138. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 3 bis 5, 5a oder 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 3 bis 5a“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 3 bis 5, 5a oder 14 Absatz 2, durch das Zitat „§§ 3 bis 5a“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, und 3 lautet:
„Absatz 2,(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3, bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3)Absatz 3, Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“ Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2, bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 und“Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, und“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 13 bis 15e werden durch folgende §§ 13 bis 15f samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 13, bis 15e werden durch folgende Paragraphen 13, bis 15f samt Überschriften ersetzt:
„Unterabschnitt 4a
Allgemeines
Definitionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt;
ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Z 2 fällt;ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
(2)Absatz 2, Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1.
(3)Absatz 3, Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31.12.1985 Seite 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
Geltungsbereich
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins, Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen. Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b, bis 17c genannten Abweichungen.
(2)Absatz 2, Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
(3)Absatz 3, Die §§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden. Die Paragraphen 14 a, bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.
Unterabschnitt 4b
Bestimmungen zur Lenker-Richtlinie
Arbeitszeit
§ 13b.Paragraph 13 b,
(1)Absatz eins, Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
(2)Absatz 2, Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
(3)Absatz 3, Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Abs. 2 eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden zulassen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Absatz 2, eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden zulassen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
(4)Absatz 4, Der Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens von der Fahrerkarte gemäß § 17a Abs. 2 bekannt sind. Der Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens von der Fahrerkarte gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, bekannt sind.
Ruhepausen
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins, Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2)Absatz 2, Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3)Absatz 3, Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
(4)Absatz 4, Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten. Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
Nachtarbeit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins, Im Sinne dieser Bestimmung gilt
als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
(2)Absatz 2, Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3, Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
(4)Absatz 4, Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3 zulassen. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins, bis 3 zulassen.
(5)Absatz 5, § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden. Paragraph 12 a, Absatz 4, bis 6 ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6, Die Definition der Nacht gemäß § 12a Abs. 1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d), die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der Untersuchungen (§ 12b) unberührt. Die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt.
Unterabschnitt 4c
Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge
Lenkzeit
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins, Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(2)Absatz 2, Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3, Bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
Lenkpausen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins, Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
(2)Absatz 2, Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3, Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins, Für Lenker im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km gelten die Abweichungen gemäß Abs. 2 bis 5. Für Lenker im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km gelten die Abweichungen gemäß Absatz 2, bis 5.
(2)Absatz 2, Abweichend von § 12 Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen Fällen beginnt abweichend von § 13b Abs. 1 zweiter Satz eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit. Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen Fällen beginnt abweichend von Paragraph 13 b, Absatz eins, zweiter Satz eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
(3)Absatz 3, Durch Kollektivvertrag kann abweichend von § 12 Abs. 2 zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren.
(4)Absatz 4, Abweichend von § 15 Abs. 1 ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird durch Abweichend von Paragraph 15, Absatz eins, ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird durch
mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder
eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten und eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten, wobei bei Beginn der zweiten Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder
mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt, oder
eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden.
(5)Absatz 5, Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die Betriebsvereinbarung Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 zulassen. Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die Betriebsvereinbarung Abweichungen nach Absatz 2, bis 4 zulassen.
Kombinierte Beförderung
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins, Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2, Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.Paragraph 15 c,
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Abweichungen
§ 15d.Paragraph 15 d,
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 a, 15, 15 a, und 15b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.
Unterabschnitt 4d
Gemeinsame Bestimmungen
Ausnahmen durch Verordnung
§ 15e.Paragraph 15 e,
(1)Absatz eins, Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13b bis 15b oder der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12, und 13b bis 15b oder der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2, Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden. Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.
