BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juli 2006

Teil römisch eins

124. Bundesgesetz:

Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1183 Ausschussbericht 1530 Sitzung 153. Einspr. d. BR.:1623 Ausschussbericht 1628 Sitzung 160,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7587 Sitzung 736.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.“;

b) in Absatz 5, wird die Wendung „§ 18 Absatz eins, durch die Wendung „§ 18 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wendung „den Mindestanteil nicht unterschreitet“ durch die Wendung „dem Mindestanteil entspricht“ und wird im zweiten Satz die Wendung „den halben Mindestanteil nicht unterschreiten“ durch die Wendung „dem halben Mindestanteil entsprechen“ ersetzt;

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt; dabei kann ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben. Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt; bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben. Die Beschränkungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für denjenigen Wohnungseigentumsorganisator, der im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet ist; dies kann je Liegenschaft nur eine einzige Person sein.“;

c) in Absatz 3, wird das Klammerzitat „§ 13 Absatz eins, durch das Klammerzitat „§ 13 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ durch die Wendung „wohnungseigentumstauglichen Objekten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Strichpunkt nach der Wendung „im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz;

b) in Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wendung „im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, die Wendung „sowie mit offenen Balkonen und Terrassen“ eingefügt;

c) in Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Nutzfläche“ die Wendung „ - außer zur Berücksichtigung von Zubehörobjekten - “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Ermittlung und Änderung der Nutzwerte“;

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, sind die Nutzwerte der von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentumsobjekte so festzusetzen, dass ihre Summe gleich bleibt. Bei der Übertragung eines Zubehörobjekts ist eine Nutzwertfestsetzung entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Zubehörobjekts zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.“;

c) folgender Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgutachten (Absatz eins,) oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung (Absatz 2, oder 3) festgesetzt werden, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung;

Änderung der Miteigentumsanteile“;

b) die Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Sollen auf Grund einer gerichtlichen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) oder einvernehmlichen (Paragraph 9, Absatz 6,) Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, so kann dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 geschehen, sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 vH führt. Die Berichtigung kann von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden; einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es nicht. Bücherliche Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile.
  2. Absatz 4,Liegen die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen einer Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 nicht vor, so haben die Miteigentümer zur Änderung der Miteigentumsanteile entsprechend einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. Jedoch können auch in diesem Fall die Anteile derjenigen Miteigentümer nach Absatz 3, berichtigt werden, die im Verhältnis zu keinem Miteigentümer, dessen Anteil um mehr als 10 vH geändert wird, Miteigentumsanteile zu übertragen oder zu übernehmen haben.“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, werden im ersten Satz der Beistrich hinter dem Wort „belastet“ und das nachfolgende Wort „veräußert“ aufgehoben;

b) dem Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Unter der selben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halbem Mindestanteil (Paragraph 44, KO). Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.“;

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (Paragraph 830, ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen seines hohen Alters, unzumutbar wäre. Eine Ausschlussvereinbarung kann schriftlich beliebig oft wiederholt werden. Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig.“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Absatz 5, – Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.
    2. Ziffer 2
      Der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt.
    3. Ziffer 3
      Verzichtet der überlebende Partner auf den Eigentumsübergang, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Solange die Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters (Paragraph 837, ABGB) beschränkt.
    5. Ziffer 5
      Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Ziffer eins, oder geht dieser Anteil auf Grund einer Vereinbarung nach Ziffer 2, auf eine andere Person über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (Paragraph 2, Absatz 2, LBG) des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist und soweit dadurch nicht in Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.
  3. Absatz 3,Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Absatz 2, nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen. Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden.
    1. Absatz 5,
      1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Absatz eins, Ziffer eins, der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend zu machen. Der Begünstigte hat im Fall eines Nachlasskonkurses das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils (Paragraph 44, KO), sofern Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der Begünstigte hat für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil den Übernahmspreis nach Absatz 2, an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen; wenn beim Begünstigten aber die in Absatz 3, erster Satz genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen, gilt für ihn Absatz 3,; für die Erlassung der Zahlungspflicht des Begünstigten durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall gilt Absatz 4,
    2. Ziffer 2
      Unterlässt der Begünstigte die fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang nach Absatz eins, Ziffer eins, mit der Rechtsfolge des Absatz 2, oder 3 ein. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte den Erbfall nicht erlebt. Wenn der Begünstigte nach dem Erbfall, aber vor seiner Eintragung im Grundbuch stirbt, gilt für den Anspruch des Begünstigten die Regelung des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend.
  5. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 3 und 5 Ziffer eins, vierter und fünfter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen auch für einen im gemeinsamen Wohnungseigentum der Partner stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, der von den Partnern zur einheitlichen Benützung zusammen mit der Wohnung gewidmet war.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) dem bisherigen Text wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Ist im Zeitpunkt des Todes eines der beiden bisherigen Ehegatten ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig und gehört auch das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt zum Gegenstand dieses Verfahrens, so gehen die darüber im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen den Regelungen des Paragraph 14, vor.“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wendung „Abs. 3 zweiter Satz“ durch die Wendung „Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt;

b) Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
  2. Absatz 3,Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
    1. Ziffer eins
      wenn ein Verwalter bestellt ist,
      1. Litera a
        durch den Verwalter,
      2. Litera b
        in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
      3. Litera c
        bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach Paragraph 22, in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;
    2. Ziffer 2
      wenn kein Verwalter bestellt ist,
      1. Litera a
        durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
      2. Litera b
        bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Paragraph 23, nur durch diesen.“;

c) der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, lautet der zweite Satz:

„Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.“;

b) dem Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht ist die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch von Amts wegen zu löschen. Wird der Verwaltungsvertrag auf andere Art aufgelöst, so ist die Ersichtlichmachung des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Kündigung oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch zu löschen; die Urkunde muss bei Auflösung durch den Verwalter dessen öffentlich beglaubigte Unterschrift, ansonsten die öffentlich beglaubigte Unterschrift eines Wohnungseigentümers tragen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 24, wird dem Absatz 5, folgender Satz angefügt:

„Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz das Wort „schriftlich“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wendung „§ 18 Absatz 3, zweiter Satz“ durch die Wendung „§ 18 Absatz 4, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird nach der Wendung „gegen die übrigen Wohnungseigentümer“ die Wendung „ , im Fall der Ziffer 5, aber gegen den Verwalter“ eingefügt;

b) in Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und“;

c) Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    dem Verwalter bei Verstößen gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (Paragraph 21, Absatz 3,),
  2. Ziffer 6
    ein Verwalter (Paragraphen 19, ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (Paragraph 23,) bestellt wird,“;

d) Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Unwirksamkeit jener Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung festgestellt wird, die Paragraph 26, widersprechen, und“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 34, wird dem Absatz 3, folgender Satz angefügt:

„Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „seines Wohnungseigentums“ durch die Wendung „für die – allenfalls noch durchzuführende – Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wendung „seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt“ durch die Wendung „in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Wohnungseigentumsbegründung an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten nicht möglich, etwa weil nicht jedem Miteigentümer ein Objekt zugewiesen werden kann, so kann im Urteil über die Klage entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, ausnahmsweise die Einverleibung von Wohnungseigentum nur an dem dem Kläger zugesagten Objekt vorgesehen werden.“;

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, oder eine Streitanmerkung nach Absatz 3, eingetragen ist, hat im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Ersteher sowie im Fall der Verwertung der Liegenschaft in der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers der Ersteher oder Erwerber die dem Wohnungseigentumsbewerber auf Grund dieser Anmerkungen zustehenden Rechte nach Maßgabe des Paragraph 150, der Exekutionsordnung zu übernehmen.“;

c) nach Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Wird auf Grund einer Klage nach Absatz eins, Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten begründet, so hindert dies nachfolgende Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 2,) nicht.“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters ist.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 56, werden dem Absatz eins, folgende Sätze angefügt:

