BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Dezember 2006

Teil I

169. Bundesgesetz:

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006

(NR: GP römisch XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

169. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 293 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach § 629 wird folgender § 630 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006

§ 630.

  1. Absatz eins§ 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 629. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 150 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach § 315 wird folgender § 316 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006

§ 316.

  1. Absatz eins§ 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 141 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006

§ 306.

  1. Absatz eins§ 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2006 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

§ 113c wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

§ 17e wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

§ 98c wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

§ 8h wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

§ 15d wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

Dem § 41b wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/2006, wird wie folgt geändert:

Dem § 37a wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“

Fischer

Schüssel