Schadenersatz- und Regressansprüche
§ 15f.Paragraph 15 f,
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,
das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins, bis 5, 7 und 8, oder des Absatz eins b, Ziffer eins, bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 17a.“(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Artikel 13, bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie Paragraph 17 a,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 17a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,“ durch das Zitat „Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267,“ ersetzt.Im Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267,“ durch das Zitat „Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 17a Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, lautet:
unmittelbar vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:Nach Paragraph 17 b, wird folgender Paragraph 17 c, eingefügt:
„Informationspflichten
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins, Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. Der Dienstzettel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im Paragraph 24, genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, lautet:
Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, BGBl. Nr. 824/1992,“Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 18 Abs. 2 wird das Wort „Wochenarbeitszeit“ durch den Ausdruck „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Wochenarbeitszeit“ durch den Ausdruck „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 18e wird das Zitat „Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004,“ durch das Zitat „Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004,“ ersetzt.Im Paragraph 18 e, wird das Zitat „Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,,“ durch das Zitat „Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „14 bis 15b“ durch das Zitat „13b bis 15b“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Zitat „14 bis 15b“ durch das Zitat „13b bis 15b“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 wird das Zitat „14 bis 16“ durch das Zitat „13b bis 15e, 16“ ersetzt.In Paragraph 23, wird das Zitat „14 bis 16“ durch das Zitat „13b bis 15e, 16“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Z 3 lautet:Paragraph 24, Ziffer 3, lautet:
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und“der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und“
16.Novellierungsanordnung 16, § 28 Abs. 1a bis 4 wird durch folgende Abs. 1a bis 5 ersetzt:Paragraph 28, Absatz eins a, bis 4 wird durch folgende Absatz eins a, bis 5 ersetzt:
„Absatz eins a,(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d verletzen;die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 15 d, verletzen;
Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen,die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1b)Absatz eins b, Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel II dieser Verordnung beziehen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel römisch zwei dieser Verordnung beziehen;
die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen,die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1c)Absatz eins c, Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen die Abs. 4 und 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen die Absatz 4, und 6 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;
die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(1d)Absatz eins d, Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oderArbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß Paragraph 169, des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2, Abs. 1 bis 1d sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Absatz eins, bis 1d sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(3)Absatz 3, Im Falle des § 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
(4)Absatz 4, Für Verstöße gegen die in Abs. 1a bis 1c angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. Für Verstöße gegen die in Absatz eins a, bis 1c angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.
(5)Absatz 5, Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 1d nicht im Inland begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“ Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, bis 1d nicht im Inland begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 32 Z 1 lautet:Paragraph 32, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);“Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Amtsblatt Nummer L 299 vom 18.11.2003 Seite 9);“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 32 wird weiters am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 32, wird weiters am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35).“Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben Amtsblatt Nummer L 80 vom 23.03.2002 Seite 35).“
19.Novellierungsanordnung 19, § 32b lautet:Paragraph 32 b, lautet:
„
§ 32b.Paragraph 32 b,
Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 5, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5.“ Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, und 3, Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 13 c, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 15 a, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3, und 4 sowie Paragraph 18, Absatz 5,
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 32c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 32 c, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Sieht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 14 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006 eine Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach § 13b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.(4) Sieht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 14, in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, eine Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.
(5)Absatz 5, Bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen des § 28 Abs. 1a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte nach § 28 Abs. 1a zu bestrafen, die Bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen des Paragraph 28, Absatz eins a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte nach Paragraph 28, Absatz eins a, zu bestrafen, die
Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren.“Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 33 Abs. 1r werden folgende Abs. 1s und 1t eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins r, werden folgende Absatz eins s, und 1t eingefügt:
„Absatz eins s,(1s) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 3 und 5 Z 3, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 13b, 13c, 14, 17a Abs. 1 und 3, 17c, 18 Abs. 1, 18e, 20, 23, 28 Abs. 5, 32 Z 1 und 6, 32b und 32c Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 4 außer Kraft.(1s) Die Paragraphen 6, Absatz eins, 9, Absatz 2, 3, und 5 Ziffer 3, 13, Absatz eins, 13 a, Absatz eins, 13 b, 13 c, 14, 17 a, Absatz eins, und 3, 17c, 18 Absatz eins, 18 e, 20, 23, 28, Absatz 5, 32, Ziffer eins, und 6, 32b und 32c Absatz 4, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 13, Absatz 4, außer Kraft.
(1t)Absatz eins t, Die §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 und 3, 14a, 15 bis 15f, 16 Abs. 1, 17 Abs. 6, 24 Z 3, 28 Abs. 1a bis 4 sowie § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 5 außer Kraft.“ Die Paragraphen 13, Absatz 2, und 3, 13a Absatz 2, und 3, 14a, 15 bis 15f, 16 Absatz eins, 17, Absatz 6, 24, Ziffer 3, 28, Absatz eins a, bis 4 sowie Paragraph 33, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 13, Absatz 5, außer Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 33 Abs. 5 wird der Ausdruck „(EWG) Nr. 3820/85“ durch den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 5, wird der Ausdruck „(EWG) Nr. 3820/85“ durch den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004 wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zum § 18 wird das Wort „Flugplätzen“ durch das Wort „Flughäfen“ ersetzt.In der Überschrift zum Paragraph 18, wird das Wort „Flugplätzen“ durch das Wort „Flughäfen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22a lautet:Paragraph 22 a, lautet:
„Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins, Auf die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, fallen, sind die §§ 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. Auf die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, fallen, sind die Paragraphen 2, bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
(2)Absatz 2, Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die §§ 2 bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die Paragraphen 2, bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1 AZG) odereine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AZG) oder
eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2 AZG).eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (Paragraph 14 a, Absatz 2, AZG).
In diesem Fall gelten stattdessen die §§ 22b und 22c.“In diesem Fall gelten stattdessen die Paragraphen 22 b, und 22c.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22c lautet:Paragraph 22 c, lautet:
„Abweichungen
§ 22c.Paragraph 22 c,
Im Falle des § 22a Abs. 2 kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von § 22b abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken Im Falle des Paragraph 22 a, Absatz 2, kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von Paragraph 22 b, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31.12.1985 Seite 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, ausgerüstet ist,
auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, ausgerüstet ist,
im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 22c werden folgende §§ 22d und 22e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 22 c, werden folgende Paragraphen 22 d, und 22e samt Überschriften eingefügt:
„Informationspflichten
§ 22d.Paragraph 22 d,
Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. Der Dienstzettel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im Paragraph 23, genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
Schadenersatz- und Regressansprüche
§ 22e.Paragraph 22 e,
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,
ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 22 d,, oder
ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 22d erhält die Bezeichnung § 22f.Der bisherige Paragraph 22 d, erhält die Bezeichnung Paragraph 22 f,
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„Strafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins, Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins, und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8, und 9 Absatz eins, bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10, bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2, Ebenso sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 und 7 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren. Ebenso sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 6, und 7 oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren.
(3)Absatz 3, Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(4)Absatz 4, Im Falle des § 22a Abs. 1 zweiter Satz genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Im Falle des Paragraph 22 a, Absatz eins, zweiter Satz genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
(5)Absatz 5, Für Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. Für Verstöße gegen die in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.
(6)Absatz 6, Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 nicht im Inland begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“ Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, und 2 nicht im Inland begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 32b Z 1 lautet:Paragraph 32 b, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).“Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Amtsblatt Nummer L 299 vom 18.11.2003 Seite 9).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32b wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 32 b, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35).“Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben Amtsblatt Nummer L 80 vom 23.03.2002 Seite 35).“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 33 Abs. 1k wird folgender Abs. 1l eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins k, wird folgender Absatz eins l, eingefügt:
„Absatz eins l,(1l) Die §§ 22a, 22c bis 22f, 27, 32b Z 1 und 6 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 treten mit 11. April 2007 in Kraft.“(1l) Die Paragraphen 22 a, 22 c, bis 22f, 27, 32b Ziffer eins, und 6 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, treten mit 11. April 2007 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „(EWG) Nr. 3820/85“ durch den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „(EWG) Nr. 3820/85“ durch den Ausdruck „(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.
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