161. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 84/2006, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 84 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 9 Abs. 5 erster Satz, 91 Abs. 2 und 95 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Absatz 5, erster Satz, 91 Absatz 2 und 95 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In den §§ 9 Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 85 Z 4 und 121 Abs. 4 werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Absatz 4,, Absatz 5, zweiter Satz, 11 Absatz 2, 85, Ziffer 4 und 121 Absatz 4, werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortfolge „einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 entfällt.Paragraph 10, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, lauten:
„Absatz 3,(3) Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat.(3) Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen hat.
(4)Absatz 4,Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des § 8 Abs. 3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.“Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des Paragraph 8, Absatz 3, UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175 f, f, ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 Abs. 5 letzter Satz wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„
§ 12.Paragraph 12,
Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.“
12.Novellierungsanordnung 12, In den §§ 27, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 3, 135 Abs. 3 Z 2 und 141 Abs. 1 Z 2 werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.In den Paragraphen 27, 97, Absatz 2, Ziffer 2, 121, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins, Ziffer 3, 135, Absatz 3, Ziffer 2 und 141 Absatz eins, Ziffer 2, werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 62 Abs. 6 wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wortfolge „sonstigen ausländischen Rechtsträgern“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 6, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wortfolge „sonstigen ausländischen Rechtsträgern“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 63 lautet:Paragraph 63, lautet:
„
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den Paragraphen 5 und 6 ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, BGBl. I Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten Paragraphen 14 und 17 bis 37 sowie 907 Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.
(4)Absatz 4,Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.“Änderungen des Namens durch die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„
§ 64.Paragraph 64,
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.“ Dem Namen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 85 Z 2 entfällt.Paragraph 85, Ziffer 2, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 85 Z 5 lautet:Paragraph 85, Ziffer 5, lautet:
mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;“mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlassen hat oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 94 Z 9 entfällt.Paragraph 94, Ziffer 9, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 102 entfällt.Paragraph 102, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 137a Abs. 1 wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.Im Paragraph 137 a, Absatz eins, wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 339 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 345 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters)“ durch die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (Übergang der Gewerbeberechtigung auf den verbleibenden Gesellschafter mit Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters)“ ersetzt.Im Paragraph 345, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (Übergang der Gewerbeberechtigung auf den verbleibenden Gesellschafter mit Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 376 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 376, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
(Übergangsregelungen zu § 10)(Übergangsregelungen zu Paragraph 10,)
Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des Paragraph 10 und des Paragraph 85, Ziffer 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
24.Novellierungsanordnung 24, § 376 Z 9b erhält die Bezeichnung „9a“, Z 9b erhält folgenden Wortlaut:Paragraph 376, Ziffer 9 b, erhält die Bezeichnung „9a“, Ziffer 9 b, erhält folgenden Wortlaut:
(Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)(Übergangsregelung zu Paragraph 63, Absatz eins,)
Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.“Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten haben bei den in Paragraph 63, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(14) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 94, Ziffer 9 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 382 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„Absatz 31,(31) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“(31) Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 85, Ziffer 4,, Paragraph 85, Ziffer 5,, Paragraph 137 a,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 121, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz 4,, Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 137 a, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 345, Absatz eins und Paragraph 376, Ziffer 5 a,, Ziffer 9 a und 9 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 10 und Paragraph 85, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgestz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgestz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Berufsrecht |
1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang |
§ 1: Paragraph eins :, | Wirtschaftstreuhandberufe |
§ 2: Paragraph 2 :, | (entfallen) |
§ 3: Paragraph 3 :, | Berechtigungsumfang - Steuerberater |
§ 4: Paragraph 4 :, | (entfallen) |
§ 5: Paragraph 5 :, | Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer |
§ 6: Paragraph 6 :, | Berechtigungsumfang - Sonstiges |
§ 7: Paragraph 7 :, | Öffentliche Bestellung - Anerkennung |
2. Hauptstück: Natürliche Personen |
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 8: Paragraph 8 :, | Voraussetzungen |
§ 9: Paragraph 9 :, | Besondere Vertrauenswürdigkeit |
§ 10: Paragraph 10 :, | Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse |
§ 11: Paragraph 11 :, | Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung |
§ 12: Paragraph 12 :, | Berufssitz |
2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung |
§ 13: Paragraph 13 :, | (entfallen) |
§ 14: Paragraph 14 :, | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater |
§ 15: Paragraph 15 :, | Anrechnungszeiten |
§ 16: Paragraph 16 :, | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer |
§ 17: Paragraph 17 :, | Antragstellung |
§ 18: Paragraph 18 :, | Entscheidung über die Antragstellung |
§ 19: Paragraph 19 :, | Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen |
§ 20: Paragraph 20 :, | Einladung zum ersten Prüfungsteil |
§ 21: Paragraph 21 :, | Prüfungsantritt - Rücktritt |
§ 22: Paragraph 22 :, | Prüfungsgebühr |
§ 23: Paragraph 23 :, | Verfall von Teilprüfungen |
3. Abschnitt: (entfallen) |
§ 24: Paragraph 24 :, | (entfallen) |
§ 25: Paragraph 25 :, | (entfallen) |
§ 26: Paragraph 26 :, | (entfallen) |
§ 27: Paragraph 27 :, | (entfallen) |
4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater |
§ 28: Paragraph 28 :, | Fachprüfung |
§ 29: Paragraph 29 :, | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 30: Paragraph 30 :, | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 31: Paragraph 31 :, | Prüfungsbefreiungen |
§ 31a:Paragraph 31 a, : | Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer |
5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer |
§ 32: Paragraph 32 :, | Fachprüfung |
§ 33: Paragraph 33 :, | (entfallen) |
§ 34: Paragraph 34 :, | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 35: Paragraph 35 :, | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 35a:Paragraph 35 a, : | Prüfungsbefreiungen für Steuerberater |
6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse |
§ 36: Paragraph 36 :, | Allgemeines |
§ 37: Paragraph 37 :, | (entfallen) |
§ 38: Paragraph 38 :, | Prüfungsausschuss - Steuerberater |
§ 39: Paragraph 39 :, | Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer |
§ 40: Paragraph 40 :, | Unabhängigkeit |
§ 41: Paragraph 41 :, | Zurücklegung - Enthebung |
§ 42: Paragraph 42 :, | Entschädigung |
§ 43: Paragraph 43 :, | Kanzleigeschäfte |
7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen |
§ 44: Paragraph 44 :, | Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit |
§ 45: Paragraph 45 :, | Klausurarbeit |
§ 46: Paragraph 46 :, | (entfallen) |
§ 47: Paragraph 47 :, | Reihenfolge der Prüfungen |
§ 48: Paragraph 48 :, | Wiederholungen - Klausurarbeit |
§ 49: Paragraph 49 :, | Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung |
§ 50: Paragraph 50 :, | Niederschrift |
§ 51: Paragraph 51 :, | Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil |
§ 52: Paragraph 52 :, | Prüfungsergebnis - Verkündung |
§ 53: Paragraph 53 :, | Prüfungszeugnisse - Bestätigungen |
§ 54: Paragraph 54 :, | Prüfungsordnung |
8. Abschnitt: Berufsanwärter |
§ 55: Paragraph 55 :, | Voraussetzungen |
§ 56: Paragraph 56 :, | Anmeldung |
§ 57: Paragraph 57 :, | Anmeldung - Bescheid |
§ 58: Paragraph 58 :, | Verzeichnis der Berufsanwärter |
9. Abschnitt: Bestellungsverfahren |
§ 59: Paragraph 59 :, | Antrag auf öffentliche Bestellung |
§ 60: Paragraph 60 :, | Anspruch auf öffentliche Bestellung |
§ 61: Paragraph 61 :, | Öffentliche Bestellung - Eintragung |
§ 62: Paragraph 62 :, | Beeidigung - Gelöbnis |
§ 63: Paragraph 63 :, | Versagung der öffentlichen Bestellung |
§ 64: Paragraph 64 :, | Nichtigkeit |
3. Hauptstück: Gesellschaften |
1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften |
§ 65: Paragraph 65 :, | Voraussetzungen |
§ 66: Paragraph 66 :, | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 67: Paragraph 67 :, | Sitz - Firma |
§ 68: Paragraph 68 :, | Gesellschafter |
§ 69: Paragraph 69 :, | Aufsichtsrat |
2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit |
§ 70: Paragraph 70 :, | Voraussetzungen |
§ 71: Paragraph 71 :, | Andere berufliche Tätigkeiten |
§ 72: Paragraph 72 :, | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 73: Paragraph 73 :, | Sitz - Firma |
§ 74: Paragraph 74 :, | Gesellschafter |
§ 75: Paragraph 75 :, | Sonstige Bestimmungen |
3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren |
§ 76: Paragraph 76 :, | Antrag auf Anerkennung |
§ 77: Paragraph 77 :, | Anspruch auf Anerkennung |
§ 78: Paragraph 78 :, | Anerkennung |
§ 79: Paragraph 79 :, | Versagung der Anerkennung |
§ 80: Paragraph 80 :, | Nichtigkeit |
§ 81: Paragraph 81 :, | Eintragung - Verlautbarung |
4. Hauptstück: Rechte und Pflichten |
§ 82: Paragraph 82 :, | Allgemeines |
§ 83: Paragraph 83 :, | Ausübungsrichtlinie |
§ 84: Paragraph 84 :, | Berufsbezeichnungen |
§ 85: Paragraph 85 :, | Zweigstellen |
§ 86: Paragraph 86 :, | Ausgelagerte Abteilungen |
§ 87: Paragraph 87 :, | Schlichtungsverfahren |
§ 88: Paragraph 88 :, | Aufträge und Bevollmächtigung |
§ 89: Paragraph 89 :, | Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge |
§ 90: Paragraph 90 :, | Andere Tätigkeiten |
§ 91: Paragraph 91 :, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 92: Paragraph 92 :, | Stellvertretung - Bestellungsberechtigung |
§ 93: Paragraph 93 :, | Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung |
§ 94: Paragraph 94 :, | Erfüllungsgehilfen |
§ 95: Paragraph 95 :, | Provisionen - Provisionsvorbehalt |
§ 96: Paragraph 96 :, | Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften |
§ 97: Paragraph 97 :, | Ruhen der Befugnis |
§ 98: Paragraph 98 :, | Weitere Meldepflichten |
5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung |
1. Abschnitt: Suspendierung |
§ 99:Paragraph 99 : | Voraussetzungen |
§ 100:Paragraph 100 : | Aufhebung der Suspendierung |
§ 101:Paragraph 101 : | Veröffentlichung |
2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung |
§ 102:Paragraph 102 : | Allgemeines |
§ 103:Paragraph 103 : | Verzicht |
§ 104:Paragraph 104 : | Widerruf der öffentlichen Bestellung |
§ 105:Paragraph 105 : | Widerruf der Anerkennung |
§ 106:Paragraph 106 : | Streichung - Veröffentlichung |
3. Abschnitt: Verwertung |
§ 107:Paragraph 107 : | Fortführungsrecht |
§ 108:Paragraph 108 : | Ehegatten |
§ 109:Paragraph 109 : | Kinder |
§ 110:Paragraph 110 : | Ehegatten und Kinder |
§ 111:Paragraph 111 : | Antrag auf Genehmigung |
§ 112:Paragraph 112 : | Genehmigung |
§ 113:Paragraph 113 : | Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme |
§ 114:Paragraph 114 : | Verwertung des Klientenstockes |
§ 115:Paragraph 115 : | Liquidator |
6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen |
§ 116:Paragraph 116 : | Strafbestimmungen |
§ 117:Paragraph 117 : | Informationspflichten |
2. Teil: Disziplinarrecht |
1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen |
§ 118:Paragraph 118 : | Verantwortlichkeit - Gesellschaften |
§ 119:Paragraph 119 : | Strafarten |
§ 120:Paragraph 120 : | Berufsvergehen |
2. Hauptstück: Disziplinarverfahren |
§ 121:Paragraph 121 : | Disziplinarrat - Disziplinaroberrat |
§ 122:Paragraph 122 : | Disziplinarrat |
§ 123:Paragraph 123 : | Disziplinaroberrat |
§ 124:Paragraph 124 : | Bestellung der Mitglieder |
§ 125:Paragraph 125 : | Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der |
| Bestellung |
§ 126:Paragraph 126 : | Zurücklegung der Funktion |
§ 127:Paragraph 127 : | Nachbestellung von Mitgliedern |
§ 128:Paragraph 128 : | Ersatz der Barauslagen |
§ 129:Paragraph 129 : | Geschäftsführung - Aufsicht |
§ 130:Paragraph 130 : | Kammeranwalt - Aufgaben |
§ 131:Paragraph 131 : | Anzeige und Verteidigung |
§ 132:Paragraph 132 : | Einleitung des Disziplinarverfahrens |
§ 133:Paragraph 133 : | Untersuchungskommissär - Aufgaben |
§ 134:Paragraph 134 : | Untersuchung |
§ 135:Paragraph 135 : | Abschluss der Untersuchung |
§ 136:Paragraph 136 : | Mündliche Verhandlung |
§ 137:Paragraph 137 : | Beschlussfassung - Erkenntnis |
§ 138:Paragraph 138 : | Protokoll |
§ 139:Paragraph 139 : | Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses |
§ 140:Paragraph 140 : | Berufung - Mündliche Verhandlung |
§ 141:Paragraph 141 : | Zustellung |
§ 142:Paragraph 142 : | Verfahrenskosten |
§ 143:Paragraph 143 : | Vollstreckung der Erkenntnisse |
§ 144:Paragraph 144 : | Anwendung anderer Vorschriften |
3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder |
1. Hauptstück: Allgemeines |
1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe |
§ 145:Paragraph 145 : | Zweck |
§ 146:Paragraph 146 : | Aufgaben |
§ 147:Paragraph 147 : | Organe |
§ 148:Paragraph 148 : | Präsident |
§ 149:Paragraph 149 : | Vizepräsidenten |
§ 150:Paragraph 150 : | Präsidium |
§ 151:Paragraph 151 : | Vorstand |
§ 152:Paragraph 152 : | Berufsgruppenobmänner |
§ 153:Paragraph 153 : | Ausschüsse |
§ 154:Paragraph 154 : | Landesstellen |
§ 155:Paragraph 155 : | Kammertag |
§ 156:Paragraph 156 : | Rechnungsprüfer |
§ 157:Paragraph 157 : | Ausübung der Funktion |
§ 158:Paragraph 158 : | Verlust der Funktion |
2. Abschnitt: Kammeramt |
§ 159:Paragraph 159 : | Einrichtung - Aufgaben |
§ 160:Paragraph 160 : | Kammeramt - Personal |
§ 161:Paragraph 161 : | Dienstordnung |
§ 162:Paragraph 162 : | Geschäftsordnung |
3. Abschnitt: Mitgliedschaft |
§ 163:Paragraph 163 : | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder |
§ 164:Paragraph 164 : | Beginn und Endigung der Mitgliedschaft |
§ 165:Paragraph 165 : | Pflichten der Mitglieder |
§ 166:Paragraph 166 : | Verzeichnisse der Mitglieder |
§ 167:Paragraph 167 : | Zurückstellung von Urkunden |
4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen |
§ 168:Paragraph 168 : | Gebarung |
§ 169:Paragraph 169 : | Jahresvoranschlag |
§ 170:Paragraph 170 : | Rechnungsabschluß |
§ 171:Paragraph 171 : | Haushaltsordnung - Umlagenordnung |
§ 172:Paragraph 172 : | Eintreibung von Forderungen |
§ 173:Paragraph 173 : | Vorsorgeeinrichtungen |
5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen |
§ 174:Paragraph 174 : | Aufsicht |
§ 175:Paragraph 175 : | Wechselseitige Hilfeleistungspflichten |
§ 176:Paragraph 176 : | Datenschutz |
§ 176a:Paragraph 176 a, : | Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder |
§ 177:Paragraph 177 : | Verschwiegenheitspflicht |
2. Hauptstück: Wahlen |
1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung |
§ 178:Paragraph 178 : | Kosten |
§ 179:Paragraph 179 : | Wahlordnung |
2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag |
§ 180:Paragraph 180 : | Allgemeine Grundsätze |
§ 181:Paragraph 181 : | Funktionsperiode des Kammertages |
§ 182:Paragraph 182 : | Anordnung der Wahl |
§ 183:Paragraph 183 : | Wahlkreise |
§ 184:Paragraph 184 : | Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise |
§ 185:Paragraph 185 : | Aktives Wahlrecht |
§ 186:Paragraph 186 : | Passives Wahlrecht |
§ 187:Paragraph 187 : | Hauptwahlkommission - Bestellung |
§ 188:Paragraph 188 : | Hauptwahlkommission - Aufgaben |
§ 189:Paragraph 189 : | Kreiswahlkommissionen - Bestellung |
§ 190:Paragraph 190 : | Kreiswahlkommissionen - Aufgaben |
§ 191:Paragraph 191 : | Wahlkommissionen - Bestellung |
§ 192:Paragraph 192 : | Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion |
§ 193:Paragraph 193 : | Sitzungen der Wahlkommissionen |
§ 194:Paragraph 194 : | Geschäftsstellen der Wahlkommissionen |
§ 195:Paragraph 195 : | Vertrauenspersonen |
§ 196:Paragraph 196 : | Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung |
§ 197:Paragraph 197 : | Wählerlisten |
§ 198:Paragraph 198 : | Wahlvorschläge |
§ 199:Paragraph 199 : | Prüfung der Wahlvorschläge |
§ 200:Paragraph 200 : | Kundmachung der Wahlvorschläge |
§ 201:Paragraph 201 : | Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe |
§ 202:Paragraph 202 : | Abstimmungsverfahren |
§ 203:Paragraph 203 : | Stimmenzählung |
§ 204:Paragraph 204 : | Ermittlungsverfahren |
§ 205:Paragraph 205 : | Einspruchsverfahren |
§ 206:Paragraph 206 : | Verständigung |
§ 207:Paragraph 207 : | Nachbesetzung |
§ 208:Paragraph 208 : | Konstituierung des Kammertages |
3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes |
§ 209:Paragraph 209 : | Funktionsperiode des Vorstandes |
§ 210:Paragraph 210 : | Leitung |
§ 211:Paragraph 211 : | Wahlrecht |
§ 212:Paragraph 212 : | Wahlvorschläge |
§ 213:Paragraph 213 : | Wahlverfahren |
§ 214:Paragraph 214 : | Einspruchsverfahren |
§ 215:Paragraph 215 : | Nachbesetzung |
§ 216:Paragraph 216 : | Konstituierung des Vorstandes |
4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums |
§ 217:Paragraph 217 : | Funktionsperiode des Präsidiums |
§ 218:Paragraph 218 : | Leitung |
§ 219:Paragraph 219 : | Wahlrecht |
§ 220:Paragraph 220 : | Wahlvorschläge |
§ 221:Paragraph 221 : | Wahlverfahren |
§ 222:Paragraph 222 : | Einspruchsverfahren |
§ 223:Paragraph 223 : | Übernahme der Amtsgeschäfte |
§ 224:Paragraph 224 : | Nachbesetzung |
5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen |
§ 225:Paragraph 225 : | Fristenlauf |
§ 226:Paragraph 226 : | Zustellungen |
4. Teil: Schlussbestimmungen |
§ 227:Paragraph 227 : | In-Kraft-Treten |
§ 228:Paragraph 228 : | Außer-Kraft-Treten |
§ 229:Paragraph 229 : | Übergangsbestimmungen |
§ 229a:Paragraph 229 a, : | Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren |
§ 229b:Paragraph 229 b, : | Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer |
§ 229c:Paragraph 229 c, : | Weitere Übergangsbestimmungen |
§ 229d:Paragraph 229 d, : | Übergangsbestimmung 2006 |
§ 230:Paragraph 230 : | Verweisungen |
§ 231:Paragraph 231 : | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
§ 232:Paragraph 232 : | Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfällt Z 4.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt Ziffer 4,
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 entfällt.Paragraph 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und
mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder
in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder
nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.“(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ist unzulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 1. Teil samt Überschrift und den §§ 24 bis 27 entfallen.Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 1. Teil samt Überschrift und den Paragraphen 24 bis 27 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 37 entfällt.Paragraph 37, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 65 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 67 Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 71 Abs. 1 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift im 1. Teil, 4. Hauptstück „1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten“ entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 84 Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 84 Abs. 2 lautet:Paragraph 84, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.“(2) Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 85 Abs. 2 lautet:Paragraph 85, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.“(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 85 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:Paragraph 85, Absatz 5 und Absatz 6, lauten:
„Absatz 5,(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.
(6)Absatz 6,Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 116 Z 1 lautet:Paragraph 116, Ziffer eins, lautet:
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“
21.Novellierungsanordnung 21, § 120 Z 27 lautet:Paragraph 120, Ziffer 27, lautet:
eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 151 Abs. 2 lautet:Paragraph 151, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 151 Abs. 5 lautet:Paragraph 151, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 163 Abs. 2 lautet:Paragraph 163, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind
alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind und
alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.“alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 164, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für den Beginn und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Bilanzbuchhalters gelten die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006.“
„Für den Beginn und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Bilanzbuchhalters gelten die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 227 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“(5) Die Bestimmungen des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 229c wird folgender § 229d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 229 c, wird folgender Paragraph 229 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung 2006
