117. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
5 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes |
7 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
8 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
9 | Änderung des Richterdienstgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 73 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt. In Paragraph 73, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 78d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 78 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 78 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 102 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 102, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.“(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 140 Abs. 3 entfallen die ZeilenIn Paragraph 140, Absatz 3, entfallen die Zeilen
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„für den Bereiter der Spanischen Reitschule
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Bereiter der Spanischen
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Reitschule
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für den Bereiter der Spanischen Reitschule in
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Oberbereiter der Spanischen
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leitender Stellung
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Reitschule“.
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6.Novellierungsanordnung 6, Im § 284 Abs. 56 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.Im Paragraph 284, Absatz 56, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 284 werden folgende Absätze 63 bis 65 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absätze 63 bis 65 angefügt:
„Absatz 63,(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:(63) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
§ 73 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,Paragraph 73, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
§ 78d Abs. 1 und 4 und § 102 Abs. 1a mit 1. Juli 2006,Paragraph 78 d, Absatz eins und 4 und Paragraph 102, Absatz eins a, mit 1. Juli 2006,
§ 140 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.Paragraph 140, Absatz 3, mit 1. Jänner 2007.
(64)Absatz 64,Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(65)Absatz 65,Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 wird aufgehoben.“Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, wird aufgehoben.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 51a Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „der Künste oder Universität“.In Paragraph 51 a, Absatz 8, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „der Künste oder Universität“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 51a Abs. 9 letzter Halbsatz entfällt die Wortfolge „oder Universität“.In Paragraph 51 a, Absatz 9, letzter Halbsatz entfällt die Wortfolge „oder Universität“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 175 Abs. 48 Z 3 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.Im Paragraph 175, Absatz 48, Ziffer 3, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 175 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„Absatz 54,(54) § 51a Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“(54) Paragraph 51 a, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt. In Paragraph 29, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29k Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 29 k, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29k Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 29 k, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 36b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 36 b, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbezeichnung
§ 46a.Paragraph 46 a,
Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 führen die Verwendungsbezeichnung „Professor“.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 100 Abs. 41 Z 3 entfällt der Ausdruck „§ 84 Abs. 3b,“.In Paragraph 100, Absatz 41, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „§ 84 Absatz 3 b,,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 100 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„Absatz 44,(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:(44) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
§ 29 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,Paragraph 29, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
§ 29k Abs. 1 und 4 und § 36b Abs. 4a mit 1. Juli 2006,Paragraph 29 k, Absatz eins und 4 und Paragraph 36 b, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2006,
§ 46a samt Überschrift mit 1. September 2006.“Paragraph 46 a, samt Überschrift mit 1. September 2006.“
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 59 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 59 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 114, 118, 119 und 121b entfallen.Die Paragraphen 114, 118, 119 und 121 b entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 123 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„Absatz 54,(54) § 59d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die §§ 114, 118, 119 und 121b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“(54) Paragraph 59 d, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Paragraphen 114, 118, 119 und 121 b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 66d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 66 d, Absatz eins, zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 66d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 66 d, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 127 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„Absatz 41,(41) § 66d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(41) Paragraph 66 d, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10a Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(12) Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 Abs. 21 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 21, wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 23 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 3“ ein Beistrich und die Wortfolge „§ 9 Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 23, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 7 Absatz 3, ein Beistrich und die Wortfolge „§ 9 Absatz 4, eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59 Abs. 1 Z 10 entfällt der Ausdruck „62 Abs. 2,“.In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt der Ausdruck „62 Absatz 2,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 109 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„Absatz 56,(56) § 59 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“(56) Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 75e Abs. 1 wird nach den Begriffen „Wahl- oder Pflegeeltern“ die Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 75 e, Absatz eins, wird nach den Begriffen „Wahl- oder Pflegeeltern“ die Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 75e Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 75 e, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 173 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„Absatz 44,(44) § 75e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(44) Paragraph 75 e, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel