147. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 und die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ der Halbsatz „zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ der Halbsatz „zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 4 wie folgt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:In Paragraph 11, Absatz 7, wird in Ziffer 3, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Ziffer 4, wie folgt und werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 2 wird am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 4 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.In Paragraph 25, Absatz 4, entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 3 entfällt am Anfang der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt,“ und wird statt dessen das Wort „Es“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 3, entfällt am Anfang der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt,“ und wird statt dessen das Wort „Es“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 73 Abs. 1 und in § 79 Abs. 1 wird jeweils der Satzteil „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ ersetzt durch den Satzteil „Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ und wird jeweils in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins und in Paragraph 79, Absatz eins, wird jeweils der Satzteil „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ ersetzt durch den Satzteil „Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:“ und wird jeweils in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 78 wird in Abs. 1 Z 2 nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 1 Z 1) verfügt“ und in Abs. 2 Z 2 nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§ 79 Abs. 1 Z 1) verfügt“ eingefügt.In Paragraph 78, wird in Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ und in Absatz 2, Ziffer 2, nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 130 Abs. 4 wird in Z 3 am Satzende die Wortfolge „oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert“ angefügt.In Paragraph 130, Absatz 4, wird in Ziffer 3, am Satzende die Wortfolge „oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert“ angefügt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In § 92a Abs. 2 wird in Z 5 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 6 wie folgt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:In Paragraph 92 a, Absatz 2, wird in Ziffer 5, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Ziffer 6, wie folgt und werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 7, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 83a Abs. 5 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 83 a, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 83a Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 4 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 83 a, Absatz 7, wird in Ziffer 3, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 4, durch folgende Ziffer 4, bis 6 ersetzt:
die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem § 85 Abs. 2 wird der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 85, Absatz 2, wird der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 88c Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 88 c, Absatz 2, letzter Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In § 93 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ durch die Wortfolge „Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ ersetzt und am Ende der Z 1 jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ durch die Wortfolge „Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:“ ersetzt und am Ende der Ziffer eins, jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In § 93b Abs. 1 wird nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 93 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmediziner (§ 94 Abs. 1 Z 1) verfügt“ angefügt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins,) oder Arbeitsmediziner (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In § 197a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird die Z 6 durch folgende Z 6 bis 8 ersetzt:(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 197 a, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ und wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6, bis 8 ersetzt:
den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Ziffer 7, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) § 197a Abs. 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 197 a, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
9.Novellierungsanordnung 9, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 30 angefügt:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 239, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„Absatz 30,(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 83 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 88 c, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins, sowie Paragraph 197 a, Absatz 2, und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Fischer
Schüssel