 7
      die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, der Nachweise für die Befugnis, die Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche sowie die technische Leistungsfähigkeit, die gemäß den Paragraphen 71, 72, 74 und 75 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
    8. Ziffer 8
      allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
    9. Ziffer 9
      Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
  2. Absatz 2,Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.
  2. Absatz 2,Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, auf denen das Leistungsverzeichnis beruht, samt eingehender Erläuterung, beizufügen sind.
  3. Absatz 3,Das Angebot hat die Erklärung zu enthalten, dass der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder in einer in den Ausschreibungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz verantwortet.
  4. Absatz 4,Im Angebot sind auch die Annahmen, zu denen der Bieter in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsangabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können, erforderlichenfalls an Hand von Plänen und Mengenermittlungen, zu begründen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 110,

Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Absatz 3, anzusehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Vergabeverfahren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
  4. Absatz 4,Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Absatz 3, nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung abgesendet wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

Zuschlagsfrist

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.
  2. Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen eines Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen. In diesem Fall hat der Auftraggeber ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gestellt, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer 3, 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7, 30 Absatz 2, Ziffer 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 3, sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67,
  4. Absatz 4,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 91, Absatz eins, zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile innerhalb der Angebotsfrist in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen und nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in einem allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und sicher signierfähigen Dokumentenformat zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur sicher signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat bei der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes möglich ist.
  3. Absatz 3,Wird das Angebot in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
  4. Absatz 4,Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Paragraph 115, erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gilt auch für gesondert vom Angebot eingereichte Datensätze, mittels derer der Bieter sein Angebot ändert, ergänzt oder von demselben zurücktritt. Bei der Übermittlung eines gesondert vom Angebot eingereichten Datensatzes hat der Bieter darauf hinzuweisen, auf welches Vergabeverfahren und auf welches Angebot sich der gesonderte Datensatz bezieht.

Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so erfüllt der Bieter das Erfordernis einer sicheren elektronischen Signatur des Angebotes auch im Wege der sicheren Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Der Bieter hat den Angebotshauptteil in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen und mit dem Datum und einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen.
  3. Absatz 3,Als Verfahren zur Bildung des Hashwertes einer Datei ist beim sicheren Verketten jenes Verfahren einzusetzen, welches bei der sicheren Signatur des Angebotshauptteiles zur Anwendung kommt. Jene Angebotsbestandteile, die in Papierform vorgelegt werden, sind im Angebotsinhaltsverzeichnis so anzuführen, dass der Auftraggeber eindeutig erkennen kann, worauf sich der Angebotsbestandteil bezieht bzw. welchen Inhalt er hat.
  4. Absatz 4,Im Falle einer sicheren Verkettung des Angebotshauptteiles mit den sonstigen Angebotsbestandteilen kann der Bieter die sonstigen Angebotsbestandteile auch in Dokumentenformaten erstellen, die als solche nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen werden können.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 116,

Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

Öffnung der Angebote

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.
  5. Absatz 5,Aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Geschäftssitz des Bieters;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
    3. Ziffer 3
      wesentliche Erklärungen der Bieter;
    4. Ziffer 4
      sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.
    Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen drei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Absatz 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen ist:
    1. Ziffer eins
      Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
    3. Ziffer 3
      die Namen der Anwesenden;
    4. Ziffer 4
      zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
    5. Ziffer 5
      Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
    Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
  7. Absatz 7,Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

Entgegennahme der Angebote

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.

Speicherung der Angebote

Paragraph 120,

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. Ziffer eins
    deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. Ziffer 2
    bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. Ziffer 3
    jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es gemäß den Vorgaben des Auftraggebers verschlüsselt ist und kein unbefugter Zugriff erfolgte. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes festzustellen (insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen, aus wie vielen Teilen das Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern feststellbar wäre.
  5. Absatz 5,Aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Geschäftssitz des Bieters;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
    3. Ziffer 3
      wesentliche Erklärungen der Bieter;
    4. Ziffer 4
      sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.
    Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen drei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Absatz 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen ist:
    1. Ziffer eins
      Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
    3. Ziffer 3
      die Namen der Anwesenden;
    4. Ziffer 4
      zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
    5. Ziffer 5
      Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
    Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
  7. Absatz 7,Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 122,

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.

Zweifelhafte Preisangaben

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.
  2. Absatz 2,Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.
  3. Absatz 3,Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
  4. Absatz 4,Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
    1. Ziffer eins
      im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;
    2. Ziffer 2
      der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 3, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 109, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
  5. Absatz 5,Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
  6. Absatz 6,Stellt der Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber nicht innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Sofern ein Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.
  3. Absatz 3,Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.
  4. Absatz 4,Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz eins, zulässig.
  3. Absatz 3,Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Niederschrift über die Prüfung

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, auszuschließen sind;
    2. Ziffer 2
      Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
    3. Ziffer 3
      Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
    5. Ziffer 5
      Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
    6. Ziffer 6
      verspätet eingelangte Angebote;
    7. Ziffer 7
      den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
    8. Ziffer 8
      Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
    9. Ziffer 9
      rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
    10. Ziffer 10
      Angebote von nicht aufgeforderten Bietern;
    11. Ziffer 11
      Angebote von Bietern, bei welchen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
  2. Absatz 2,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

4. Unterabschnitt
Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 131,

Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls

  1. Ziffer eins
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mit nur einem Unternehmer, oder
  2. Ziffer 2
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 bis 7 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, oder
  3. Ziffer 3
    im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, mit dem Gewinner des Wettbewerbes, oder
  4. Ziffer 4
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, durchgeführt wurde, oder
  5. Ziffer 5
    der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
  6. Ziffer 6
    der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialoges allein zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, oder
  7. Ziffer 7
    bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt ist, oder
  8. Ziffer 8
    eine Leistung unmittelbar auf Grund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.

Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag darf bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems, nach Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den Paragraphen 63, oder 67, im Wege einer elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
  2. Absatz 2,Ein unter Verstoß gegen die gemäß Paragraph 131, erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
  3. Absatz 3,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren, und
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
    so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 133,

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Form des Vertragsabschlusses

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
  2. Absatz 2,Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.

10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Vergabeverfahrens.
  2. Absatz 2,Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Dokumentationspflichten

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jeden vergebenen Baukonzessionsvertrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages, des Baukonzessionsvertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
    3. Ziffer 3
      die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
    4. Ziffer 4
      die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    5. Ziffer 5
      den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
    6. Ziffer 6
      - ausgenommen bei Baukonzessionsverträgen - die Begründung gemäß den Paragraphen 36 und 42 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber kann von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, bei Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftragswert 120 000 € nicht erreicht, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.

Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

Paragraph 137,

Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß Paragraph 120, Ziffer 3,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
    3. Ziffer 3
      kein Angebot eingelangt ist, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
  2. Absatz 2,Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      nur ein Angebot eingelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
    3. Ziffer 3
      dafür sachliche Gründe bestehen.

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, allen Bietern,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
    Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 3, oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 138, ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. So weit dies möglich ist, hat der Auftraggeber Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Widerruf darf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Falle einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Absatz 2, darf der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
    1. Ziffer eins
      beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß den Paragraphen 63, oder 67,
    2. Ziffer 2
      einer Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion,
    3. Ziffer 3
      Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer,
    4. Ziffer 4
      der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich,
    5. Ziffer 5
      einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,
    6. Ziffer 6
      Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
  5. Absatz 5,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist.
  6. Absatz 6,Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich genügt die Bekanntmachung der Widerrufserklärung im Internet. Mit der Erklärung des Widerrufes nach Ablauf der Stillhaltefrist gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind nach Erklärung des Widerrufs auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.
  8. Absatz 8,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 6, 9, 10, 12, Absatz eins und 3, 13, 16, 21, 44, 49, 98 und 132 Absatz 3, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann nur Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 30, Absatz 2, bzw. 38 Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 40 000 Euro zulässig. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.
  4. Absatz 4,Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 54, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene, vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.

