BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 1. Dezember 2006

Teil I

161. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes – BibuG

(NR: GP römisch XXII IA 846/A AB 1578 S. 158. BR: AB 7626 S. 737.)

161. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 84 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;“

Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“

Novellierungsanordnung 3, Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den §§ 9 Abs. 5 erster Satz, 91 Abs. 2 und 95 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den §§ 9 Absatz 4,, Abs. 5 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 85 Z 4 und 121 Absatz 4, werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, § 10 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 3 und Absatz 4, lauten:

  1. Absatz 3Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs.  5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat.
  2. Absatz 4Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des Paragraph 8, Absatz 3, UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175 f, f, ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.

Novellierungsanordnung 9, Im § 11 Abs. 5 letzter Satz wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, § 12 lautet:

§ 12.

Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.“

Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.“

Novellierungsanordnung 12, In den §§ 27, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Absatz eins, Z 3, 135 Abs. 3 Z 2 und 141 Abs. 1 Z 2 werden jeweils die Wortfolgen „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Wortfolgen „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im § 62 Absatz 6, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wortfolge „sonstigen ausländischen Rechtsträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, § 63 lautet:

§ 63.

  1. Absatz einsGewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den Paragraphen 5 und 6 ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.
  3. Absatz 3Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, BGBl. römisch eins Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.
  4. Absatz 4Änderungen des Namens durch die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen.

Novellierungsanordnung 15, § 64 lautet:

§ 64.

Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.“

Novellierungsanordnung 16, § 85 Z 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 17, § 85 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 94, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 102, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Im § 137a Abs. 1 wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im § 339 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im § 345 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters)“ durch die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 3 (Übergang der Gewerbeberechtigung auf den verbleibenden Gesellschafter mit Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach § 376 Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    (Übergangsregelungen zu Paragraph 10,)
    Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des Paragraph 10 und des Paragraph 85, Ziffer 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Novellierungsanordnung 24, § 376 Ziffer 9 b, erhält die Bezeichnung „9a“, Ziffer 9 b, erhält folgenden Wortlaut:

  1. Ziffer 9 b
    (Übergangsregelung zu Paragraph 63, Absatz ,)
    Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten haben bei den in Paragraph 63, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 94, Ziffer 9 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Novellierungsanordnung 26, Dem § 382 wird folgender Abs. 31 angefügt:

  1. Absatz 31§ 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, Paragraph 121, Absatz 4,, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und Paragraph 376, Ziffer 5 a,, Ziffer 9 a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel II

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgestz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

§ 1:

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2:

(entfallen)

§ 3:

Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 4:

(entfallen)

§ 5:

Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 6:

Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 7:

Öffentliche Bestellung - Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8:

Voraussetzungen

§ 9:

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10:

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11:

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12:

Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung

§ 13:

(entfallen)

§ 14:

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 15:

Anrechnungszeiten

§ 16:

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17:

Antragstellung

§ 18:

Entscheidung über die Antragstellung

§ 19:

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20:

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 21:

Prüfungsantritt - Rücktritt

§ 22:

Prüfungsgebühr

§ 23:

Verfall von Teilprüfungen

3. Abschnitt: (entfallen)

§ 24:

(entfallen)

§ 25:

(entfallen)

§ 26:

(entfallen)

§ 27:

(entfallen)

4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater

§ 28:

Fachprüfung

§ 29:

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30:

Mündlicher Prüfungsteil

§ 31:

Prüfungsbefreiungen

§ 31a:

Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer

§ 32:

Fachprüfung

§ 33:

(entfallen)

§ 34:

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35:

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35a:

Prüfungsbefreiungen für Steuerberater

6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 36:

Allgemeines

§ 37:

(entfallen)

§ 38:

Prüfungsausschuss - Steuerberater

§ 39:

Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer

§ 40:

Unabhängigkeit

§ 41:

Zurücklegung - Enthebung

§ 42:

Entschädigung

§ 43:

Kanzleigeschäfte

7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen

§ 44:

Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

§ 45:

Klausurarbeit

§ 46:

(entfallen)

§ 47:

Reihenfolge der Prüfungen

§ 48:

Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 49:

Mündlicher Prüfungsteil - Beurteilung

§ 50:

Niederschrift

§ 51:

Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

§ 52:

Prüfungsergebnis - Verkündung

§ 53:

Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

§ 54:

