BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. August 2006

Teil römisch eins

149. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes , des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 847/A Ausschussbericht 1577 Sitzung 160. Bundesrat:, 7607 Ausschussbericht 7639 Sitzung 737.)

149. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 62, Absatz 4, wird die Zitierung „136 Absatz eins und 142 durch die Zitierung „136 Absatz eins, 142 und 145 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 145 a, wird folgender Paragraph 145 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vorhaben gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Paragraph 145 b,

  1. Absatz eins,Für Vorhaben, die Flughäfen (Paragraph 64,) betreffen und die einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, bedürfen, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des UVP-G 2000 die nachstehenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn kann auch dadurch erfolgen, dass vom Zivilflugplatzhalter auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten geeignete objektseitige Maßnahmen, wie insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, gesetzt werden. Die Maßnahmen sind nur bei jenen Gebäuden zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Bei Beeinträchtigungen von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm sind jene Maßnahmen zu setzen, die mit Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegt worden sind. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden.
  3. Absatz 3,Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung Immissionsschwellenwerte und die Art und Weise der Berechnung dieser Lärmindizes festzulegen. Werden diese Immissionsschwellenwerte überschritten, sind geeignete objektseitige Maßnahmen bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
  4. Absatz 4,Geeignete objektseitige Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, sind Schallschutzmaßnahmen für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- und Schlafzwecken dienen. Diese Maßnahmen sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes festzulegen.
  5. Absatz 5,Für die Berechnung der Immissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen. Diesen Szenarien ist der Betrieb im Prognosezeitpunkt zugrunde zu legen, wobei mittel- und langfristige technische und betriebliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Der Prognosezeitpunkt muss mindestens 10 Jahre nach Antragstellung liegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 173, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,(27) Die Paragraphen 62, Absatz 4 und 145 b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, wird der bisherige Text als „Abs. 2“ bezeichnet. Davor wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,(1) Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“

Fischer

Schüssel