2. Abschnitt
Vergabe von Baukonzessionsverträgen und
Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Allgemeines

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 3, 4, 7, 9, Absatz 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 79, 91 bis 94, 98, 113 bis 116, 117 Absatz 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die Paragraphen 159 bis 162 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz 4, 12 bis 14, 19 Absatz eins, 23, 49, 55 und 132 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Fristen

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung, die Bemessung und die Verlängerung von Fristen gelten die Paragraphen 56 und 57,
  2. Absatz 2,Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,
    betragen muss.
  3. Absatz 3,Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß Paragraph 62, sowie Paragraph 66, verkürzt werden.

Auftragsweitergabe an Dritte

Paragraph 144,

Der öffentliche Auftraggeber kann

  1. Ziffer eins
    vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; oder
  2. Ziffer 2
    die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, , die keine Auftraggeber sind

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, haben Bauaufträge an Dritte unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung mittels Standardformularen gemäß den Paragraphen 46, 47 und 50 bis 52 kann im Oberschwellenbereich nur Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 28, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  2. Absatz 2,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene, vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.
  3. Absatz 3,Unternehmer, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.
  4. Absatz 4,Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Grundsätzliches

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder 30 Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Verfahren des Paragraph 152, Absatz 5 und 6 oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 158, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist die Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, auch im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. Ziffer 2
      alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
    3. Ziffer 3
      Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
    4. Ziffer 4
      die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
    5. Ziffer 5
      alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    7. Ziffer 7
      Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
    8. Ziffer 8
      Termine;
    9. Ziffer 9
      Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls Vadium.
  4. Absatz 4,Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 146, Absatz eins, vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.
  2. Absatz 2,Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der in der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
    1. Ziffer eins
      zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
    Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Ziffer eins bis 3 oder eine Kombination der in Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
  5. Absatz 5,Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 4, Ziffer 3, kann der Auftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 5, auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
  7. Absatz 7,Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 131, Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des Paragraph 132, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
  8. Absatz 8,Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 139, Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 140, Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 140, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.
  9. Absatz 9,Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.
  10. Absatz 10,Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
  2. Absatz 2,Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, hat der Auftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß Paragraph 147, Absatz eins, das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.
  2. Absatz 2,Während der Auktion ist jedem Bieter vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

4. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 sowie 38 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 151, abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmer in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.
  2. Absatz 2,An Unternehmer, die auf Grund einer Bekanntmachung ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 sowie 38 Absatz eins, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Parteien daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung und der Namen der Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  4. Absatz 4,Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
  5. Absatz 5,Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
  6. Absatz 6,Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung sind die Paragraphen 138 bis 140 sinngemäß anzuwenden.

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
  2. Absatz 2,Aufträge, die auf Grund einer gemäß Paragraph 151, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.
  3. Absatz 3,Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gemäß Paragraph 151, Absatz 3, abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
    1. Ziffer eins
      unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
      1. Litera a
        auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
      2. Litera b
        sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
      3. Litera c
        auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
      erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
  4. Absatz 4,Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern gemäß Paragraph 151, Absatz 3, abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
    1. Ziffer eins
      unmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
    2. Ziffer 2
      nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb
    zu erteilen.
  5. Absatz 5,Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
    2. Ziffer 2
      auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
    erfolgen.
  6. Absatz 6,Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, kann der Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Paragraphen 146 bis 149 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:
    1. Ziffer eins
      Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
    4. Ziffer 4
      Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die Paragraphen 131 bis 134,
  7. Absatz 7,Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 6 sind die Paragraphen 139 und 140 sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

Paragraph 153,

Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 3, 6, 9, 10, 12, Absatz 2 und 3, 13, 16, 19, 20 Absatz eins bis 3, 26, 35, 39, 42 bis 52, 54 und 55, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
  3. Absatz 3,Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den Paragraphen 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Absatz 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
  4. Absatz 4,Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  6. Absatz 6,Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
  7. Absatz 7,Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den Paragraphen 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 68 bis 77 verzichtet werden.

Durchführung von Wettbewerben

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,In der Bekanntmachung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß Paragraph 46, sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Vorgangsweise des Preisgerichtes;
    2. Ziffer 2
      Preisgelder und Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      Verwendungs- und Verwertungsrechte;
    4. Ziffer 4
      Rückstellung von Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilungskriterien;
    6. Ziffer 6
      Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner;
    7. Ziffer 7
      Ausschlussgründe;
    8. Ziffer 8
      Termine.
  4. Absatz 4,Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  5. Absatz 5,Das Preisgericht darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten.
  6. Absatz 6,Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichtes sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
  7. Absatz 7,Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
  8. Absatz 8,Für die Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.
  9. Absatz 9,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung, an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
  10. Absatz 10,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
  11. Absatz 11,Für den Widerruf eines Wettbewerbes gilt Paragraph 138, sinngemäß für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und Paragraph 139, sinngemäß für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt Paragraph 140,

6. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Allgemeines

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 157, eingerichtet wurde.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, unter Beachtung der Paragraphen 50, 52 und 55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß Paragraph 158, Absatz 3, veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  3. Absatz 3,In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.
  4. Absatz 4,Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der Paragraphen 113 bis 115 und 119 Absatz 3, abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.
  5. Absatz 5,Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
  6. Absatz 6,Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 158, erfolgt.
  7. Absatz 7,Sofern der Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  8. Absatz 8,Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
  9. Absatz 9,Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
  10. Absatz 10,Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die Paragraphen 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Aufträge, die auf Grund eines gemäß Paragraph 157, eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Absatz 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Auftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2, veröffentlicht der Auftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang römisch acht (Teil A) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Auftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 157, Absatz 6, abzugeben.
  4. Absatz 4,Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Auftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Absatz 3, fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 157, Absatz 7, entschieden hat.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Paragraphen 146 bis 149 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
    1. Ziffer eins
      Der Auftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Auftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.
    2. Ziffer 2
      Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die Paragraphen 131 bis 134,
  6. Absatz 6,Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge gilt Paragraph 54, Absatz 3,
  7. Absatz 7,Auf den Widerruf der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Paragraphen 139 und 140 sinngemäß anzuwenden.

7. Abschnitt
Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Allgemeines

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1. Teil, die Paragraphen 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Absatz 2 und 3, 25 Absatz 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 78, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialogs gemäß Paragraph 46, seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      die Eignungs- und Auswahlkriterien;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen in den einzelnen Phasen reduziert wird;
    4. Ziffer 4
      eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers;
    5. Ziffer 5
      die Zuschlagskriterien;
    6. Ziffer 6
      ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog erfolgen sollen.
    Die in den Ziffer 4 bis 6 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in einer Beschreibung gemäß Absatz 9, enthalten sein.
  3. Absatz 3,Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Bewerber, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den Paragraphen 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, sind unter Bedachtnahme auf Absatz 6, bis 8 zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog einzuladen.
  5. Absatz 5,Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der einzuladenden Bewerber ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des den Gegenstand des Dialogs bildenden Vorhabens Rechnung zu tragen.
  7. Absatz 7,Langen mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Bewerber ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Teilnahme am Dialog aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  8. Absatz 8,Liegt die Zahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Mindestanzahl von Teilnehmern, kann der Auftraggeber das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Der Auftraggeber kann Bewerber, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, nicht zur Teilnahme am Dialog einladen.
  9. Absatz 9,Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Beschreibung und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen gegebenenfalls im Internet verfügbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können;
    3. Ziffer 3
      den Betrag, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist, und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages;
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
    5. Ziffer 5
      die Gewichtung oder gegebenenfalls die Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung enthalten sind.;
    6. Ziffer 6
      den Termin bis zu dem die Bewerber ihren Lösungsvorschlag oder ihre Lösungsvorschläge vorzulegen haben, wobei dieser Termin zeitlich vor dem Termin des Beginns der Dialogphase liegen muss;
    7. Ziffer 7
      Adresse bei der der Lösungsvorschlag oder die Lösungsvorschläge einzureichen sind;
    8. Ziffer 8
      den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache;
    9. Ziffer 9
      die Bezeichnung der Unterlagen, die für den Nachweis der Eignung gegebenenfalls noch vorzulegen sind.