„In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 3 und 5 Ziffer eins, vierter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen auch für einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit der Wohnung verbunden ist. Die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bedarf nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer; eine Nutzwertfestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 3, oder 6 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Begründung von Wohnungseigentum

auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann - ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Wurde nach dem 30. Juni 2002 und vor dem In-Kraft-Treten des Absatz eins, Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden begründet, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, so ist die Wohnungseigentumsbegründung ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 gültig, wenn sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz eins, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 124, treten mit dem der Kundmachung der Wohnrechtsnovelle 2006 folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen treten die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 2006 mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auch anzuwenden, wenn der Erwerb des Abstellplatzes vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat. Wurde der dem Erwerb dienende Grundbuchsantrag vor dem 1. Februar 2005 eingebracht, so gilt die Ausnahmeregelung für jede Person, der gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz die Eigenschaft eines Wohnungseigentumsorganisators zukommt.
  3. Absatz 3,Auch nach dem 30. September 2006 kann - ungeachtet der mit der Wohnrechtsnovelle 2006 herbeigeführten Änderung des Paragraph 8, Absatz 2, WEG 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund einer vor dem 1. Oktober 2006 vorgenommenen Nutzwertermittlung beantragt werden, bei der Paragraph 8, Absatz 2, WEG 2002 in seiner Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle 2006 angewendet wurde.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. September 2006 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. September 2006 erstattet wurde.
  5. Absatz 5,Das Schriftformgebot des Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen, die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Partner nach dem 30. September 2006 stirbt. Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die Erlassung der Zahlungspflicht nach dem 30. September 2006 verfügt oder vereinbart wird. Das Formgebot des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen, die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden; die übrigen Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind anzuwenden, wenn der Partner nach dem 30. September 2006 stirbt.
  7. Absatz 7,Hat ein Wohnungseigentumsbewerber in einer vor dem 1. Oktober 2006 erhobenen Einverleibungsklage gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Einwilligung in die Einverleibung von Wohnungseigentum nur hinsichtlich des ihm zugesagten Objekts begehrt, so steht die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, auch unabhängig vom Vorliegen eines Falls nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz einer Klagsstattgebung nicht entgegen.
  8. Absatz 8,Hat ein Wohnungseigentumsbewerber vor dem 1. Oktober 2006 sein Aussonderungsrecht oder sein Widerspruchsrecht jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle 2006 gerichtlich geltend gemacht, so gilt für diese Rechte die bisherige Rechtslage weiter.“

Novellierungsanordnung 28, Der bisherige Paragraph 57, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 59.“.

Artikel 2
Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,“;

b) nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

“Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden.“;

b) in Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“;

b) in Absatz 2, entfällt im dritten Satz die Wendung „zu Bedingungen,“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt;

b) in Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „Eingriff in das Mietrecht“ die Wendung „zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder“ und wird nach der Wendung „im besonderen anzunehmen, wenn“ die Wendung „die Beseitigungsmaßnahme oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer und wird folgende Wendung angefügt:

„sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“;

b) in Absatz 4, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
  2. Ziffer 2
    bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,“;

c) nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht der Regelung des Absatz 4,, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Ist der Mietgegenstand eine Seniorenwohnung, wurde im Mietvertrag die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe vereinbart und hatte der Hauptmieter bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet, so steht ihm das Recht der Abtretung der Hauptmietrechte an Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht zu. Eine Seniorenwohnung liegt vor, wenn sowohl die Wohnung als auch die allgemeinen Teile des Hauses, über die sie erreicht werden kann, eigens – etwa durch barrierefreie Zugänge, besondere sanitäre Einrichtungen oder besondere Sicherheitseinrichtungen – für ein altengerechtes Wohnen ausgestattet sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12 a, wird dem Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, wird dem Absatz 3, folgender Satz angefügt:

„In dem in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt in der Ziffer 4, die Wendung „und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird“;

b) dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, wird dem Absatz 9, folgender Satz angefügt:

„Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses ist innerhalb der in Absatz 8, genannten Fristen ab dem Erhöhungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ziffer 2, folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach Paragraphen 18, ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Ziffer eins,) über die Ausgaben (Litera a bis e) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Wort „Zeitablauf“ durch die Wendung „Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer“ ersetzt, wird in Ziffer 3, nach dem Wort „erlischt“ ein Beistrich eingefügt, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Absatz 3, Litera b, erster Satz,“;

b) in Absatz 2, wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt;

