BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Dezember 2006

Teil römisch eins

169. Bundesgesetz:

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 12 Ausschussbericht 19 Sitzung 8. Bundesrat:, 7649 Ausschussbericht 7651 Sitzung 740.)

169. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 629, wird folgender Paragraph 630, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 630,

  1. Absatz eins,Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 629, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 315, wird folgender Paragraph 316, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 316,

  1. Absatz eins,Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 315, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 306,

  1. Absatz eins,Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 305, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 113 c, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 17 e, wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 98 c, wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 8 h, wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15 d, wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 41 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 26, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 24, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.“

Fischer

Schüssel