Dialogphase

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der Auftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags erörtern und gegebenenfalls auf Grund der Erörterungen die Beschreibung seiner Bedürfnisse und Anforderungen anpassen. Sofern die Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers angepasst wird, ist dies allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen zu enthalten, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
  3. Absatz 3,Im Zuge dieses Dialogs erörtert der Auftraggeber mit jedem Teilnehmer nur die von diesem vorgelegte Lösung oder die von diesem vorgelegten Lösungen. Lösungen anderer Teilnehmer dürfen nur unter der Voraussetzung des Absatz 4, in die Erörterung einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines Teilnehmers nur mit dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
  5. Absatz 5,Wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren in mehreren aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, dann kann er die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Lösung nicht weiter berücksichtigt wird, von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der jeweiligen Phase unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet ist oder sind. Sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen gemäß dem ersten Satz vorliegt, müssen zum Abschluss der Dialogphase noch so viele Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
  7. Absatz 7,Der Auftraggeber hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung oder Lösungen allen Teilnehmern am Dialog unverzüglich bekannt zu geben.

Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen. In dieser Aufforderung hat der Auftraggeber die Beschreibung gegebenenfalls entsprechend den Ergebnissen der Erörterungen zu vervollständigen und anzupassen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente der Bekanntmachung sowie der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
  2. Absatz 2,Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein abstimmen und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber hat gemäß den in der Beschreibung vorgesehenen und gegebenenfalls im Zuge der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz eins, vervollständigten oder angepassten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen. Sofern eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu erfolgen hat, gelten dafür die Paragraphen 131 und 132,
  5. Absatz 5,Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Aspekte seines Angebots näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung wesentlicher Aspekte des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
  6. Absatz 6,Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt Paragraph 138, sinngemäß für die Phase vor Ablauf der Angebotsfrist und Paragraph 139, sinngemäß für die Phase nach Ablauf der Angebotsfrist. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt Paragraph 140,

3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Sektorenauftraggeber

Paragraph 163,

Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den Paragraphen 164, 165 und 166, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.

Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber

Paragraph 164,

Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber.

Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.
  2. Absatz 2,Öffentliches Unternehmen gemäß Absatz eins, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Private Sektorenauftraggeber

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Soweit Auftraggeber, die weder öffentliche Auftrageber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
  2. Absatz 2,Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Absatz eins, sind Rechte, die von der zuständigen Behörde mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

2. Abschnitt
Sektorentätigkeiten

Gas, Wärme und Elektrizität

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme;
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. Absatz 2,Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 168 bis 172 fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausmacht.
  3. Absatz 3,Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität;
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  4. Absatz 4,Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 3,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 168 bis 172 fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Wasser

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser;
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
  2. Absatz 2,Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Paragraphen 167 bis 172 fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers ausmacht.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
    1. Ziffer eins
      mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
    2. Ziffer 2
      mit der Ableitung oder Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Verkehrsleistungen

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen).
  2. Absatz 2,Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

Postdienste

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß Absatz 4,
  2. Absatz 2,Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      reservierte Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt Nummer L 15 vom 21.01.1998 Seite 14, für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder reserviert werden können;
    2. Ziffer 2
      sonstige Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG nicht für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können.
  3. Absatz 3,Eine Postsendung im Sinne des Absatz 2, ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts.
  4. Absatz 4,Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie etwa „Mailroom Management“);
    2. Ziffer 2
      Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
    3. Ziffer 3
      Dienste, die andere als die in Absatz 3, genannten Sendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen;
    4. Ziffer 4
      Finanzdienstleistungen gemäß Kategorie 6 des Anhanges römisch drei, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
    5. Ziffer 5
      philatelistische Dienstleistungen;
    6. Ziffer 6
      logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen postalischen Aufgaben kombiniert wird),
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (Paragraph 179,).

Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen

Paragraph 171,

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen.

Häfen und Flughäfen

Paragraph 172,

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.

Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
  2. Absatz 2,Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch nicht diesem Bundesgesetz, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zu vergeben.

3. Abschnitt
Auftragsarten

Auftragsarten

Paragraph 174,

Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (Paragraphen 4 bis 9) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.

4. Abschnitt
Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 175,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,
  2. Ziffer 2
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,
  3. Ziffer 3
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem EGV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Kommission der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,
  4. Ziffer 4
    für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,
  5. Ziffer 5
    für Dienstleistungsaufträge, die von einem Sektorenauftraggeber an einen Auftraggeber gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, oder 164 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
  6. Ziffer 6
    für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
    1. Litera a
      über die der Sektorenauftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
    2. Litera b
      die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die Sektorenauftraggeber (Paragraphen 164 bis 166) und öffentlichen Auftraggeber (Paragraph 3, Absatz eins,) erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
  7. Ziffer 7
    für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
  8. Ziffer 8
    für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
  9. Ziffer 9
    für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von Sektorenauftraggebern dienen,
  10. Ziffer 10
    für Arbeitsverträge,
  11. Ziffer 11
    für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Sektorenauftraggeber vergütet,
  12. Ziffer 12
    für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
  13. Ziffer 13
    für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Sektorenauftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Sektorenauftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2.  oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,
  14. Ziffer 14
    für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen,
  15. Ziffer 15
    für Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den Paragraphen 165, oder 166 zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer Sektorentätigkeiten oder zur Durchführung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmenregelung fallen,
  16. Ziffer 16
    für Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, zur Durchführung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmenregelung fallen,
  17. Ziffer 17
    für Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Paragraph 168, Absatz eins, bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,
  18. Ziffer 18
    für Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in Paragraph 167, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 171, bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
  19. Ziffer 19
    für Sektorenauftraggeber, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Busverkehrsleistungen bereitgestellt oder betrieben haben, sofern zu diesem Zeitpunkt andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit hatten, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie die betreffenden Sektorenauftraggeber zu übernehmen.

Aufträge an verbundene Unternehmen

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
    1. Ziffer eins
      die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
    2. Ziffer 2
      die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.
  2. Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      für Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    2. Ziffer 2
      für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    3. Ziffer 3
      für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
  3. Absatz 3,Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
    1. Ziffer eins
      die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
    2. Ziffer 2
      die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins, vergibt, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
  5. Absatz 5,Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Wert der Aufträge gemäß Absatz eins, bzw. 4, sowie
    3. Ziffer 3
      die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 3 bzw. des Absatz 4, genügen,
    mitzuteilen.

Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 177,

Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der Paragraphen 7, 8, 163 bis 166, 210, 335, 344 und 345 Absatz eins bis 3 nicht für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 60 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.

Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt, mit Ausnahme dieser Bestimmung, nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck des Aufsuchens oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des Paragraph 171, nutzen (freigestellte Sektorenauftraggeber). Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen (Paragraphen 4 bis 6) haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

Freistellung vom Anwendungsbereich

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Absatz 4, gestellt wurde, der Zugang zu einem Markt als frei im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, gilt, die für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde festgestellt hat, dass die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      ein Antrag gemäß Absatz 5, gestellt wurde und die Kommission nicht innerhalb der von ihr einzuhaltenden Frist entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen.
    4. Absatz 2,
      Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,
    5. Ziffer eins
      wenn die in Anhang römisch achtzehn genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder
    6. Ziffer 2
      - sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.
  2. Absatz 3,Eine Tätigkeit gilt als unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt, wenn dies anhand von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages in Einklang stehen, festgestellt wird. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
  3. Absatz 4,Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den Paragraphen 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. Er teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang römisch eins der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren.
  4. Absatz 5,Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den Paragraphen 167 bis 172 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er eine entsprechende Feststellung bei der Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang römisch eins der Entscheidung 2005/15/EG aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrags bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundeskanzler zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung oder Bekanntmachung der Kommission betreffend einen Antrag gemäß Absatz 4, oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 473 000 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen mindestens 5 923 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 473 000 Euro beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Sektorenauftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Sieht der Sektorenauftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Sektorenauftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Sektorenauftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist dies der Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207,, bei Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.
  4. Absatz 4,Ein Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  5. Absatz 5,Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins (Gewerke).
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Sektorenauftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.
  3. Absatz 3,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich.
  4. Absatz 4,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
    2. Ziffer 2
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten Restwertes;
    3. Ziffer 3
      bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
  2. Absatz 2,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
  3. Absatz 3,Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
  4. Absatz 4,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
    2. Ziffer 2
      bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
  2. Absatz 2,Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
    2. Ziffer 2
      bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
  3. Absatz 3,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
  4. Absatz 4,Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.
  6. Absatz 6,Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 60 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und , von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 185,

Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

Paragraph 186,

Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 177, 178, Absatz 2 und 3, 180 Absatz eins und 2, 182 Absatz 3, 183, Absatz 4 und 5, 184 Absatz 5 und 6, 201 Absatz 2, 214, Absatz 2, 235, 268, Absatz 3, sowie 280 Absatz 3, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

6. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
  4. Absatz 4,Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
  5. Absatz 5,Im Vergabeverfahren ist nach Möglichkeit auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.
  6. Absatz 6,Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 durchführen oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.
  2. Absatz 2,Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Sektorenauftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Sektorenauftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Sektorenauftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Sektorenauftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
  4. Absatz 4,Bei Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
  5. Absatz 5,Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
  2. Absatz 2,Sofern ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
  2. Absatz 2,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Sektorenauftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Sektorenauftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
  3. Absatz 3,Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Sektorenauftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
  5. Absatz 5,Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
  6. Absatz 6,Die Sektorenauftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Zuschlagserteilung mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Sektorenauftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Arten der Vergabeverfahren

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 192,

  1. Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, eines dynamischen Beschaffungssystems, einer Direktvergabe oder auf Grund einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  3. Absatz 3,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  4. Absatz 4,Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  5. Absatz 5,Beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
  6. Absatz 6,Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.
  7. Absatz 7,Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung kann eine Leistung an eine Partei der Rahmenvereinbarung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
  8. Absatz 8,Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Sektorenauftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zum System zugelassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen.
  9. Absatz 9,Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

Arten des Wettbewerbes

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Wettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Ideenwettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Sektorenauftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
  3. Absatz 3,Realisierungswettbewerbe sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Absatz 2, ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 195, Ziffer 12, durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
  6. Absatz 6,Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
  7. Absatz 7,Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 194,

Sektorenauftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und dem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 195,

Sektorenauftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

  1. Ziffer eins
    wenn im Rahmen eines Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
  2. Ziffer 2
    wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder
  4. Ziffer 4
    wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder
  5. Ziffer 5
    im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Sektorenauftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwingen würde und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder
  6. Ziffer 6
    wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
    1. Litera a
      sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Sektorenauftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder
    2. Litera b
      diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind, oder
  7. Ziffer 7
    bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
    1. Litera a
      der Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,
    2. Litera b
      der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,
    3. Litera c
      sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,
    4. Litera d
      hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und
    5. Litera e
      der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
  8. Ziffer 8
    wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden, oder
  9. Ziffer 9
    bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst
    1. Litera a
      gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes vergeben wurde und
    2. Litera b
      nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder
  10. Ziffer 10
    bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
  11. Ziffer 11
    beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, oder
  12. Ziffer 12
    wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht.
  2. Absatz 2,Im Fall der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des Paragraph 289, können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
  3. Absatz 3,Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Sektorenauftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 194, oder 195 abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
  3. Absatz 3,Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 194, oder 195 ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes oder der erfolgreichen Angebote sowie den Namen der Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen , auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 198,

Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.

Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 199,

Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 200,

Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung des Paragraph 201,, in einem in Paragraph 192, genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 195, genannten Voraussetzungen vorliegt.

Direktvergabe

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 163 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Absatz eins, 192, Absatz 9, 235, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  5. Absatz 5,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen , auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung erforderlich erscheint, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Das Verfahren der Direktvergabe für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung darf nur unter den in Paragraph 201, genannten Voraussetzungen gewählt werden.
  2. Absatz 2,Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
  3. Absatz 3,Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des oder der erfolgreichen Angebotes bzw. Angebotes sowie den Namen der Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  4. Absatz 4,Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung können im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
  2. Absatz 2,Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.

3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die zur Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3, SigG) bzw. so zu erfolgen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit der Qualität einer sicheren elektronischen Signatur gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den Anforderungen des Anhanges römisch siebzehn entsprechen.
  6. Absatz 6,Sektorenauftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
  7. Absatz 7,Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Sektorenauftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber feststellbar ist.

2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber

Paragraph 205,

Die Sektorenauftraggeber haben – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, diese Daten zu übermitteln sind.

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Paragraph 206,

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 335,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Sektorenauftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Sektorenauftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

3. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Mittels eines Aufrufs zum Wettbewerb ist bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. Ziffer 3
      - sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird - der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.
  2. Absatz 2,Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
  4. Absatz 4,Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 208,

Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 209,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 210,

Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, unmittelbar der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 211,

Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Bei Bekanntmachungen haben die Sektorenauftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang römisch eins unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 213,

  1. Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214,, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
      1. Litera a
        den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie
      2. Litera b
        die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält, und
    3. Ziffer 3
      die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (Paragraph 251,).
  3. Absatz 3,Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. Ziffer 2
      wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 224, Absatz 2, Gebrauch machen möchte.
  2. Absatz 2,Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang römisch drei genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
  3. Absatz 3,Die Warengruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
  4. Absatz 4,Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß Paragraph 209, zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
  5. Absatz 5,Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Paragraph 215,

  1. Absatz eins,Ein Prüfsystem gemäß Paragraph 232, ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
  2. Absatz 2,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
  2. Absatz 2,Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
  4. Absatz 4,Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und , abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
  5. Absatz 5,Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, die gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, die nicht gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 232, Absatz 9,
  6. Absatz 6,Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 219,, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 219,

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Sie haben jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
  3. Absatz 3,Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Ein Prüfsystem gemäß Paragraph 232, ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
  2. Absatz 2,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

4. Abschnitt
Fristen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Berechnung der Fristen

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes Paragraph 903, ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag Anwendung.
  2. Absatz 2,Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
  3. Absatz 3,Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
  4. Absatz 4,Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.
  5. Absatz 5,Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
  6. Absatz 6,Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
  7. Absatz 7,Die Regelungen der Absatz 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207,
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.

2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Sofern der Sektorenauftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Sektorenauftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen und über die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
  3. Absatz 3,Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen angemessen zu verlängern, sodass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Angebotsfrist gemäß Paragraph 226, Absatz 2, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.

Angebotsfrist im offenen Verfahren

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz eins, kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und
    2. Ziffer 2
      diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.

Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Sofern die Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren die Angebotsfrist gemäß Paragraph 224, Absatz eins, oder 2 um sieben Tage verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  3. Absatz 3,Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 sowie gemäß Paragraph 224, Absatz 2, sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.

Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren , nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
    1. Ziffer eins
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
    2. Ziffer 2
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251, mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
  3. Absatz 3,Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Absatz 2, nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.

3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

Paragraph 227,

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des Paragraph 222, Absatz eins, Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt Paragraph 222, Absatz 3,

5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 228,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
  2. Absatz 2,Unternehmer, die die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
  3. Absatz 3,Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß Paragraph 232,

Ausschlussgründe

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Absatz 2, können Sektorenauftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB), Bestechung (Paragraphen 302, 307, 308 und 310 StGB; Paragraph 10, UWG), Betrug (Paragraphen 146, ff StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB) oder Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
    3. Ziffer 3
      sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
    4. Ziffer 4
      gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
    5. Ziffer 5
      sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Sektorenauftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
    6. Ziffer 6
      sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
    7. Ziffer 7
      sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
  2. Absatz 2,Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, (öffentliche Auftraggeber) haben die in Absatz eins, angeführten Ausschlussgründe jedenfalls vorzusehen. Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, können von einem Ausschluss von Unternehmen gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 230,

Unbeschadet der Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. Ziffer eins
    beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. Ziffer 3
    beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. Ziffer 4
    beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  5. Ziffer 5
    beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  6. Ziffer 6
    bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 3,
  7. Ziffer 7
    beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.

Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Regelung des Absatz 2, können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die vom Unternehmer geforderten Nachweise sind vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
  5. Absatz 5,Umfasst der Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

Prüfsystem

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Sektorenauftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
  2. Absatz 2,Das System gemäß Absatz eins, kann verschiedene Stufen umfassen und ist auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und Prüfregeln zu handhaben, die vom Sektorenauftraggeber aufgestellt werden. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt Paragraph 247, (Technische Spezifikationen). Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.
  3. Absatz 3,Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Absatz 2, können als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 229, Absatz eins, umfassen. Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, (Öffentliche Auftraggeber) haben die in Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausschlussgründe jedenfalls als Prüfkriterien und Prüfregeln vorzusehen.
  4. Absatz 4,Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Absatz 2, Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sowie die Befugnis, so kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems über diese Mittel auch tatsächlich verfügt.
  5. Absatz 5,Unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 4, können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
  6. Absatz 6,Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Absatz 2, sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu unterrichten.
  8. Absatz 8,Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Absatz 2, erwähnten Prüfkriterien beziehen.
  9. Absatz 9,Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
  10. Absatz 10,Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Absatz 2, erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  11. Absatz 11,Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist Paragraph 252, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
  2. Absatz 2,Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können Sektorenauftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden kann. Verlangen die Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so haben sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Paragraph 235,

Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.

6. Abschnitt
Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  4. Absatz 4,Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  2. Absatz 2,In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß Paragraph 231, aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
  3. Absatz 3,Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251,, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251,, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind.

Alternativangebote

Paragraph 238,

  1. Absatz eins,Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Sektorenauftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Sektorenauftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Ein Sektorenauftraggeber, der Alternativangebote nach Absatz eins, zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Abänderungsangebote

Paragraph 239,

  1. Absatz eins,Sofern der Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.

Subunternehmerleistungen

Paragraph 240,

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20 aus 1952,, Nr. 39 aus 1954,, Nr. 81 aus 1958,, Nr. 86 aus 1961,, Nr. 111 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß Absatz 2, anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 stehen der Anwendung des Paragraph 268, nicht entgegen.

Berichtigung der Ausschreibung

Paragraph 242,

  1. Absatz eins,Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch der Aufruf zum Wettbewerb zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
  2. Absatz 2,Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende
Angebote im Oberschwellenbereich

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.
  2. Absatz 2,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Absatz eins, zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Sektorenauftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.

Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung

Paragraph 244,

Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die Paragraphen 92 bis 94,

3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
  3. Absatz 3,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 247, das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom Sektorenauftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Sektorenauftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten sowie Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, soweit diese beim Sektorenauftraggeber vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Leistung und die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
  4. Absatz 4,In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben. Leistungs- und Funktionsanforderungen haben, soweit dies auf Grund der Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung zu beinhalten.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.
  6. Absatz 6,In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Technische Spezifikationen

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,Die Sektorenauftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen benutzen.
  2. Absatz 2,Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
  3. Absatz 3,Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen
    1. Ziffer eins
      unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
      1. Litera a
        nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
      2. Litera b
        europäische technische Zulassungen,
      3. Litera c
        gemeinsame technische Spezifikationen,
      4. Litera d
        internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
      5. Litera e
        falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
      wobei jede Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
    3. Ziffer 3
      in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
    4. Ziffer 4
      unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
  5. Absatz 5,Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
  6. Absatz 6,Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
  7. Absatz 7,Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen. Der Sektorenauftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
  8. Absatz 8,Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, festgelegt, so können Sektorenauftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen oder Teile davon Bezug nehmen, die in europäischen, in nationalen, multinationalen oder in sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, sofern
    1. Ziffer eins
      sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Leistungen eignen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind,
    3. Ziffer 3
      die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können, und
    4. Ziffer 4
      das Umweltgütezeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
    Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Sektorenauftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
  9. Absatz 9,Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
  10. Absatz 10,Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 11 verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  5. Absatz 5,In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  6. Absatz 6,In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß Paragraph 231, aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
  7. Absatz 7,Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die Paragraphen 238 bis 240,
  9. Absatz 9,Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die Paragraphen 92 bis 94 und 243,
  10. Absatz 10,Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die Paragraphen 245 bis 247,
  11. Absatz 11,Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 187, stehende Festlegungen treffen.

7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 207, 211, 212, 213, Absatz eins, Ziffer eins, 216, 218, Ziffer eins und 219 bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  4. Absatz 4,Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und , im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 250,

  1. Absatz eins,Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.
  4. Absatz 4,Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.

Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine , regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 251,

  1. Absatz eins,Ist der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden Unternehmer beginnt.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
    2. Ziffer 2
      Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
    4. Ziffer 4
      Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;
    6. Ziffer 6
      alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden;
    7. Ziffer 7
      Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;
    8. Ziffer 8
      Art des Auftragesgegenstandes, und
    9. Ziffer 9
      die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im , Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 252,

  1. Absatz eins,Nicht offene Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 207, 211, 212, 213, Absatz eins, 214 bis 216 und 218 bis 220 bekannt zu machen. Erfolgt die Bekanntmachung mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,, so hat der Sektorenauftraggeber alle Bewerber gemäß Paragraph 251, aufzufordern, ihr Interesse mittels Teilnahmeantrag zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Bei einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren hat die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Auswahlkriterien zu erfolgen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
  4. Absatz 4,Die Auswahlkriterien gemäß Absatz 3, können auf der Notwendigkeit für den Sektorenauftraggeber beruhen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren dürfen Sektorenauftraggeber mit ihrer Entscheidung über die Qualifikation der Bewerber sowie bei der Überarbeitung der Kriterien nicht
    1. Ziffer eins
      bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegen, oder
    2. Ziffer 2
      Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in der alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
  7. Absatz 7,Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  8. Absatz 8,Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein oder bleiben nach Prüfung der Teilnahmeanträge weniger als die festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern übrig, so kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.
  9. Absatz 9,Der Sektorenauftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim Sektorenauftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
    2. Ziffer 2
      den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf die als Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichte Bekanntmachung;
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;
    6. Ziffer 6
      die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
    7. Ziffer 7
      alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
    Sind die zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Ziffer eins, nicht beim Sektorenauftraggeber verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu übermitteln.

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  2. Absatz 2,Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
  3. Absatz 3,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber darf mit dem Bieter oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Sektorenauftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.
  2. Absatz 2,Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der Sektorenauftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom Sektorenauftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern kann der Sektorenauftraggeber auch mit nur einem Bieter verhandeln.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber kann sich in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,An den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

8. Abschnitt
Das Angebot

1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 255,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
  3. Absatz 3,Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
  4. Absatz 4,Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
  5. Absatz 5,Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
  6. Absatz 6,Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Sektorenauftraggeber mitzuteilen. Der Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 242, durchzuführen.
  7. Absatz 7,Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 247, die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in seinem Angebot ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse angeboten wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
  8. Absatz 8,Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Sektorenauftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Sektorenauftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form der Angebote

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Sektorenauftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.
  2. Absatz 2,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
  4. Absatz 4,Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Inhalt der Angebote

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Bekanntgabe der Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sektorenauftraggeber über die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten verfügt. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis und beruflichen Zuverlässigkeit bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt;
    3. Ziffer 3
      die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen – sofern entsprechende Normen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Angaben, die erforderlich sind, um die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
    6. Ziffer 6
      die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, der Nachweise, die zum Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
    7. Ziffer 7
      allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
    8. Ziffer 8
      Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
  2. Absatz 2,Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 259,

Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

Zuschlagsfrist

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war, dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie zwei Monate.
  2. Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
  3. Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß Paragraph 188, Absatz eins, gestellt, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer 5, 8 und 10,
  4. Absatz 4,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Paragraph 204, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz eins, zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes,, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

Paragraph 262,

  1. Absatz eins,Für die Form, die Verschlüsselung und die sichere Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die Paragraphen 114 und 115,
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 9 verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
  3. Absatz 3,Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
  4. Absatz 4,Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
  5. Absatz 5,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
  6. Absatz 6,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.
  7. Absatz 7,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
  8. Absatz 8,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz 6, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
  9. Absatz 9,Für die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gelten die Paragraphen 261 und 262,

9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

Öffnung der Angebote

Paragraph 264,

Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 265,

  1. Absatz eins,Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 266,

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. Ziffer eins
    deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. Ziffer 2
    bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. Ziffer 3
    jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

Prüfung der Angebote

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 268,

  1. Absatz eins,Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in Positionen aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber muss vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sofern der geschätzte Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
  4. Absatz 4,Stellt der Sektorenauftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nicht innerhalb einer vom Sektorenauftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Sofern ein Sektorenauftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 269,

  1. Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 188, Absatz 5, oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies so vorgesehen hat - gemäß Paragraph 229, Absatz eins, auszuschließen sind;
    2. Ziffer 2
      Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
    3. Ziffer 3
      Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
    4. Ziffer 4
      verspätet eingelangte Angebote;
    5. Ziffer 5
      den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
    6. Ziffer 6
      Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Sektorenauftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
    7. Ziffer 7
      Angebote von Bietern, bei welchen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 260, Absatz 3, gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
  2. Absatz 2,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich Angebote von Bietern gemäß den in Absatz eins, genannten Gründen ausscheiden.
  3. Absatz 3,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Sektorenauftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern

Paragraph 270,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
    1. Ziffer eins
      die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
    2. Ziffer 2
      mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.
  2. Absatz 2,Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
  3. Absatz 3,Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.
  4. Absatz 4,Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den nach Paragraph 237, Absatz 3, festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die in Absatz 3, umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
  6. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

2. Unterabschnitt
Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
    2. Ziffer 2
      dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
    zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 272,

Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 273,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls

  1. Ziffer eins
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer eins, 3 bis 8, 10 und 11 durchgeführt wurde, oder
  2. Ziffer 2
    ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, sofern eine der in Paragraph 195, genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer vorliegt, oder
  3. Ziffer 3
    im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner des Wettbewerbes durchgeführt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
  5. Ziffer 5
    bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt ist.

Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag darf bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Fax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems oder im Wege einer elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
  2. Absatz 2,Ein unter Verstoß gegen die gemäß Paragraph 272, erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
  3. Absatz 3,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren, und
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
    so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 274,

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg

Paragraph 275,

Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.

10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

Paragraph 276,

Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes im Oberschwellenbereich durchgeführte Vergabeverfahren bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Verfahrens, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
    1. Ziffer eins
      die Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie die Zuschlagserteilung, sowie
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 195,
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens oder über den Ablauf eines Vergabeverfahrens, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Paragraph 278,

Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

Paragraph 279,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat unverzüglich und nachweislich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 3, oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Ist eine Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht an alle Unternehmer möglich, so ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
  3. Absatz 3,Der Widerruf darf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Falle einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Absatz 2, darf der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
    1. Ziffer eins
      einer Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer,
    3. Ziffer 3
      der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich,
    4. Ziffer 4
      einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,
    5. Ziffer 5
      Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.
  5. Absatz 5,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist.
  6. Absatz 6,Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich genügt die Bekanntmachung der Widerrufserklärung im Internet. Mit der Erklärung des Widerrufes nach Ablauf der Stillhaltefrist gewinnen Sektorenauftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind nach Erklärung des Widerrufs auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.
  8. Absatz 8,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Sektorenauftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 6, 9, 163 bis 166, 175, 180 Absatz eins und 3, 181, 184, 189, 205, 210, 247 und 273 Absatz 3, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann nur Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 195, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 60 000 Euro zulässig. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht.
  4. Absatz 4,Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 217, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Sektorenauftraggebers. Der Sektorenauftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene, vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.

2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Grundsätzliches

Paragraph 281,

  1. Absatz eins,Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 290, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, auch im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. Ziffer 2
      alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
    3. Ziffer 3
      Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
    4. Ziffer 4
      die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
    5. Ziffer 5
      alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    7. Ziffer 7
      Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
    8. Ziffer 8
      Termine;
    9. Ziffer 9
      Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.
  4. Absatz 4,Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 281, Absatz eins, vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.
  2. Absatz 2,Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
    1. Ziffer eins
      zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
    Der Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Ziffer eins bis 3 oder eine Kombination der in Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
  5. Absatz 5,Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 4, Ziffer 3, kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 5, auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
  7. Absatz 7,Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 272, Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des Paragraph 273, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
  8. Absatz 8,Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 278, Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 279, Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 279, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.
  9. Absatz 9,Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.
  10. Absatz 10,Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 283,

  1. Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
  2. Absatz 2,Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

Paragraph 284,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 4, hat der Sektorenauftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß Paragraph 282, Absatz eins, das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Sektorenauftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller im Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.
  2. Absatz 2,Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

3. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

Paragraph 285,

Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 6, 9, 163 bis 166, 175, 179, 180 Absatz 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Absatz eins bis 3, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 286,

  1. Absatz eins,Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
  3. Absatz 3,Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den Paragraphen 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Absatz 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
  4. Absatz 4,Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  6. Absatz 6,Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
  7. Absatz 7,Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den Paragraphen 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 228 bis 234 verzichtet werden.

Durchführung von Wettbewerben

Paragraph 287,

  1. Absatz eins,Im Aufruf zum Wettbewerb für die Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß Paragraph 207, sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Vorgangsweise des Preisgerichtes;
    2. Ziffer 2
      Preisgelder und Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      Verwendungs- und Verwertungsrechte;
    4. Ziffer 4
      Rückstellung von Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilungskriterien;
    6. Ziffer 6
      Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner;
    7. Ziffer 7
      Ausschlussgründe;
    8. Ziffer 8
      Termine.
  4. Absatz 4,Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  5. Absatz 5,Das Preisgericht darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten.
  6. Absatz 6,Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
  7. Absatz 7,Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
  8. Absatz 8,Für die Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 243, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.
  9. Absatz 9,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
  10. Absatz 10,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbes durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
  11. Absatz 11,Der Auslober kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt Paragraph 279,

4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Allgemeines

Paragraph 288,

  1. Absatz eins,Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 289, eingerichtet wurde.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 289,

  1. Absatz eins,Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat den Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, unter Beachtung der Paragraphen 211, 216 und 219 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Im Aufruf zum Wettbewerb ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß Paragraph 290, Absatz 3, veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb hat der Sektorenauftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen das dynamische Beschaffungssystem betreffende Unterlagen zu gewähren.
  3. Absatz 3,In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.
  4. Absatz 4,Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der Paragraphen 261, 262 und 265 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.
  5. Absatz 5,Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
  6. Absatz 6,Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Sektorenauftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, erfolgt.
  7. Absatz 7,Sofern der Sektorenauftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Sektorenauftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  8. Absatz 8,Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
  9. Absatz 9,Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
  10. Absatz 10,Der Sektorenauftraggeber kann ein eingerichtetes dynamisches Beschaffungssystem aus sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt Paragraph 279, sinngemäß.

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 290,

  1. Absatz eins,Aufträge, die auf Grund eines gemäß Paragraph 289, eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Absatz 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2, veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang römisch neun (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 289, Absatz 6, abzugeben.
  4. Absatz 4,Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Absatz 3, fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 289, Absatz 7, entschieden hat.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Paragraphen 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
    1. Ziffer eins
      Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.
    2. Ziffer 2
      Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die Paragraphen 272 bis 274,
  6. Absatz 6,Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt Paragraph 217, Absatz 3,
  7. Absatz 7,Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Absatz 5, zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt Paragraph 279,

4. Teil
Rechtsschutz

1. Hauptstück
Bundesvergabeamt

1. Abschnitt
Einrichtung und innere Organisation

1. Unterabschnitt
Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

Paragraph 291,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Artikel 89, B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 292,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt.
  3. Absatz 3,Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Absatz 2 und 3 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  5. Absatz 5,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder
    1. Ziffer eins
      bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.
  8. Absatz 8,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
  9. Absatz 9,Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen. Von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes sind ferner jene Personen ausgeschlossen, bei denen ein Enthebungsgrund gemäß Paragraph 294, Absatz 3, vorliegt.

Unvereinbarkeit

Paragraph 293,

  1. Absatz eins,Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet Paragraph 19, BDG 1979 Anwendung.
  2. Absatz 2,Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die
    1. Ziffer eins
      weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
    3. Ziffer 3
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder
    4. Ziffer 4
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 294,

  1. Absatz eins,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Mitgliedes;
    2. Ziffer 2
      mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Vollversammlung;
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;
    4. Ziffer 4
      für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (Paragraph 292, Absatz 5,) oder eine unbefristete Ernennung (Paragraph 292, Absatz 3,) erfolgt;
    5. Ziffer 5
      für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
      1. Litera a
        durch Übertritt in den Ruhestand oder,
      2. Litera b
        durch Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, oder
      3. Litera c
        durch Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979, oder
      4. Litera d
        mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;
    6. Ziffer 6
      für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;
    7. Ziffer 7
      bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
    8. Ziffer 8
      bei Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 293, Absatz eins,, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. Ziffer 2
      es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
    4. Ziffer 4
      es – unbeschadet des Paragraph 293, Absatz eins, – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß Paragraph 292, zu bestellen.

Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 295,

(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

Paragraph 296,

  1. Absatz eins,Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß Paragraph 292, Absatz 6, der Bundesregierung vorgeschlagen hat. Im Übrigen gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß Paragraph 7, AVG.
  2. Absatz 2,Die Parteien können Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende.

2. Unterabschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Allgemeines

Paragraph 297,

  1. Absatz eins,Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39, 40 und 41 (Dienstzuteilung und Versetzung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf die in Absatz eins, genannten Mitglieder keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ist unzulässig, solange ein im Absatz eins, genanntes Mitglied nicht gemäß Paragraph 294, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.
  4. Absatz 4,Die Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 und der Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.
  5. Absatz 5,Endet die Mitgliedschaft eines gemäß Paragraph 292, Absatz 3, bestellten Mitgliedes des Bundesvergabeamtes, das bereits vor seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt Paragraph 141 a, BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
    2. Ziffer 2
      die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Bedienstetenversammlung ist und
    3. Ziffer 3
      gegen Entscheidungen der Bedienstetenversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  7. Absatz 7,Die Funktionsbezeichnung ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel nach Paragraph 63, BDG 1979.

Dienstaufsicht

Paragraph 298,

Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
  2. Absatz 2,Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid zu treffen.
  4. Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die Paragraphen 81 bis 86 BDG 1979.

Besoldung

Paragraph 300,

  1. Absatz eins,Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  2. Absatz 2,Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  3. Absatz 3,Für die Einstufung der in Absatz eins, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

Paragraph 301,

  1. Absatz eins,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (Paragraph 292, Absatz 5,) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.

3. Unterabschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Leitung

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.
  2. Absatz 2,Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 303,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Geschäftszuweisung, Verhinderung

Paragraph 304,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.
  2. Absatz 2,Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Beschlussfassung und Beratung der Senate

Paragraph 305,

  1. Absatz eins,Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
  3. Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

Paragraph 306,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
  2. Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse der Vollversammlung sind in Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  3. Absatz 3,Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Ein Beschluss der Bedienstetenversammlung über die Amtsenthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten sinngemäß die Absatz 3 und 4,

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Paragraph 308,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate sowie der Bedienstetenversammlung näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten und Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind im Internet kundzumachen.

Geschäftsapparat

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.

Evidenzstelle

Paragraph 310,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.

Tätigkeitsbericht

Paragraph 311,

Das Bundesvergabeamt hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

Paragraph 312,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig.
  2. Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
    2. Ziffer 2
      zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
  3. Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob
      1. Litera a
        bei Direktvergaben und bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht erfolgte, oder
      2. Litera b
        eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war.
  4. Absatz 4,Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, bzw.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
  5. Absatz 5,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.

Auskunftspflicht

Paragraph 313,

  1. Absatz eins,Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
  2. Absatz 2,Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesvergabeamt, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

Ladungen

Paragraph 314,

Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (Paragraph 19, AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.

Zustellungen

Paragraph 315,

  1. Absatz eins,Soweit ein Streitteil dem Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.
  2. Absatz 2,Hat ein Streitteil dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

Paragraph 316,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Soweit dem Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesvergabeamt einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, oder
    3. Ziffer 3
      bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides

Paragraph 317,

In Verfahren vor dem Bundesvergabeamt sind die Paragraphen 67 e, 67 f, Absatz eins und 67 g AVG sowie Paragraph 22, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sinngemäß anzuwenden.

Gebühren

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Für diese Anträge und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz eins, richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang römisch neunzehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

Gebührenersatz

Paragraph 319,

  1. Absatz eins,Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
    2. Ziffer 2
      dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Über den Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.

