BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Jänner 2006

Teil römisch eins

15. Bundesgesetz:

Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 999 Ausschussbericht 1148 Sitzung 125. Bundesrat:, Ausschussbericht 7423 Sitzung 727.)

[CELEX-Nr.: 32003L0035, 32003L0087]

15. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, die die Kriterien der Ziffer 4 Punkt 6, der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz erfüllen oder in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im Paragraph 84 a, Absatz 2, angeführten Menge vorhanden sind, sowie auf Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im Paragraph 84 a, Absatz 2, angeführten Menge vorhanden sind, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84 h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet des Paragraph 376, Ziffer 48, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 355, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 376, wird folgende Ziffer 48, angefügt:

  1. Ziffer 48
    (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):
    1. Absatz eins,
      Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006, nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im Paragraph 2, Ziffer 16, genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.
    2. Absatz 2,
      Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Absatz eins, bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:
      1. Litera a
        In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.
      2. Litera b
        Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat.
    3. Absatz 3,
      Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) einzuschränken.
    4. Absatz 4,
      In Genehmigungen im Sinne des Absatz eins, und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht.
    5. Absatz 5,
      Wird eine Anlage gemäß Absatz eins, aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Absatz 3, zu treffen.
    6. Absatz 6,
      Bestehende Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Ziffer 4 Punkt 6, der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des Paragraph 77 a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 81 b, Absatz eins und Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 2, Absatz 16,, Paragraph 355,, Paragraph 376, Ziffer 48 und die Anlagen 3 und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006, folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 25, Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006, werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 Sitzung 26, , geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 Sitzung 17, , die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 Sitzung eins, ,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 Sitzung 13, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 97,, “

Novellierungsanordnung 5, Der Klammerausdruck unter der Überschrift Anlage 3 lautet:

„(Paragraph 2, Absatz 16,, Paragraph 77 a, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 81 c,, Paragraph 81 d,, Paragraph 356 a, Absatz eins,, Paragraph 356 b, Absatz 7,, Paragraph 359 b, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 376, Ziffer 48, Absatz 16,)“

Novellierungsanordnung 6, Der Klammerausdruck unter der Überschrift Anlage 5 lautet:

„(Paragraph 2, Absatz 16,, Paragraph 84 a, Absatz 2,, Paragraph 84 b, Ziffer 3, und 5, Paragraph 84 c, Absatz 2,, Paragraph 84 f, Absatz 3,)“

Fischer

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