§ 229d.Paragraph 229 d,
(1)Absatz eins,Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(2)Absatz 2,„Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.“Die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 230 Abs. 1 entfällt der 2. Satz.In Paragraph 230, Absatz eins, entfällt der 2. Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, § 232 Abs. 2 lautet:Paragraph 232, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“(2) Mit der Vollziehung der Paragraphen 38, Absatz 4 und 39 Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG)
1. Teil
Berufsrecht
1. Hauptstück
Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang
Bilanzbuchhaltungsberufe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Absatz eins, sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.
Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 125, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, festgesetzten Wertgrenzen,
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,
die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen,
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (Paragraph 214, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,),
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2)Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Absatz eins, unmittelbar zusammenhängen,
die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Buchhalter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 unddie pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2)Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 undsämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins, und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Personalverrechner
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
(2)Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 undsämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins, und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Sonstiges
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.
(2)Absatz 2,Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.
Öffentliche Bestellung – Anerkennung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.
(3)Absatz 3,Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.
2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
die volle Handlungsfähigkeit,
die besondere Vertrauenswürdigkeit,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 8.Paragraph 8,
Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 9.Paragraph 9,
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.
(3)Absatz 3,Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959.Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt Paragraph 158 c, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,.
(4)Absatz 4,Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.
(5)Absatz 5,Die Versicherer sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Paritätischen Kommission über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6)Absatz 6,Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend über Meldungen im Sinne des Abs. 5 für jene Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, zu informieren.Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend über Meldungen im Sinne des Absatz 5, für jene Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, zu informieren.
Berufssitz
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2)Absatz 2,Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3)Absatz 3,Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3)Absatz 3,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3)Absatz 3,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3)Absatz 3,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.
Antragstellung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
Entscheidung über die Antragstellung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Über den Antrag auf Zulassung zu der Fachprüfung hat die Paritätische Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17.Paragraph 17,
Die Paritätische Kommission hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
Prüfungsantritt – Rücktritt
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Paritätischen Kommission einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich bei der Paritätischen Kommission zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
Prüfungsgebühr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.
Verfall von Teilprüfungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2)Absatz 2,Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
3. Abschnitt
Prüfungen - Bilanzbuchhalter
Fachprüfung - Bilanzbuchhalter
§ 21.Paragraph 21,
Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 unddem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 23.dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 23,
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 4, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 23.Paragraph 23,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,
Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,
Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,
Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe.
Prüfungsbefreiungen
§ 24.Paragraph 24,
Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
4. Abschnitt
Prüfungen - Buchhalter
Fachprüfung - Buchhalter
§ 25.Paragraph 25,
Die Fachprüfung für Buchhalter besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 26 unddem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 26, und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 27.dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 27,
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 27.Paragraph 27,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Buchhaltung erforderlich,
Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen.
Prüfungsbefreiungen
§ 28.Paragraph 28,
Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
5. Abschnitt
Prüfungen - Personalverrechner
Fachprüfung - Personalverrechner
§ 29.Paragraph 29,
Die Fachprüfung für Personalverrechner besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 30 unddem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 30, und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 31.dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 31,
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 31.Paragraph 31,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.
Prüfungsbefreiungen
§ 32.Paragraph 32,
Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
Prüfungsausschuss
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3,Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Unabhängigkeit
§ 35.Paragraph 35,
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
Zurücklegung – Enthebung
§ 36.Paragraph 36,
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Entschädigung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.
Kanzleigeschäfte
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.
7. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
(3)Absatz 3,Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Klausurarbeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4)Absatz 4,Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5)Absatz 5,Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind unanfechtbar.
Reihenfolge der Prüfungen
§ 41.Paragraph 41,
Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4)Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Niederschrift
§ 44.Paragraph 44,
Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Beurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 46.Paragraph 46,
Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen.Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Prüfungsordnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.
9. Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
(2)Absatz 2,Diesem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und
die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2)Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Paritätische Kommission die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2)Absatz 2,Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen undbei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, einzutragen und
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, einzutragen.
(3)Absatz 3,Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen.Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, einzutragen.
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Nichtigkeit
§ 53.Paragraph 53,
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Voraussetzungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.
(2)Absatz 2,Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.
2. Abschnitt
Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Geltungsbereich
§ 55.Paragraph 55,
Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.
Voraussetzungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 57,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 58,,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 59,,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 60,,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10,,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 undgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9, und
die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 57.Paragraph 57,
Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch
eine offene Gesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Sitz – Firma
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthalten. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gesellschafter
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
als Bilanzbuchhalter berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, den Beruf Bilanzbuchhalter auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
(3)Absatz 3,Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
(4)Absatz 4,Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(5)Absatz 5,Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(6)Absatz 6,Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(7)Absatz 7,Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(8)Absatz 8,Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Paritätischen Kommission binnen einem Monat anzuzeigen.
Aufsichtsrat
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
(2)Absatz 2,Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Anerkennung bei Umgründung- Zeitpunkt
§ 61.Paragraph 61,
Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.
3. Abschnitt
Anerkennungsverfahren
Antrag auf Anerkennung
§ 62.Paragraph 62,
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.
Anspruch auf Anerkennung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2)Absatz 2,Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.
Anerkennung
§ 64.Paragraph 64,
Die Paritätische Kommission hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
Versagung der Anerkennung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Nichtigkeit
§ 66.Paragraph 66,
Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Eintragung
§ 67.Paragraph 67,
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 einzutragen undbei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 einzutragen und
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.
4. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
Allgemeines
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß Paragraph 69, enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2)Absatz 2,Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.
Ausübungsrichtlinie
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
(3)Absatz 3,Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Berufsbezeichnungen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhalters berechtigt sind, sind verpflichtet, sich als „Bilanzbuchhalter“ zu bezeichnen, wenn sie Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.
(2)Absatz 2,Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
(3)Absatz 3,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
Zweigstellen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
(2)Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 anzuschließen.Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt ist.Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, nicht erfüllt ist.
(5)Absatz 5,Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.
