BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. August 2006

Teil römisch eins

147. Bundesgesetz:

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1559 Ausschussbericht 1599 Sitzung 158. Bundesrat:, Ausschussbericht 7627 Sitzung 737.)

[CELEX-Nr. 31989L0391]

147. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ der Halbsatz „zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 7, wird in Ziffer 3, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Ziffer 4, wie folgt und werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. Ziffer 5
    die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. Ziffer 6
    die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 2, wird am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 4, entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, Absatz 3, entfällt am Anfang der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt,“ und wird statt dessen das Wort „Es“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 73, Absatz eins und in Paragraph 79, Absatz eins, wird jeweils der Satzteil „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ ersetzt durch den Satzteil „Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:“ und wird jeweils in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 78, wird in Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ und in Absatz 2, Ziffer 2, nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 130, Absatz 4, wird in Ziffer 3, am Satzende die Wortfolge „oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert“ angefügt.

Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 92 a, Absatz 2, wird in Ziffer 5, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Ziffer 6, wie folgt und werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 6
    den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. Ziffer 7
    den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. Ziffer 8
    den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 7, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“

Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 83 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 83 a, Absatz 7, wird in Ziffer 3, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 4, durch folgende Ziffer 4, bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. Ziffer 5
    die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. Ziffer 6
    die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 85, Absatz 2, wird der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 88 c, Absatz 2, letzter Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ durch die Wortfolge „Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:“ ersetzt und am Ende der Ziffer eins, jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins,) oder Arbeitsmediziner (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 197 a, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ und wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6, bis 8 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. Ziffer 7
    den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. Ziffer 8
    den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Ziffer 7, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 197 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.

Novellierungsanordnung 9, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 239, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 83 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 88 c, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins, sowie Paragraph 197 a, Absatz 2, und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Fischer

Schüssel