BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Juli 2006

Teil römisch eins

130. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1314 Ausschussbericht 1360 Sitzung 145. Einspr. d. Bundesrat:, 1561 Ausschussbericht 1598 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7554 Sitzung 735.)

130. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Die Richtlinien nach Absatz 3, Ziffer 9 und nach Absatz 5,, die Vorschriften nach Absatz 3, Ziffer 10 und der Erstattungskodex nach Absatz 3, Ziffer 12, sind im Internet zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In den Überschriften zu den Paragraphen 247 und 247 a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 247, erhält die Bezeichnung„(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
    2. Ziffer 2
      dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
    Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 247 a, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 264, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 264, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 264, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  2. Absatz 5 b,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 354, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 367, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 368, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 447, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 460, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,)“ und der Ausdruck „erworben haben“ durch den Ausdruck „erworben hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 607, Absatz 14, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 625, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 626“.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 626, wird folgender Paragraph 627, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 627,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 31, Absatz 8, 247 und 247 a samt Überschriften, 354 Ziffer 4, 367, Absatz eins, 368, Absatz eins, 447, Absatz eins und eins a, 460 Absatz 3 b und 607 Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 264, Absatz 3 bis 5 b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Paragraph 264, Absatz 3 bis 5 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu den Paragraphen 117 a und 117 b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 117 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
    2. Ziffer 2
      dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
    Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 117 b, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 145, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 145, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 145, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 194, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 219, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 230, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 298, Absatz 13 a, wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 298, Absatz 13 a, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 311, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 312“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 312, wird folgender Paragraph 313, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 313,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 117 a und 117 b samt Überschriften, 194 Ziffer 3, 219, Absatz eins und eins a sowie 230 Absatz 3 b und 298 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 145, Absatz 3 bis 5 a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Paragraph 145, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu den Paragraphen 108 a und 108 b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 108 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
    2. Ziffer 2
      dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
    Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 108 b, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 136, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 136, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 136, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 182, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 207, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 218, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 287, Absatz 13 a, wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 287, Absatz 13 a, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 302, wird folgender Paragraph 303, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 303,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 108 a und 108 b samt Überschriften, 182 Ziffer 5, 207, Absatz eins und eins a sowie 218 Absatz 3 b und 287 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „vor Erreichung des Regelpensionsalters“durch den Ausdruck „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz“durch den Ausdruck „um 0,312 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, (2. Novelle)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 2 und 9 Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

Fischer

Schüssel