130. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 8 erster Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Die Richtlinien nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die Vorschriften nach Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z 12 sind im Internet zu verlautbaren.“
„Die Richtlinien nach Absatz 3, Ziffer 9 und nach Absatz 5,, die Vorschriften nach Absatz 3, Ziffer 10 und der Erstattungskodex nach Absatz 3, Ziffer 12, sind im Internet zu verlautbaren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden.“
„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den Überschriften zu den §§ 247 und 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.In den Überschriften zu den Paragraphen 247 und 247 a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 247 erhält die Bezeichnung„(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 247, erhält die Bezeichnung„(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 247 a, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 264 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.Im Paragraph 264, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 264 Abs. 4 lautet:Paragraph 264, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 264 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 264 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:Im Paragraph 264, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
(5b)Absatz 5 b,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 354 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 354, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 367 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 367, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 368 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 368, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 447 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.Im Paragraph 447, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 460 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 460, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)“ und der Ausdruck „erworben haben“ durch den Ausdruck „erworben hat“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,)“ und der Ausdruck „erworben haben“ durch den Ausdruck „erworben hat“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 607 Abs. 14 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:Im Paragraph 607, Absatz 14, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
„abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 626“.Paragraph 625, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 626“.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 626 wird folgender § 627 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 626, wird folgender Paragraph 627, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,
§ 627.Paragraph 627,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 31 Abs. 8, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Z 4, 367 Abs. 1, 368 Abs. 1, 447 Abs. 1 und 1a, 460 Abs. 3b und 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 31, Absatz 8, 247 und 247 a samt Überschriften, 354 Ziffer 4, 367, Absatz eins, 368, Absatz eins, 447, Absatz eins und eins a, 460 Absatz 3 b und 607 Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 264 Abs. 3 bis 5b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 264, Absatz 3 bis 5 b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 49 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
(2)Absatz 2,§ 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 264, Absatz 3 bis 5 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu den §§ 117a und 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.In den Überschriften zu den Paragraphen 117 a und 117 b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 117 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 117 b, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 145 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.Im Paragraph 145, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 145 Abs. 4 lautet:Paragraph 145, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 145 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 145, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 194 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 194, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 219 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.Im Paragraph 219, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 230 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 230, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 298 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 13 a, wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 298 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 298, Absatz 13 a, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
„Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 312“.Paragraph 311, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 312“.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 312 wird folgender § 313 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 312, wird folgender Paragraph 313, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,
§ 313.Paragraph 313,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 230 Abs. 3b und 298 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 117 a und 117 b samt Überschriften, 194 Ziffer 3, 219, Absatz eins und eins a sowie 230 Absatz 3 b und 298 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 145 Abs. 3 bis 5a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 145, Absatz 3 bis 5 a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
(2)Absatz 2,§ 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 145, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu den §§ 108a und 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.In den Überschriften zu den Paragraphen 108 a und 108 b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 108a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 108 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 108 b, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 136 Abs. 4 lautet:Paragraph 136, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 136 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 136, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.Im Paragraph 182, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 207 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.Im Paragraph 207, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 218 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 218, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 287 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 13 a, wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 287 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 287, Absatz 13 a, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
„Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 302 wird folgender § 303 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 302, wird folgender Paragraph 303, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,
§ 303.Paragraph 303,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und 287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 108 a und 108 b samt Überschriften, 182 Ziffer 5, 207, Absatz eins und eins a sowie 218 Absatz 3 b und 287 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
(2)Absatz 2,§ 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „vor Erreichung des Regelpensionsalters“durch den Ausdruck „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „vor Erreichung des Regelpensionsalters“durch den Ausdruck „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.“
„Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz“durch den Ausdruck „um 0,312 %“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz“durch den Ausdruck „um 0,312 %“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 (2. Novelle)
„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, (2. Novelle)
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 2 und 9 Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1 wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:
Fischer
Schüssel