131. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (66. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Ausdruck „die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Skilehrerverbandes,“ der Ausdruck „des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes und“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wird nach dem Ausdruck „Skilehrerverbandes,“ der Ausdruck „des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes und“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g entfällt der Ausdruck „und der Österreichischen Dentistenkammer“.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, entfällt der Ausdruck „und der Österreichischen Dentistenkammer“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, lit. c“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 31 Abs. 3 Z 9 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der §§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B-GlBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet.“
„Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der Paragraphen 11 bis 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, vorzusehen. Paragraph 12, Absatz eins und 2 B-GlBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 31a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 31 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verwendet werden:
Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG;
Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften;
Auslesen der auf der e-card nach § 31a Abs. 3 Z 1 lit. a gespeicherten Daten;Auslesen der auf der e-card nach Paragraph 31 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gespeicherten Daten;
Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss.
Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Nach § 31a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 31 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Die Verwendung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von Daten der e-card zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verwendung von Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 abhängig zu machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.“(4a) Die Verwendung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von Daten der e-card zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verwendung von Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 abhängig zu machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, Im § 51d Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.Im Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 67 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§ 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 25 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§ 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 67 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 10, wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 122 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „drei Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt.Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „drei Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 123 Abs. 7a lautet:Paragraph 123, Absatz 7 a, lautet:
„Absatz 7 a,(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 138 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „ , diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.Im Paragraph 138, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „ , diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 176 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103“ ersetzt.Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 176 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung, BGBl. Nr. 56/1981“ durch den Ausdruck „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ ersetzt.Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung, BGBl. Nr. 56/1981“ durch den Ausdruck „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 176 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309“ durch den Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999“ ersetzt.Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309“ durch den Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 22/1999“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 176 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998“ ersetzt.Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, des Handelskammergesetzes“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.Im Paragraph 201, Absatz 4, wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 204 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „ , sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 472 Abs. 3 erster Satz),“ eingefügt.Im Paragraph 204, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „ , sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Paragraph 472, Absatz 3, erster Satz),“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 335 Abs. 1 werden der Ausdruck „eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft“ und der Ausdruck „einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 335, Absatz eins, werden der Ausdruck „eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft“ und der Ausdruck „einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
19a.Novellierungsanordnung 19a, § 351g Abs. 4 lautet:Paragraph 351 g, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Hauptverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den §§ 351c Abs. 1 und 351e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen.“(4) Der Hauptverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den Paragraphen 351 c, Absatz eins und 351 e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 351i Abs. 4 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 351 i, Absatz 4, werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den §§ 351c Abs. 1 zweiter Satz und 351c Abs. 7 Z 1 neu zu laufen.“
„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 351 g, wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz eins, aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den Paragraphen 351 c, Absatz eins, zweiter Satz und 351c Absatz 7, Ziffer eins, neu zu laufen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 363, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.“
„Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 363 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 194/1947“ durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.Im Paragraph 363, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 194/1947“ durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 27“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 363 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.Im Paragraph 363, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974“ durch den Ausdruck „§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.Im Paragraph 365, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974“ durch den Ausdruck „§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 27“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „ § 21 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.Im Paragraph 365, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „ Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 421 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 421, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ der Ausdruck „ , der Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich“ eingefügt.Im Paragraph 442, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ der Ausdruck „ , der Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich“ eingefügt.
27a.Novellierungsanordnung 27a, Die §§ 447a und 447b samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 447 a und 447 b samt Überschriften lauten:
„Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen
§ 447a.Paragraph 447 a,
(1)Absatz eins,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
(2)Absatz 2,Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Abs. 4);die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Absatz 4,);
den Pauschalbeitrag nach § 1 Abs. 2 GSBG;den Pauschalbeitrag nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG;
die Beiträge nach § 3 DAG;die Beiträge nach Paragraph 3, DAG;
die Einnahmen nach § 447f Abs. 9;die Einnahmen nach Paragraph 447 f, Absatz 9,;
(4)Absatz 4,Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Absatz 3, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.
(5)Absatz 5,Von den Jahreseinnahmen (Abs. 3 Z 1 bis 4) sind 10 % zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5 % der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Gebietskrankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend im Sinne des § 446 anzulegen.Von den Jahreseinnahmen (Absatz 3, Ziffer eins bis 4) sind 10 % zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5 % der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Gebietskrankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend im Sinne des Paragraph 446, anzulegen.
(6)Absatz 6,Die Einnahmen des Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die BereicheDie Einnahmen des Fonds nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
Ausgleich unterschiedlicher Strukturen,
Ausgleich unterschiedlicher Liquidität,
Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und
Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
zu verwenden.
(7)Absatz 7,Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Abs. 6 sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Absatz 6, sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.
(8)Absatz 8,Die Aufteilung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
nach Abs. 6 Z 1 nach § 447b,nach Absatz 6, Ziffer eins, nach Paragraph 447 b,,
nach Abs. 6 Z 2 aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,nach Absatz 6, Ziffer 2, aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
nach Abs. 6 Z 4 nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Z 4 zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.nach Absatz 6, Ziffer 4, nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Ziffer 4, zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.
(9)Absatz 9,Die Mittel nach Abs. 6 Z 1 bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.Die Mittel nach Absatz 6, Ziffer eins bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
(10)Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
(11)Absatz 11,Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 10 zuNach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 10, zu
zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f undzwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447heinem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h
zu überweisen.
(12)Absatz 12,Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
Ausgleich unterschiedlicher Strukturen
§ 447b.Paragraph 447 b,
(1)Absatz eins,Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (§ 447a Abs. 6 Z 1) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (Paragraph 447 a, Absatz 6, Ziffer eins,) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:
Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Z 2 abgebildet werden;Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Ziffer 2, abgebildet werden;
Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Z 2, die die Durchschnittskosten nach Z 2 übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Ziffer 2,, die die Durchschnittskosten nach Ziffer 2, übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f.Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f,
(2)Absatz 2,Die Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Abs. 1 sindDie Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Absatz eins, sind
aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskrankenkassen,
aus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach § 447f undaus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach Paragraph 447 f, und
- anonymisiert - zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach § 81 Abs. 1 verwendet werden, - anonymisiert - zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach Paragraph 81, Absatz eins, verwendet werden,
zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Abs. 1 haben durch den Hauptverband zu erfolgen.zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Absatz eins, haben durch den Hauptverband zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Abs. 1 in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Absatz eins, in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die in den §§ 447a und 447b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (§ 441a Abs. 2) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (§ 441a Abs. 1 Z 1 lit. d) zugestimmt hat.“Die in den Paragraphen 447 a, und 447b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (Paragraph 441 a, Absatz 2,) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (Paragraph 441 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) zugestimmt hat.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 448 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „ , der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ ersetzt.Im Paragraph 448, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „ , der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 474 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.Im Paragraph 474, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 474 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.Im Paragraph 474, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30a.Novellierungsanordnung 30a, Im § 621 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 322a“ durch den Ausdruck „§§ 322a und 447a Abs. 5 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 621, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 322a“ durch den Ausdruck „§§ 322a und 447a Absatz 5, Ziffer 3, zweiter Satz“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Die Nr. 27 lit. b der Anlage 1 wird durch folgende lit. b bis d ersetzt:Die Nr. 27 Litera b, der Anlage 1 wird durch folgende Litera b bis d ersetzt:
Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest
Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest“
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32.Novellierungsanordnung 32, In der Nr. 43 der Anlage 1 entfällt der Ausdruck „tierischer oder pflanzlicher Abkunft“.
33.Novellierungsanordnung 33, In der Nr. 45 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Buchen- oder Eichenholz“ durch den Ausdruck „Hartholz“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In der Nr. 51 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Alkyl-, Akryl- oder Alkylaryloxide“ durch den Ausdruck „Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 1 wird nach der Nr. 52 folgende Nr. 53 angefügt:
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„53
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Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Sensibilisierung
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Alle Unternehmen“
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36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 627 wird folgender § 628 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 627, wird folgender Paragraph 628, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (66. Novelle)
„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (66. Novelle)
§ 628.Paragraph 628,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a Abs. 4 und 4a, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351g Abs. 4, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442 Abs. 2, 447a, 447b, 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und 621 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Nr. 27 lit. b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, in der Fassung der Ziffer 3, 31, Absatz 3, Ziffer 9, 31 a, Absatz 4 und 4 a, 122 Absatz 2, Ziffer 2, 138, Absatz eins, 351 g, Absatz 4, 351 i, Absatz 4, 363, Absatz eins, 421, Absatz eins, 442, Absatz 2, 447 a, 447 b, 474, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 29 und 621 Absatz 3, sowie die Anlage 1 Nr. 27 Litera b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. August 2006 die §§ 51d Abs. 3 Z 2 und 123 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. August 2006 die Paragraphen 51 d, Absatz 3, Ziffer 2 und 123 Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. Jänner 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, 67 Abs. 4 und 10 sowie 335 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Jänner 2007 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, 67 Absatz 4 und 10 sowie 335 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. Jänner 2009 § 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Jänner 2009 Paragraph 474, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 4 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, in der Fassung der Ziffer 4 und 30 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 204 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 204, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Mai 2003 § 448 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. Mai 2003 Paragraph 448, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Februar 1999 § 176 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. Februar 1999 Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 176 Abs. 1 Z 5 und 13 sowie 201 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 176, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 sowie 201 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. September 1994 die §§ 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. September 1994 die Paragraphen 363, Absatz 3, Ziffer 2 und 365 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. April 1993 die §§ 363 Abs. 3 Z 1 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;rückwirkend mit 1. April 1993 die Paragraphen 363, Absatz 3, Ziffer eins und 365 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. September 1990 § 176 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.rückwirkend mit 1. September 1990 Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Leidet die versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet die versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(3)Absatz 3,Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/1998 und 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des BGBl. Nr. 411/1996 sowie die §§ 67 Abs. 10 und 335 Abs. 1 jeweils in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, und 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, sowie die Paragraphen 67, Absatz 10 und 335 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.
(3a)Absatz 3 a,Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3b)Absatz 3 b,Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.Personen, die nach Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
(4)Absatz 4,§ 351g Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 beim Hauptverband einlangen, ist § 351g Abs. 4 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 351 g, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 beim Hauptverband einlangen, ist Paragraph 351 g, Absatz 4, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die §§ 447a Abs. 1 bis 9 und 447b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005, erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.“Die Paragraphen 447 a, Absatz eins bis 9 und 447 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005, erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche“.Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche“.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 27c Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.Im Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 83 Abs. 8 lautet:Paragraph 83, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 109 samt Überschrift wird als neuer § 104 eingefügt.
Der bisherige Text des Paragraph 109, samt Überschrift wird als neuer Paragraph 104, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.Im Paragraph 162, Absatz 4, wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 198 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 198, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, § 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:Paragraph 311, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von Paragraph 202, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 313 wird folgender § 314 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 313, wird folgender Paragraph 314, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,
§ 314.Paragraph 314,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 198 Abs. 1 und 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 198, Absatz eins und 311 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. August 2006 die §§ 10 Abs. 1 Z 3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. August 2006 die Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 27 c, Absatz 3, Ziffer 2 und 83 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Jänner 2007 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 § 162 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Paragraph 162, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 83, Absatz 8, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4)Absatz 4,Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“Personen, die nach Paragraph 83, Absatz 8, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 24b Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.Im Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 38 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 8, wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Nach § 78 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 78, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 149a Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.Im Paragraph 149 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.Im Paragraph 154, Absatz 4, wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 186 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 186, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, § 300 Abs. 7 lautet:Paragraph 300, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von Paragraph 190, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 303 wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 303, wird folgender Paragraph 304, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,
§ 304.Paragraph 304,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 186 Abs. 1 und 300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 186, Absatz eins und 300 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. August 2006 die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. August 2006 die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 78 Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Jänner 2007 Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 149 a, Absatz 4 und 154 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4)Absatz 4,Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20b Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.Im Paragraph 20 b, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 56, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Der bisherige Text des § 86 samt Überschrift wird als § 83a samt Überschrift nach § 83 eingefügt.Der bisherige Text des Paragraph 86, samt Überschrift wird als Paragraph 83 a, samt Überschrift nach Paragraph 83, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 215“.Paragraph 214, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 215“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 215 wird folgender § 216 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 215, wird folgender Paragraph 216, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;mit 1. Juli 2006 Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.mit 1. August 2006 die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 56 Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3)Absatz 3,Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 Abs. 3 wird die bisherige Z 5 als Z 6 bezeichnet und folgende neue Z 5 eingefügt:Im Paragraph 15, Absatz 3, wird die bisherige Ziffer 5, als Ziffer 6, bezeichnet und folgende neue Ziffer 5, eingefügt:
ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war;“ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung versichert war;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.“(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG krankenversichert.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 41 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 41, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.“
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 89 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 89, angefügt:
„Absatz 89,(89) § 15 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(89) Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 10, wird der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 3 und 4 lautet:
„Absatz 3,(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
(4)Absatz 4,Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel V wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(19) Paragraph 18, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel