169. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 293 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 629 wird folgender § 630 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 629, wird folgender Paragraph 630, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,
§ 630.Paragraph 630,
(1)Absatz eins,§ 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3)Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 629. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 629, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 150 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.Im Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 315 wird folgender § 316 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 315, wird folgender Paragraph 316, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz eins,§ 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3)Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 315, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 141 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,
§ 306.Paragraph 306,
(1)Absatz eins,§ 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3)Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 305, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 113c wird aufgehoben.Paragraph 113 c, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 17e wird aufgehoben.Paragraph 17 e, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 98c wird aufgehoben.Paragraph 98 c, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 8h wird aufgehoben.Paragraph 8 h, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 15d wird aufgehoben.Paragraph 15 d, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Dem § 41b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 41 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 26, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Dem § 37a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 24, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.“
Fischer
Schüssel