Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 11. August 2006 |
Teil I |
147. Bundesgesetz: | Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984 |
| (NR: GP XXII RV 1559 AB 1599 S. 158. BR: AB 7627 S. 737.) |
| [CELEX-Nr. 31989L0391] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 und die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ der Halbsatz „zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 4 wie folgt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 2 wird am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 4 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 3 entfällt am Anfang der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt,“ und wird statt dessen das Wort „Es“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In § 73 Abs. 1 und in § 79 Abs. 1 wird jeweils der Satzteil „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ ersetzt durch den Satzteil „Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ und wird jeweils in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In § 78 wird in Abs. 1 Z 2 nach dem Wort beschäftigt der Halbsatz und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§73 Absatz , Z1) verfügt und in Abs. 2 Z 2 nach dem Wort beschäftigt der Halbsatz und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§79 Absatz , Z1) verfügt eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, In § 130 Abs. 4 wird in Z 3 am Satzende die Wortfolge „oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert“ angefügt.
Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
In § 92a Abs. 2 wird in Z 5 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 6 wie folgt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
Das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 83a Abs. 5 lautet:
Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 83a Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 4 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 85 Abs. 2 wird der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 88c Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In § 93 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ durch die Wortfolge „Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ ersetzt und am Ende der Z 1 jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In § 93b Abs. 1 wird nach dem Wort beschäftigt der Halbsatz und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§93 Absatz , Z1) oder Arbeitsmediziner (§94 Absatz , Z1) verfügt angefügt.
Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In § 197a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird die Z 6 durch folgende Z 6 bis 8 ersetzt:
Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) § 197a Abs. 3 lautet:
„(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
Novellierungsanordnung 9, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 30 angefügt:
Fischer
Schüssel