(6)Absatz 6,Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Ausgelagerte Abteilungen
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
(2)Absatz 2,Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
Aufträge und Bevollmächtigung
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
die Verhinderung durch eine Krankheit oder
die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3)Absatz 3,Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
(4)Absatz 4,Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
(5)Absatz 5,Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
(6)Absatz 6,Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Beteiligung am Unternehmen eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.
Andere Tätigkeiten
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
(3)Absatz 3,Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
auf Provisionsbasis beruhen oder
die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.
(5)Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren sind in Ansehung dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist, die für Wirtschaftstreuhänder geltenden Bestimmungen anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
(4)Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen.
Provisionen – Provisionsvorbehalt
§ 77.Paragraph 77,
Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.
Ruhen der Befugnis
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2)Absatz 2,Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4)Absatz 4,Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen.Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Paritätische Kommission hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oderkeine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vorliegen oder
im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
(6)Absatz 6,Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7)Absatz 7,Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Paritätische Kommission diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(8)Absatz 8,Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Weitere Meldepflichten
§ 79.Paragraph 79,
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesEinleitung einer Voruntersuchung gemäß Paragraph 91, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVersetzung in den Anklagestand gemäß Paragraph 207, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2)Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4)Absatz 4,Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Aufhebung der Suspendierung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Veröffentlichung
§ 82.Paragraph 82,
Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.
2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§ 83.Paragraph 83,
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
Verzicht gemäß § 84 oderVerzicht gemäß Paragraph 84, oder
Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 85 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 85, oder
Widerruf der Anerkennung gemäß § 86 oderWiderruf der Anerkennung gemäß Paragraph 86, oder
Auflösung der Gesellschaft.
Verzicht
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
(2)Absatz 2,Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Paritätischen Kommission schriftlich zu erklären.
(3)Absatz 3,Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Paritätischen Kommission zugekommen ist.
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 8 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
Widerruf der Anerkennung
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 1, zweiter Satz, und des § 56 Abs. 1 Z 6 zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins,, zweiter Satz, und des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Streichung – Veröffentlichung
§ 87.Paragraph 87,
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.
3. Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat.Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 89.Paragraph 89,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 58, oder 70 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.
2. Teil
Disziplinarrecht
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Bilanzbuchhalter, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, mit der Maßgabe der sinngemäßen Anwendung des § 120 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sofern sie vergleichbare Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen.Bilanzbuchhalter, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, mit der Maßgabe der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 120, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, sofern sie vergleichbare Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen.
(2)Absatz 2,Berufsberechtigte, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.Berufsberechtigte, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 69, den Ausübungs- und Standesregeln gemäß Paragraph 69, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.
3. Teil
Paritätische Kommission
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Paritätischen Kommission ist Wien.
(2)Absatz 2,Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.
(7)Absatz 7,Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(8)Absatz 8,Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Verschwiegenheitspflicht
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Paritätischen Kommission und das gesamte mit der Verwaltung betraute Personal sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Paritätischen Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
(2)Absatz 2,Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.
Geschäftsordnung
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.
Parteistellung der Paritätischen Kommission
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Paritätische Kommission.
(2)Absatz 2,Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.
Verordnungsgenehmigungen
§ 95.Paragraph 95,
Die von der Paritätischen Kommission beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
4. Teil
Pflichtmitgliedschaft
Mitgliedschaft
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft der Bilanzbuchhalter und der Bilanzbuchhaltergesellschaften richtet sich nach den diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den Wirtschaftskammern.
(3)Absatz 3,Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung der diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln. Eine solche Erklärung muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, einlangen.
5. Teil
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 97.Paragraph 97,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2)Absatz 2,Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.
(4)Absatz 4,Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am 30. Juni 2008.
(5)Absatz 5,Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:
den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
(6)Absatz 6,Wurde eine der in Abs. 5 genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:Wurde eine der in Absatz 5, genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:
20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,
10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,
10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und
10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.
(8)Absatz 8,Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2007 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.
Verweisungen
§ 99.Paragraph 99,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung insbesondere zu bestimmen,
welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Paritätischen Kommission anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
(4)Absatz 4,Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Vollziehung
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Fischer
Schüssel