2. Unterabschnitt
Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 320,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
    1. Ziffer eins
      er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
    2. Ziffer 2
      ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  2. Absatz 2,Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 321, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
  4. Absatz 4,Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesvergabeamt – unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 101, Absatz 2, 104, Absatz 3, 105, Absatz 6, 249, Absatz 2, 253, Absatz 3 und 254 Absatz 6, - die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 321,

  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
    1. Ziffer eins
      bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 63, binnen sieben Tagen,
    2. Ziffer 2
      bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den Paragraphen 140, Absatz 4 und 279 Absatz 4, genannten Fällen binnen sieben Tagen,
    5. Ziffer 5
      im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
    6. Ziffer 6
      im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
    7. Ziffer 7
      in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
    ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  2. Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind
    1. Ziffer eins
      sofern die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, binnen drei Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen binnen sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten

    einzubringen

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Paragraph 322,

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. Ziffer 5
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    6. Ziffer 6
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. Ziffer 7
      einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    8. Ziffer 8
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
    2. Ziffer 2
      er nicht innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt wird, oder
    3. Ziffer 3
      er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 323,

  1. Absatz eins,Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 322, Absatz eins, Z und 2);
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer eins,);
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 324, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
  4. Absatz 4,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5,In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
  6. Absatz 6,In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 324,

  1. Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
  2. Absatz 2,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
  3. Absatz 3,Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 323, Absatz 4,) erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 323, Absatz eins, erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 325,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltenden gemachten Recht verletzt, und
    2. Ziffer 2
      die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
  2. Absatz 2,Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

Entscheidungsfrist

Paragraph 326,

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Mutwillensstrafen

Paragraph 327,

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

3. Unterabschnitt
Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

Paragraph 328,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Er hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 320, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
    4. Ziffer 4
      die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 321, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 321, bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 321, bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Das Bundesvergabeamt hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. Ziffer eins
      bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, bzw.
    2. Ziffer 2
      bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. Ziffer 3
      die Angebote nicht öffnen.
  6. Absatz 6,Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
  7. Absatz 7,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Erlassung der einstweiligen Verfügung

Paragraph 329,

  1. Absatz eins,Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
  2. Absatz 2,Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
  3. Absatz 3,In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
  4. Absatz 4,Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 330,

  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
  3. Absatz 3,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
  4. Absatz 4,In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.

4. Unterabschnitt
Feststellungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 331,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      die Wahl der Direktvergabe oder eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
    2. Ziffer 2
      wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war.
  2. Absatz 2,Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
  3. Absatz 3,Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesvergabeamt die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  4. Absatz 4,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages gemäß Satz 1 ruht das Verfahren; wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 332, Absatz 2, kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 332, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Paragraph 332,

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, 2, oder Absatz 4, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. Ziffer 8
      ein bestimmtes Begehren und
    9. Ziffer 9
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 4, nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4, erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff hätte geltend gemacht werden können.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Parteien des Verfahrens

Paragraph 333,

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.

Feststellung von Rechtsverstößen

Paragraph 334,

Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

5. Teil
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

Paragraph 335,

  1. Absatz eins,Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU abzugeben.
  3. Absatz 3,Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Absatz eins, behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
      2. Litera b
        eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
      3. Litera c
        die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers, des Sektorenauftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
  4. Absatz 4,In einer Begründung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, hat der öffentliche Auftraggeber oder der Sektorenauftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Bescheinigungsverfahren

Paragraph 336,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen und mit den Vorschriften des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes übereinstimmen.
  2. Absatz 2,Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Sektorenauftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz eins, an den Sektorenauftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Sektorenauftraggebers beseitigt worden sind und dass der Sektorenauftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.
  3. Absatz 3,Sektorenauftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, erhalten haben, können in Aufrufen zum Wettbewerb folgende Erklärung abgeben:
    „Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

Paragraph 337,

  1. Absatz eins,Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen, gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – beantragen. Dieser Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.
  3. Absatz 3,Ist bereits in Bezug auf den in Absatz eins, bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren bei einer Vergabekontrollbehörde anhängig, so hat der betroffene Sektorenauftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekontrollbehörde. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Sektorenauftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller und der betroffene Sektorenauftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im außerstaatlichen Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

2. Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzansprüche

Paragraph 338,

  1. Absatz eins,Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende Schadenersatzansprüche des übergangenen Bestbieters nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
  3. Absatz 3,Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Paragraph 339,

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Paragraph 340,

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 341,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den Paragraphen 338 und 339 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
    1. Ziffer eins
      wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Wahl der Direktvergabe oder eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte, oder
    3. Ziffer 3
      die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war, oder
    5. Ziffer 5
      der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
    Dies gilt auch für die in Paragraph 338, Absatz eins, letzter Satz genannten Ansprüche sowie für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Unbeschadet des Absatz 4, sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens nicht gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen verstoßen hat, aber vom Auftraggeber schuldhaft verursacht wurde.
  4. Absatz 4,Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Paragraph 342,

Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

Paragraph 343,

Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 6. Teiles der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, vorzusehen. Abweichungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.

6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 344,

  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den Paragraphen 44, 45, 205, 206, 313, Absatz eins, oder 335 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 345,

  1. Absatz eins,Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt unbeschadet der Absatz 2 bis 5 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 291, Absatz 3, 294, Absatz 2, Ziffer 3, 295 und 309 Absatz 2, treten mit 1. Februar 2006 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Ziffer 2, genannten Bestimmungen treten die Paragraphen 135, Absatz 3, 139, Absatz eins und 140 Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes 2002 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gelten der 1. bis 3. Teil dieses Bundesgesetz nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, bereits abgeschlossen sind, gilt Paragraph 152, dieses Bundesgesetzes nicht. Für die Vergabe dieser Aufträge gilt die bisherige Rechtslage.
  3. Absatz 3,Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung nach Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG Landessache ist, gelten die Absatz eins und 2 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002. Die Bestimmungen des BVergG 2006 betreffend den Abschluss von Rahmenvereinbarungen treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems (Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 192, Absatz 8,) und im Wege eines wettbewerblichen Dialogs (Paragraph 25, Absatz 9,) mit 1. Jänner 2007 vergeben werden.
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verständigung über das Ausscheiden eines Bieters (Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 269, Absatz 4 und Paragraph 270, Absatz 6,) treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 141 und 280 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 2, Ziffer 16, tritt, mit Ausnahme der Festlegung der Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung, mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 20, Ziffer 13, des Bundesvergabegesetzes 2002 bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
  5. Absatz 5,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem Bundesgesetz. Paragraph 292, Absatz 7, ist auf die unbefristete Ernennung jener Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion gemäß Paragraph 302, Absatz 2, ausübt. Paragraph 292, Absatz 2, 4 und 7 ist auf die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1997,, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des Paragraph 336, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7,Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren – E-Procurement-Verordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004,, wird aufgehoben.
  8. Absatz 8,Die Verordnung des Bundeskanzlers über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 zu verwendenden Standardformulare für die Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) - Standardformularverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2003,, wird aufgehoben.
  9. Absatz 9,Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2002 festgesetzten Schwellenwerte - Schwellenwerte-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2005,, wird aufgehoben.
  10. Absatz 10,Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Änderung des Anhangs römisch sieben des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2003,, wird aufgehoben.
  11. Absatz 11,Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, wird aufgehoben.
  12. Absatz 12,Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2002,, wird aufgehoben.

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

Paragraph 346,

Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Paragraph 347,

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Paragraph 348,

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.

Vollziehung

Paragraph 349,

  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 18, 50, 52, Absatz eins, 55, Absatz eins, 186, 211, 216, Absatz eins, 219, Absatz 2, 270, Absatz 3, der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 335, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 335 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Paragraphen 45, 72, Absatz 4, erster Satz, 178 Absatz 4, 179, Absatz 4, fünfter und sechster Satz, 206 und 337 Absatz eins, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 44, Absatz eins, 72, Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6, 179, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6, 205, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, Ziffer eins, 298, zweiter Satz, 299 Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins, 311, zweiter Satz und 337 Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch vierzehn und römisch sechzehn bis römisch achtzehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch fünfzehn andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang römisch neunzehn durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 350,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 351,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30. Dezember 1989, Seite 33, in der Fassung von Artikel 41, der Richtlinie 92/50/EWG.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23. März 1992, Seite 14.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30. Juni 1994, Seite 3.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.4.2004, Seite 1.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.4.2004, Seite 114, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004, 44.
  6. Ziffer 6
    Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 7 vom 11.1.2005, Seite 7.
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 1564 aus 2005, der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005, Seite 1.

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang römisch zwanzig der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang römisch acht der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005, Seite 127.

Fischer

Schüssel