Prüfungsordnung

8. Abschnitt: Berufsanwärter

§ 55:

Voraussetzungen

§ 56:

Anmeldung

§ 57:

Anmeldung - Bescheid

§ 58:

Verzeichnis der Berufsanwärter

9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

§ 59:

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60:

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61:

Öffentliche Bestellung - Eintragung

§ 62:

Beeidigung - Gelöbnis

§ 63:

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64:

Nichtigkeit

3. Hauptstück: Gesellschaften

1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 65:

Voraussetzungen

§ 66:

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67:

Sitz - Firma

§ 68:

Gesellschafter

§ 69:

Aufsichtsrat

2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 70:

Voraussetzungen

§ 71:

Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72:

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73:

Sitz - Firma

§ 74:

Gesellschafter

§ 75:

Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

§ 76:

Antrag auf Anerkennung

§ 77:

Anspruch auf Anerkennung

§ 78:

Anerkennung

§ 79:

Versagung der Anerkennung

§ 80:

Nichtigkeit

§ 81:

Eintragung - Verlautbarung

4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

§ 82:

Allgemeines

§ 83:

Ausübungsrichtlinie

§ 84:

Berufsbezeichnungen

§ 85:

Zweigstellen

§ 86:

Ausgelagerte Abteilungen

§ 87:

Schlichtungsverfahren

§ 88:

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89:

Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 90:

Andere Tätigkeiten

§ 91:

Verschwiegenheitspflicht

§ 92:

Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 93:

Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 94:

Erfüllungsgehilfen

§ 95:

Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 96:

Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 97:

Ruhen der Befugnis

§ 98:

Weitere Meldepflichten

5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung

1. Abschnitt: Suspendierung

§ 99:

Voraussetzungen

§ 100:

Aufhebung der Suspendierung

§ 101:

Veröffentlichung

2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

§ 102:

Allgemeines

§ 103:

Verzicht

§ 104:

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105:

Widerruf der Anerkennung

§ 106:

Streichung - Veröffentlichung

3. Abschnitt: Verwertung

§ 107:

Fortführungsrecht

§ 108:

Ehegatten

§ 109:

Kinder

§ 110:

Ehegatten und Kinder

§ 111:

Antrag auf Genehmigung

§ 112:

Genehmigung

§ 113:

Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme

§ 114:

Verwertung des Klientenstockes

§ 115:

Liquidator

6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

§ 116:

Strafbestimmungen

§ 117:

Informationspflichten

2. Teil: Disziplinarrecht

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen

§ 118:

Verantwortlichkeit - Gesellschaften

§ 119:

Strafarten

§ 120:

Berufsvergehen

2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

§ 121:

Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

§ 122:

Disziplinarrat

§ 123:

Disziplinaroberrat

§ 124:

Bestellung der Mitglieder

§ 125:

Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der

Bestellung

§ 126:

Zurücklegung der Funktion

§ 127:

Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128:

Ersatz der Barauslagen

§ 129:

Geschäftsführung - Aufsicht

§ 130:

Kammeranwalt - Aufgaben

§ 131:

Anzeige und Verteidigung

§ 132:

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133:

Untersuchungskommissär - Aufgaben

§ 134:

Untersuchung

§ 135:

Abschluss der Untersuchung

§ 136:

Mündliche Verhandlung

§ 137:

Beschlussfassung - Erkenntnis

§ 138:

Protokoll

§ 139:

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140:

Berufung - Mündliche Verhandlung

§ 141:

Zustellung

§ 142:

Verfahrenskosten

§ 143:

Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144:

Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe

§ 145:

Zweck

§ 146:

Aufgaben

§ 147:

Organe

§ 148:

Präsident

§ 149:

Vizepräsidenten

§ 150:

Präsidium

§ 151:

Vorstand

§ 152:

Berufsgruppenobmänner

§ 153:

Ausschüsse

§ 154:

Landesstellen

§ 155:

Kammertag

§ 156:

Rechnungsprüfer

§ 157:

Ausübung der Funktion

§ 158:

Verlust der Funktion

2. Abschnitt: Kammeramt

§ 159:

Einrichtung - Aufgaben

§ 160:

Kammeramt - Personal

§ 161:

Dienstordnung

§ 162:

Geschäftsordnung

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 163:

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164:

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165:

Pflichten der Mitglieder

§ 166:

Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167:

Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen

§ 168:

Gebarung

§ 169:

Jahresvoranschlag

§ 170:

Rechnungsabschluß

§ 171:

Haushaltsordnung - Umlagenordnung

§ 172:

Eintreibung von Forderungen

§ 173:

Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 174:

Aufsicht

§ 175:

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176:

Datenschutz

§ 176a:

Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 177:

Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung

§ 178:

Kosten

§ 179:

Wahlordnung

2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

§ 180:

Allgemeine Grundsätze

§ 181:

Funktionsperiode des Kammertages

§ 182:

Anordnung der Wahl

§ 183:

Wahlkreise

§ 184:

Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185:

Aktives Wahlrecht

§ 186:

Passives Wahlrecht

§ 187:

Hauptwahlkommission - Bestellung

§ 188:

Hauptwahlkommission - Aufgaben

§ 189:

Kreiswahlkommissionen - Bestellung

§ 190:

Kreiswahlkommissionen - Aufgaben

§ 191:

Wahlkommissionen - Bestellung

§ 192:

Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion

§ 193:

Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194:

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195:

Vertrauenspersonen

§ 196:

Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung

§ 197:

Wählerlisten

§ 198:

Wahlvorschläge

§ 199:

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200:

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201:

Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe

§ 202:

Abstimmungsverfahren

§ 203:

Stimmenzählung

§ 204:

Ermittlungsverfahren

§ 205:

Einspruchsverfahren

§ 206:

Verständigung

§ 207:

Nachbesetzung

§ 208:

Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

§ 209:

Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210:

Leitung

§ 211:

Wahlrecht

§ 212:

Wahlvorschläge

§ 213:

Wahlverfahren

§ 214:

Einspruchsverfahren

§ 215:

Nachbesetzung

§ 216:

Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

§ 217:

Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218:

Leitung

§ 219:

Wahlrecht

§ 220:

Wahlvorschläge

§ 221:

Wahlverfahren

§ 222:

Einspruchsverfahren

§ 223:

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224:

Nachbesetzung

5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

§ 225:

Fristenlauf

§ 226:

Zustellungen

4. Teil: Schlussbestimmungen

§ 227:

In-Kraft-Treten

§ 228:

Außer-Kraft-Treten

§ 229:

Übergangsbestimmungen

§ 229a:

Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren

§ 229b:

Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229c:

Weitere Übergangsbestimmungen

§ 229d:

Übergangsbestimmung 2006

§ 230:

Verweisungen

§ 231:

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232:

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    5. Ziffer 5
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      der Gewerbetreibenden,
    7. Ziffer 7
      der Ziviltechniker,
    8. Ziffer 8
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
    9. Ziffer 9
      der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und
      2. Litera b
        mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder
    3. Ziffer 3
      nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ist unzulässig.

Novellierungsanordnung 9, Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 1. Teil samt Überschrift und den Paragraphen 24 bis 27 entfallen.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, lautet:

§ 36.

  1. Absatz einsBei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 37, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 71, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift im 1. Teil, 4. Hauptstück „1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten“ entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 84, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 85, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 85, Absatz 5 und Absatz 6, lauten:

  1. Absatz 5Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.
  2. Absatz 6Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 161/2006, in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 116, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 120, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 151, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 151, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 163, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind
    1. Ziffer eins
      alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 164, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

Für den Beginn und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Bilanzbuchhalters gelten die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bestimmungen des Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 229 c, wird folgender Paragraph 229 d, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung 2006

§ 229d.

  1. Absatz einsDie bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
  2. Absatz 2„Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 230, Absatz eins, entfällt der 2. Satz.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 232, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung der Paragraphen 38, Absatz 4 und 39 Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG)

1. Teil
Berufsrecht

1. Hauptstück
Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang

Bilanzbuchhaltungsberufe

§ 1.

  1. Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
    1. Ziffer eins
      Bilanzbuchhalter,
    2. Ziffer 2
      Buchhalter und
    3. Ziffer 3
      Personalverrechner.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Absatz eins, sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.

Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter

§ 2.

  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 125, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, festgesetzten Wertgrenzen,
    3. Ziffer 3
      die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,
    4. Ziffer 4
      die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen,               
    5. Ziffer 5
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (Paragraph 214, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,),
    6. Ziffer 6
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
    7. Ziffer 7
      die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der  Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Absatz eins, unmittelbar zusammenhängen,
    5. Ziffer 5
      die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und
    6. Ziffer 6
      sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Berechtigungsumfang – Buchhalter

§ 3.

  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und
    2. Ziffer 2
      die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Berechtigungsumfang – Personalverrechner

§ 4.

  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die Lohnverrechnung und
    2. Ziffer 2
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Steuerberater,
    5. Ziffer 5
      der Wirtschaftsprüfer,
    6. Ziffer 6
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    7. Ziffer 7
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
    8. Ziffer 8
      der Gewerbetreibenden,
    9. Ziffer 9
      der Ziviltechniker und
    10. Ziffer 10
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.
  2. Absatz 2Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 6.

  1. Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.
  3. Absatz 3Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      ein Berufssitz.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    2. Ziffer 2
      Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
    3. Ziffer 3
      Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 8.

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    1. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    2. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    3. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 9.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 10.

  1. Absatz einsBilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.
  3. Absatz 3Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt Paragraph 158 c, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,.
  4. Absatz 4Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Paritätischen Kommission über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend über Meldungen im Sinne des Absatz 5, für jene Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, zu informieren.

Berufssitz

§ 11.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
  2. Absatz 2Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter

§ 12.

  1. Absatz einsZur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
  2. Absatz 2Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  3. Absatz 3Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.

Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter

§ 13.

  1. Absatz einsZur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
  2. Absatz 2Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  3. Absatz 3Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.

Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner

§ 14.

  1. Absatz einsZur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
  2. Absatz 2Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  3. Absatz 3Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.

Antragstellung

§ 15.

  1. Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 16.

  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Zulassung zu der Fachprüfung hat die Paritätische Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  3. Absatz 3Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 17.

Die Paritätische Kommission hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 18.

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Paritätischen Kommission einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich bei der Paritätischen Kommission zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

Prüfungsgebühr

§ 19.

  1. Absatz einsDie Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Verfall von Teilprüfungen

§ 20.

  1. Absatz einsBereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
  2. Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.

3. Abschnitt
Prüfungen - Bilanzbuchhalter

Fachprüfung - Bilanzbuchhalter

Paragraph 21,

Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, und
  2. Ziffer 2
    dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 23,

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 22.

  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
    2. Ziffer 2
      Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
    3. Ziffer 3
      Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
    4. Ziffer 4
      buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
    5. Ziffer 5
      Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
    6. Ziffer 6
      moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
  3. Absatz 3Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.
  5. Absatz 5Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 4, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 23.

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Berufsrecht,
  2. Ziffer 2
    Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
  3. Ziffer 3
    bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,
  4. Ziffer 4
    Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
  5. Ziffer 5
    Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
  6. Ziffer 6
    Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,
  7. Ziffer 7
    Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,
  8. Ziffer 8
    Personalverrechnung,
  9. Ziffer 9
    Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
  10. Ziffer 10
    Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe.

Prüfungsbefreiungen

§ 24.

Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

4. Abschnitt
Prüfungen - Buchhalter

Fachprüfung - Buchhalter

Paragraph 25,

Die Fachprüfung für Buchhalter besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 26, und
  2. Ziffer 2
    dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 27,

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
    2. Ziffer 2
      Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
    3. Ziffer 3
      Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
    4. Ziffer 4
      buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
    5. Ziffer 5
      moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
  3. Absatz 3Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 27.

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Berufsrecht,
  2. Ziffer 2
    Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
  3. Ziffer 3
    bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Buchhaltung erforderlich,
  4. Ziffer 4
    Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
  5. Ziffer 5
    Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
  6. Ziffer 6
    Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
  7. Ziffer 7
    Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen.

Prüfungsbefreiungen

§ 28.

Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

5. Abschnitt
Prüfungen - Personalverrechner

Fachprüfung - Personalverrechner

Paragraph 29,

Die Fachprüfung für Personalverrechner besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 30, und
  2. Ziffer 2
    dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 31,

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Personalverrechnung,
    2. Ziffer 2
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
    3. Ziffer 3
      Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 31.

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Berufsrecht,
  2. Ziffer 2
    Personalverrechnung,
  3. Ziffer 3
    Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
  4. Ziffer 4
    Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
  5. Ziffer 5
    Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.

Prüfungsbefreiungen

§ 32.

Personen, die eine den Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

Allgemeines

§ 33.

  1. Absatz einsAm Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

Prüfungsausschuss

§ 34.

  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. Absatz 3Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    3. Ziffer 3
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Prüfungskommissäre.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Unabhängigkeit

§ 35.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zurücklegung – Enthebung

§ 36.

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Entschädigung

§ 37.

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.

Kanzleigeschäfte

§ 38.

  1. Absatz einsFür die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgen.
  2. Absatz 2Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.

7. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
  3. Absatz 3Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Klausurarbeit

§ 40.

  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
  2. Absatz 2Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
  4. Absatz 4Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
  5. Absatz 5Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind unanfechtbar.

Reihenfolge der Prüfungen

§ 41.

Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 42.

  1. Absatz einsWird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
  2. Absatz 2Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 43.

  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
  4. Absatz 4Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Niederschrift

§ 44.

Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 45.

  1. Absatz einsBeurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  2. Absatz 2Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 46.

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 47.

  1. Absatz einsDem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Prüfungsordnung

§ 48.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. Ziffer 4
      die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. Ziffer 6
      die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. Ziffer 7
      das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. Ziffer 8
      die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.

9. Abschnitt
Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 49.

  1. Absatz einsNatürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
  2. Absatz 2Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis und
    2. Ziffer 2
      die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 50.

  1. Absatz einsNatürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Paritätische Kommission die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Öffentliche Bestellung – Eintragung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
  2. Absatz 2Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen
    1. Ziffer eins
      bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, einzutragen und
    2. Ziffer 2
      bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.
  3. Absatz 3Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, einzutragen.

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 52.

  1. Absatz einsDie öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

Paragraph 53,

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Voraussetzungen

§ 54.

  1. Absatz einsFür Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.
  2. Absatz 2Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.

2. Abschnitt
Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Geltungsbereich

§ 55.

Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.

Voraussetzungen

§ 56.

  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 57,,
    2. Ziffer 2
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    3. Ziffer 3
      eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 58,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 59,,
    5. Ziffer 5
      ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 60,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10,,
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9, und
    8. Ziffer 8
      die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
    1. Ziffer eins
      bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
    2. Ziffer 2
      bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.

Zulässige Gesellschaftsformen

Paragraph 57,

Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch

  1. Ziffer eins
    eine offene Gesellschaft oder
  2. Ziffer 2
    eine Kommanditgesellschaft oder
  3. Ziffer 3
    eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
  4. Ziffer 4
    eine Aktiengesellschaft.

Sitz – Firma

§ 58.

  1. Absatz einsDie Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthalten. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.
  2. Absatz 2Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Gesellschafter

Paragraph 59,

  1. Absatz einsGesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. Ziffer eins
      als Bilanzbuchhalter berufsberechtigte natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die berechtigt sind, den Beruf Bilanzbuchhalter auszuüben, und
    4. Ziffer 4
      nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
  2. Absatz 3Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
  3. Absatz 4Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 5Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
  5. Absatz 6Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
  6. Absatz 7Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
  7. Absatz 8Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Paritätischen Kommission binnen einem Monat anzuzeigen.

Aufsichtsrat

Paragraph 60,

  1. Absatz einsAufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
  2. Absatz 2Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Anerkennung bei Umgründung- Zeitpunkt

§ 61.

Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.

3. Abschnitt
Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 62,

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.

Anspruch auf Anerkennung

§ 63.

  1. Absatz einsGesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. Absatz 2Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

Anerkennung

§ 64.

Die Paritätische Kommission hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

Versagung der Anerkennung

§ 65.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 66.

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Eintragung

§ 67.

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen

  1. Ziffer eins
    bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 einzutragen und
  2. Ziffer 2
    bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.

4. Hauptstück
Rechte und Pflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten

Allgemeines

§ 68.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß Paragraph 69, enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
  2. Absatz 2Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.

Ausübungsrichtlinie

§ 69.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
  2. Absatz 2Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. Ziffer 2
      das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
    4. Ziffer 4
      angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
  3. Absatz 3Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Berufsbezeichnungen

§ 70.

  1. Absatz einsNatürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhalters berechtigt sind, sind verpflichtet, sich als „Bilanzbuchhalter“ zu bezeichnen, wenn sie Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.
  2. Absatz 2Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
  3. Absatz 3Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

Zweigstellen

§ 71.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, nicht erfüllt ist.
  5. Absatz 5Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.
  6. Absatz 6Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Ausgelagerte Abteilungen

§ 72.

  1. Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. Ziffer 2
      sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. Ziffer 3
      vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. Absatz 2Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 73.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. Ziffer 3
      die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
  5. Absatz 5Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
  6. Absatz 6Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 74.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Beteiligung am Unternehmen eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.

Andere Tätigkeiten

§ 75.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
  2. Absatz 2Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
  3. Absatz 3Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. Ziffer eins
      auf Provisionsbasis beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.
  5. Absatz 5Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 76.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren sind in Ansehung dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist, die für Wirtschaftstreuhänder geltenden Bestimmungen anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
  4. Absatz 4Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen.

Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 77.

Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Ruhen der Befugnis

§ 78.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.
  3. Absatz 3Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Paritätische Kommission hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  7. Absatz 7Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Paritätische Kommission diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  8. Absatz 8Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Weitere Meldepflichten

§ 79.

Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

Voraussetzungen

§ 80.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. Ziffer eins
      Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Paragraph 91, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. Litera a
        einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. Litera b
        einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Anklagestand gemäß Paragraph 207, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. Ziffer 4
      Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    5. Ziffer 5
      rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
    6. Ziffer 6
      Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
    7. Ziffer 7
      fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  2. Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
  4. Absatz 4Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Aufhebung der Suspendierung

§ 81.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Veröffentlichung

§ 82.

Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.

2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

§ 83.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch

  1. Ziffer eins
    Verzicht gemäß Paragraph 84, oder
  2. Ziffer 2
    Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 85, oder
  3. Ziffer 3
    Widerruf der Anerkennung gemäß Paragraph 86, oder
  4. Ziffer 4
    Tod oder
  5. Ziffer 5
    Auflösung der Gesellschaft.

Verzicht

§ 84.

  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
  2. Absatz 2Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Paritätischen Kommission schriftlich zu erklären.
  3. Absatz 3Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Paritätischen Kommission zugekommen ist.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 85.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  4. Absatz 4Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Widerruf der Anerkennung

§ 86.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Absatz eins,, zweiter Satz, und des § 56 Absatz eins, Ziffer 6, zu beseitigen.
  3. Absatz 3Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Streichung – Veröffentlichung

§ 87.

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 166, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.

3. Abschnitt
Verwertung

Fortführungsrecht

§ 88.

  1. Absatz einsZur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat.
  2. Absatz 2Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

§ 89.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    ohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. Ziffer 2
    eine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 58, oder 70 unberechtigt verwendet oder
  3. Ziffer 3
    der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.

2. Teil
Disziplinarrecht

§ 90.

  1. Absatz einsBilanzbuchhalter, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, mit der Maßgabe der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 120, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, sofern sie vergleichbare Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 69, den Ausübungs- und Standesregeln gemäß Paragraph 69, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194. Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.

3. Teil
Paritätische Kommission

§ 91.

  1. Absatz einsDer Sitz der Paritätischen Kommission ist Wien.
  2. Absatz 2Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.
  7. Absatz 7Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
  8. Absatz 8Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Verschwiegenheitspflicht

§ 92.

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Paritätischen Kommission und das gesamte mit der Verwaltung betraute Personal sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Paritätischen Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
  2. Absatz 2Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Geschäftsordnung

§ 93.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
    2. Ziffer 2
      die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.

Parteistellung der Paritätischen Kommission

§ 94.

  1. Absatz einsPartei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Paritätische Kommission.
  2. Absatz 2Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.

Verordnungsgenehmigungen

§ 95.

Die von der Paritätischen Kommission beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

4. Teil
Pflichtmitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 96.

  1. Absatz einsMitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft der Bilanzbuchhalter und der Bilanzbuchhaltergesellschaften richtet sich nach den diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den Wirtschaftskammern.
  3. Absatz 3Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung der diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln. Eine solche Erklärung muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, einlangen.

5. Teil
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 97.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 98.

  1. Absatz einsErlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
  2. Absatz 2Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.
  3. Absatz 3Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.
  4. Absatz 4Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am 30. Juni 2008.
  5. Absatz 5Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
  6. Absatz 6Wurde eine der in Absatz 5, genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:
    1. Ziffer eins
      20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,
    2. Ziffer 2
      10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,
    3. Ziffer 3
      10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und
    4. Ziffer 4
      10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.
  8. Absatz 8Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2007 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.

Verweisungen

§ 99.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 100.

  1. Absatz einsDie Paritätische Kommission hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung insbesondere zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
    3. Ziffer 3
      wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Paritätischen Kommission anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Vollziehung

§ 101.

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Fischer

Schüssel