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,
    a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 4, nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.
  2. Litera b
    Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.“;

d) dem Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Absatz 3, Litera b, erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“;

b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so entfaltet sie ihre Wirkung für den ersten späteren Kündigungstermin, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen ist.“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, wird im ersten Satz nach dem Wort „gemäß“ die Wendung „§ 59 Absatz 2,,“ eingefügt und wird im zweiten Satz nach der Wendung „Aufhebungsbeschluss (Paragraph 64, AußStrG)“ der Gliedsatz „, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.“;

b) dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der letzte Satz des Absatz eins, gilt entsprechend.“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 46, wird dem Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 46 a, wird dem Absatz 6, folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus einer Anhebung nach Absatz 2 bis 5 ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem jeweiligen Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 49 d, wird folgender Paragraph 49 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006

Paragraph 49 e,

  1. Absatz eins,Die Änderungen der Paragraphen eins, 3, 6, 8, 10, 12, 12 a, 14, 15 a, 16, 20, 29, 33, 37, 45, 46 und 46 a durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt
    1. Ziffer eins
      in Ansehung von Mietgegenständen, die durch einen nicht mit einem Dachbodenausbau verbundenen Aufbau neu errichtet worden sind, für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen jedoch für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gelten für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 4 und 4 a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Mietvertrag nach dem 30. September 2006 aufgelöst wird.
  5. Absatz 5,Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 6, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind auch anzuwenden, wenn die Anhebung vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat, doch beginnt die dreijährige Frist in diesen Fällen – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz 9, – erst mit 1. Oktober 2006 zu laufen.
  6. Absatz 6,Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf die die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. Auf die die Kalenderjahre vor 2005 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2003, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet. Paragraph 29, Absatz 4 a, 4 b und 4 c sowie Paragraph 34, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind nicht mehr anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet.
  8. Absatz 8,Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf Kündigungserklärungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2006 abgegeben werden.
  9. Absatz 9,Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2006 ab dem 1. Oktober 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen worden sind.“

Artikel 3
Änderung des Landpachtgesetzes

Das Landpachtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 12, Ziffer 7, wird im ersten Satz nach dem Wort „gemäß“ die Wendung „§ 59 Absatz 2,,“ eingefügt, wird im zweiten Satz nach der Wendung „Aufhebungsbeschluss (Paragraph 64, AußStrG)“ der Gliedsatz „, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde,“ eingefügt und entfällt im dritten Satz die Wendung „abweichend von Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG“.

Artikel 4
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 7, Absatz 5, 11, Absatz 2, 27, Ziffer eins, 28, Absatz 7, (zweimal), 33 Absatz 2, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins und 37 Absatz 3, (zweimal) ist das Wort: „Finanzlandesdirektion“ jeweils durch das Wort: „Finanzbehörde“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 7, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „unter Ausschluss der Rechtsfolgen des Paragraph 15 b und wird folgender Satz angefügt:

„Die als Grundkosten geleisteten Einmalbeträge werden bei den Berechnungen gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nicht herangezogen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins a, wird die Wortfolge „in den Fällen des Paragraph 15 b, durch die Wortfolge „in den Fällen des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins und die Wortfolge „eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a und Paragraph 23, Absatz 4 a, durch die Wortfolge „eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a und Paragraph 23, Absatz 4 b, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bei Vermietung von im Wohnungseigentum der Bauvereinigung stehenden Wohnungseigentumsobjekten zur Deckung der Kosten gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a, sowie von Kosten gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 7 nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehren. Die Absätze 2 und 2a sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Das Gericht hat über Antrag der Bauvereinigung über die Höhe der Kosten zu entscheiden, die aus den nicht verbrauchten und zukünftigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken wären, um eine Sanierung der Baulichkeit und der bestehenden Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „im jeweils ortsüblichen Standard erhalten“ die Wortfolge „und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz wird nach der Wortfolge „von ernsten Schäden der Baulichkeit“ die Wortfolge „oder um die Beseitigung einer vom Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14 c, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Bauvereinigung können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14 d, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Kosten gemäß Absatz eins, sind auch die der Erhaltung und Verbesserung gewidmeten (Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera e,) angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14 d, Absatz 4, entfällt folgende Wortfolge: „und hierüber jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung (Paragraph 19, Absatz eins,) gelegt“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14 d, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,(8a) Mit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung sämtlicher, bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb hingegen nur auf Übertragung der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, oder Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, insoweit diese die nach Absatz 2, Ziffer 3, errechneten Beträge übersteigen, einschließlich der seit ihrer Einhebung gemäß Absatz 9, anteilig angerechneten Zinsen, in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 14 d, werden folgende Paragraph 14 e, samt Überschrift und Paragraph 14 f, angefügt:

„Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

Paragraph 14 e,

Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b,, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den Paragraphen 13 bis 14 d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera a bis d (gemäß Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,

Paragraph 14 f,

Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse Paragraph 14 e, als vereinbart.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern schriftlich nicht anderes (spätestens bei Bekanntgabe des Preises) vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15 e, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Im Falle der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gegen den Fixpreis nach Paragraph 15 d, Absatz 2, enden die Fristen nach Absatz 3, frühestens drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15 f, wird die Wortfolge „ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts“ durch die Wortfolge: „ein Vorkaufsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17 b, zweiter Satz lautet:

„§ 13 Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15 a, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 15 a, oder Paragraph 15 d, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Einwendungen gegen die Höhe des Entgelts, insbesondere auf Grund offenkundig unangemessener Zinssatzvereinbarungen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,), können auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3,, längstens jedoch binnen drei Jahren nach schriftlicher Bekanntgabe der zugrunde liegenden Entgeltsanpassungen gerichtlich geltend gemacht werden. Paragraph 16, Absatz 8, zweiter und dritter Satz MRG sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 19, werden folgende Paragraphen 19 a bis 19 c jeweils samt Überschrift angefügt:

„Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins, Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des Paragraph 34, WEG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 14 e, für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Absatz eins, haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Absatz 4, die Abrechnung gemäß Paragraph 34, WEG 2002 zu gliedern in:
    1. Litera a
      Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG – ausgenommen dessen Ziffer 7,,
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MRG,
    3. Litera c
      Verwaltungskosten,
    4. Litera d
      besondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG,
    5. Litera e
      Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie
    6. Litera f
      die übrigen Aufwendungen, die gemäß Paragraph 14 e, dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
  3. Absatz 3, Paragraph 19, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 19, WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.

Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

Paragraph 19 b,

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß Paragraph 19, zu legen.

Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

Paragraph 19 c,

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, eine Zwischenabrechnung zu legen.

Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
    2. Ziffer 2
      a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen
      Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
      1. Litera b
        die Kosten von Brauchbarmachungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      2. Litera c
        die Kosten für Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 und
      3. Litera d
        die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
    enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstand der Baulichkeit im Wohnungseigentum der Bauvereinigung steht, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Ziffer eins, Litera a, und b genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20, Absatz eins, werden nach der Ziffer 2, folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15 e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4,
  2. Ziffer 2 b
    Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, gelten die in Ziffer 3, genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Paragraph 382 f, EO gilt für ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis entsprechend.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, entfällt der letzte Beistrich und wird folgende Wendung angefügt:

„sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    bei einvernehmlicher Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
  2. Litera b
    bei Aufkündigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses durch den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an die Bauvereinigung,“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruches in Form oder Inhalt nicht der Regelung der Ziffer 4,, so hat die Bauvereinigung den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruches tritt nur ein, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, lautet:

  1. Ziffer 6 a
    Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (Paragraph 15 a und Paragraph 15 d,);“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Im Falle einer Baukostenverrechnung über einen Generalunternehmer kann die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt werden, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      neben der Vorlage der Endabrechnung der gesamten Baukosten das dem Generalunternehmervertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis anzuschließen ist und
    2. Ziffer 2
      nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, dem Antragsteller aufzutragen ist, binnen sechs Monaten die behauptete Minderleistung kurz und vollständig anzugeben.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 22, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Der Einleitungssatz in Paragraph 23, Absatz 4 c, lautet:

  1. Absatz 4 c,(4c) Der nach Paragraph 15 d, zu ermittelnde Fixpreis hat ausgehend vom Substanzwert, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Fixpreisvereinbarung, oder ausgehend von Paragraph 15 a, (Paragraph 23, Absatz 4 b,), unter Bedachtnahme auf eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung, insbesondere zu berücksichtigen:“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 23, Absatz 4 c, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    bei bereits bestehendem Wohnungseigentum die anteilige Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002,“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 4 d, angefügt:

  1. Absatz 4 d,(4d) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, in Zweifelsfällen – insbesondere bei einem unwirtschaftlich hohen energetischen Sanierungsbedarf (Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5,) – in einer unternehmensinternen Kalkulation die Kosten einer umfassenden Sanierung den Kosten eines Abbruchs samt den Kosten der Errichtung einer Baulichkeit in räumlicher Nähe (Paragraph 2, Ziffer eins,) gegenüber zu stellen. Die Sinnhaftigkeit einer umfassenden Sanierung trotz unwirtschaftlich hoher Sanierungskosten ist zu begründen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 36,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 36,

  1. Absatz eins, Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Absatz 3, zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Grundlage für die Bemessung dieser vorläufigen Geldleistung ist die letzte (uneingeschränkt) bestätigte Bilanz (Paragraph 28, Absatz 3,).
  2. Absatz 2, Die endgültige Geldleistung ist auf Grundlage der Bilanz für das Geschäftsjahr, in der die Entziehung rechtswirksam geworden ist, zu bemessen. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen.
  3. Absatz 3, Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (Paragraph 10, Absatz 2,) oder der Auflösung der Bauvereinigung (Paragraph 11, Absatz eins,) zukommt.
  4. Absatz 4, Die Erfüllung der in den Absatz eins bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
  5. Absatz 5, Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 39, werden folgende Absatz 29 bis 31 angefügt:

  1. Absatz 29,(29) Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4 und 4 a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 124, ist anzuwenden, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nach dem 30. September 2006 aufgelöst wird.
  2. Absatz 30,Paragraph 23, Absatz 4 c, ist im Hinblick auf eine Fixpreisermittlung ausgehend von Paragraph 15 a, (Paragraph 23, Absatz 4 b,) anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      der Fixpreis aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit ermittelt und vereinbart wird, andernfalls die Bauvereinigung den Fixpreis zwar nach Paragraph 15 a, (Paragraph 23, Absatz 4 b,) auf der Grundlage der Endabrechnung der gesamten Herstellungskosten, jedoch ohne einen Pauschalsatz für die Risikoabgeltung, berechnen kann,
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 15 c, Litera b, die Bauvereinigung ein verbindliches Anbot vor Ablauf einer insgesamt zwanzigjährigen Nutzungsdauer gelegt hat.
  3. Absatz 31,Wurde vor dem 1. Jänner 2007 Wohnungseigentum an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt begründet, so
    1. Litera a
      ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 eine Schlussabrechnung gemäß Paragraph 19 b, spätestens bis zum 30. Juni 2007 zu legen; die Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 14 d, Absatz eins a,, Paragraphen 14 e, 14 f, 19 a, 19 c und 19 d sind ab 1. Jänner 2007 anzuwenden;
    2. Litera b
      ist im Rahmen dieser Schlussabrechnung Paragraph 19 b, dergestalt anzuwenden, dass bei Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch die bisher im Sinne des Paragraph 14 d, Absatz eins a, geleisteten Beiträge zur Rücklage zu berücksichtigen sind; für Einwendungen gegen diese Abrechnung wird die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz um weitere sechs Monate verlängert.“

Novellierungsanordnung 34, In Artikel römisch vier wird folgender Absatz eins m, eingefügt:

  1. Absatz eins m,(1m) Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz eins a, 2 b und 3 b, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 14 c, Absatz eins a,, Paragraph 14 d, Absatz eins a, 4 und 8 a, Paragraph 14 e,, Paragraph 14 f,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15 e, Absatz 3 a,, Paragraph 15 f,, Paragraph 17 b,, Paragraph 18, Absatz 2 und 4, Paragraphen 19 a, bis19d, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 bis 2 b, Paragraph 20, Absatz 3 a,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, 4 und 4 a, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 4 c, und

4d, Paragraph 27, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 29 bis 31 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel