BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Juli 2006

Teil römisch eins

128. Bundesgesetz:

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 – KGG 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 775/A Ausschussbericht 1404 Sitzung 146. Einspr. d. Bundesrat:, 1562 Ausschussbericht 1601 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7546 Sitzung 735.)

128. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger erwachsen, die sich zu überwiegend touristischen Zwecken grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.
  2. Absatz 4,Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Absatz 3, geltend machen, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Zahl „1991“ durch die Zahl „2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Im Fall des Paragraph eins, Absatz 3, besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.“

Novellierungsanordnung 6, Der letzte Absatz in Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen eins, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.128 aus 2006, begeben hat, weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird nach „1. des“ die Wortfolge „§ 1 Absatz 3 und 4 sowie des“ eingefügt.

Fischer

Schüssel