11. Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Abschnitt I lautet:Die Überschrift zu Abschnitt römisch eins lautet:
„Allgemeines“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Zielsetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.“ Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des Paragraph 2, sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 2 lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:
„Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 erster Satz wird die Wortfolge „der weiteren Entwicklung der Wissenschaften“ durch die Wortfolge „dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse“ ersetzt.Im Paragraph 2, erster Satz wird die Wortfolge „der weiteren Entwicklung der Wissenschaften“ durch die Wortfolge „dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Förderung von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „Förderung von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.Der bisherige Abschnitt römisch zwei (Paragraphen 16 a bis 16 f) samt Überschrift wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Abschnitt II samt Überschrift lautet:Abschnitt römisch zwei samt Überschrift lautet:
„ABSCHNITT II
„ABSCHNITT römisch zwei
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11.Paragraph 11,
Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:
Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.
Abwicklung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 11, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß Paragraph 15, im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
Die Vertragsauflösungsgründe.
(3)Absatz 3,Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Förderungsarten
§ 13. Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen erbringen.
Förderungsnehmer
§ 14.Paragraph 14,
Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an: Förderungsmittel für Vorhaben gemäß Paragraph 11, können gewährt werden an:
Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.
Richtlinien
§ 15. Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Abs. 3 erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Absatz 3, erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.
Förderungsentscheidung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.“Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“
„Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.“(2) Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 20,) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen.“
„Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu wählen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Z 2 lautet:