BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juli 2006

Teil römisch eins

123. Bundesgesetz:

Wasserrechtsgesetznovelle 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1356 Ausschussbericht 1488 Sitzung 153. Einspr. d. BR.: 1624 Ausschussbericht 1629 Sitzung 160,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7600 Sitzung 736.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anhangs H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, Absatz 5, werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7, oder nach Absatz 8, zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4,
  2. Absatz 7,Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
  3. Absatz 8,Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7, ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und in Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer eins, werden jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Vorhaben gem. Litera b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 34, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 55 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraph 55 c, Absatz 2 und Paragraph 55 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 55 i, Absatz 8, wird das Zitat „2001/41/EG“ durch das Zitat „2001/42/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In den Paragraphen 59 e, Absatz 2, 59 f, Absatz 2 und 59 g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 121, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,
  2. Absatz 4,Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 5,Der Ausführungsanzeige nach Absatz 4, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
    2. Ziffer 2
      Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Ziffer eins,) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 133, Absatz 4, wird der Verweis „§ 130 lit. b“ durch den Verweis „§ 130 Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „23a Absatz eins,,“ das Zitat „29 Absatz 4,,“ eingefügt; nach dem Zitat „56 Absatz 3, wird ein Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Absatz 6, wird die Wortfolge „oder 121 Absatz 3, eingefügt.

Fischer

Schüssel