123. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhangs H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anhangs H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 Abs. 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 5, werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
„Absatz 6,(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7, oder nach Absatz 8, zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4,
(7)Absatz 7,Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(8)Absatz 8,Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7, ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30a Abs. 3 Z 4 und 5 und in § 59c Abs. 1 Z 1 werden jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und in Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer eins, werden jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30a Abs. 3 Z 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 31c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
„Auf Vorhaben gem. Litera b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32 Abs. 2 lit. f wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 34 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 55b Abs. 3 wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.In Paragraph 55 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In den § 55c Abs. 2 und § 55d Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.In den Paragraph 55 c, Absatz 2 und Paragraph 55 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 55i Abs. 8 wird das Zitat „2001/41/EG“ durch das Zitat „2001/42/EG“ ersetzt.In Paragraph 55 i, Absatz 8, wird das Zitat „2001/41/EG“ durch das Zitat „2001/42/EG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In den §§ 59e Abs. 2, 59f Abs. 2 und 59g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.In den Paragraphen 59 e, Absatz 2, 59 f, Absatz 2 und 59 g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.
14.Novellierungsanordnung 14, § 103 Abs. 1 lit. i lautet:Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, lautet:
bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 121 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 121, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3, 4 und 5 angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:Der Ausführungsanzeige nach Absatz 4, sind anzuschließen:
eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Ziffer eins,) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 133 Abs. 4 wird der Verweis „§ 130 lit. b“ durch den Verweis „§ 130 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 4, wird der Verweis „§ 130 lit. b“ durch den Verweis „§ 130 Ziffer 2, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 137 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „23a Abs. 1,“ das Zitat „29 Abs. 4,“ eingefügt; nach dem Zitat „56 Abs. 3“ wird ein Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Abs. 6“ wird die Wortfolge „oder 121 Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „23a Absatz eins,,“ das Zitat „29 Absatz 4,,“ eingefügt; nach dem Zitat „56 Absatz 3, wird ein Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Absatz 6, wird die Wortfolge „oder 121 Absatz 3, eingefügt.
Fischer
Schüssel