BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Juli 2006

Teil römisch eins

132. Bundesgesetz:

Erlassung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ und Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1430 Ausschussbericht 1496 Sitzung 150. Einspr. d. Bundesrat:, 1622 Ausschussbericht 1631 Sitzung 160,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7602 Sitzung 736.)

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Gesundheit Österreich GmbH

Paragraph eins

Allgemeines

Paragraph 2

Errichtung

Paragraph 3

Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze

Paragraph 4

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 5

Tochtergesellschaft

Paragraph 6

Finanzierung

Paragraph 7

Organe der Gesellschaft

Paragraph 8

Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Paragraph 9

Institutsversammlung

Paragraph 10

Aufgaben der Institutsversammlung

Paragraph 11

Kuratorium

Paragraph 12

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 13

Beiräte

Paragraph 14

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

Paragraph 15

Datenschutz und Verschwiegenheit

Paragraph 16

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Paragraph 17

Vertretung durch die Finanzprokuratur

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18

Überleitung des Vermögens

Paragraph 19

Arbeitsvertragsrecht

Paragraph 20

Kollektivvertragsrecht

Paragraph 21

Betriebsverfassungsrecht

Paragraph 22

Arbeitsprogramm

Paragraph 23

Geschäftsführung

Paragraph 24

Mietrechtliche Übergangsbestimmung

3. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

Paragraph 25

In-Kraft-Treten

Paragraph 26

Vollziehung

1. Abschnitt
Gesundheit Österreich GmbH

Allgemeines

Paragraph eins,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Errichtung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
    1. Ziffer eins
      „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
    2. Ziffer 2
      „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) und
    3. Ziffer 3
      „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
    Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
  6. Absatz 6,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
  2. Absatz 2,Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
    1. Ziffer eins
      die partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
    2. Ziffer 2
      interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
    4. Ziffer 4
      Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
    5. Ziffer 5
      Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
    6. Ziffer 6
      Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
    8. Ziffer 8
      laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
    9. Ziffer 9
      Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    10. Ziffer 10
      Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
  3. Absatz 3,Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
    4. Ziffer 4
      Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
    5. Ziffer 5
      Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Artikel 28, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    6. Ziffer 6
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens,
    7. Ziffer 7
      Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
    8. Ziffer 8
      Führung des IVF-Registers, des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    9. Ziffer 9
      Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    10. Ziffer 10
      Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß Paragraph 351 c, Absatz 6, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und
    11. Ziffer 11
      Führung der Vergiftungsinformationszentrale.
  2. Absatz 2,Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. Litera a
        für die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. Litera b
        für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. Litera c
        für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. Litera d
        für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
    3. Ziffer 3
      Führung von Qualitätsregistern,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Qualitätsberichten,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen und
    6. Ziffer 6
      Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben.
  3. Absatz 3,Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1998,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 143.
  4. Absatz 4,Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
    5. Ziffer 5
      Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Absatz eins, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
    1. Ziffer eins
                    der betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.

Tochtergesellschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
  2. Absatz 2,Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Absatz eins, durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. Paragraph 2, Absatz 5, ist anzuwenden.

Finanzierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
    3. Ziffer 3
      Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
    5. Ziffer 5
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
    6. Ziffer 6
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Organe der Gesellschaft

Paragraph 7,

Die Gesellschaft hat folgende Organe:

  1. Ziffer eins
    Generalversammlung,
  2. Ziffer 2
    Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
  3. Ziffer 3
    Institutsversammlung und
  4. Ziffer 4
    Kuratorium.

Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

Institutsversammlung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
    2. Ziffer 2
      neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      neun vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.
  3. Absatz 3,Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Aufgaben der Institutsversammlung

Paragraph 10,

Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
  2. Ziffer 2
    Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
  3. Ziffer 3
    Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
  4. Ziffer 4
    Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
  5. Ziffer 5
    Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
  6. Ziffer 6
    Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
  7. Ziffer 7
    Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8,

Kuratorium

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
    4. Ziffer 4
      einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
    5. Ziffer 5
      einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
    6. Ziffer 6
      einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
    7. Ziffer 7
      einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
    8. Ziffer 8
      einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
    9. Ziffer 9
      zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 12,

Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,

Beiräte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Absatz 3,Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Absatz 3, entscheidet das Kuratorium.

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Absatz 2,Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert,
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
    4. Ziffer 4
      den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaft sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Absatz 2, auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Datenschutz und Verschwiegenheit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, rückführbar sein.
  2. Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, zweiter Satzteil DSG 2000 zulässig.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6
    Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit und ihre ethnische Herkunft direkt personenbezogen verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen Daten gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und gemäß Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

Paragraph 17,

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Überleitung des Vermögens

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).
  2. Absatz 2,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A II 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. Sitzung 219, /1897) einzustellen.
  3. Absatz 3,Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.
  4. Absatz 4,Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. Absatz 5,Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.
  6. Absatz 6,Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (Paragraph 4,) wahrgenommen.

Arbeitsvertragsrecht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

Kollektivvertragsrecht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
  2. Absatz 2,Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

Betriebsverfassungsrecht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.
  3. Absatz 3,Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

Arbeitsprogramm

Paragraph 22,

Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Geschäftsführung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß Paragraph 8, bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
    1. Ziffer eins
      den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
    2. Ziffer 2
      die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, bis längstens 31. Mai 2009
    zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.
  2. Absatz 2,Jeder/Jede gemäß Absatz eins, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß Paragraph 8, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.

Mietrechtliche Übergangsbestimmung

Paragraph 24,

Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach Paragraph 12 a, Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, keinesfalls aus.

3. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 25,

 Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und , -information (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Absatz eins, kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß Paragraph 4, gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

  1. Absatz 3,Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.“

Fischer

Schüssel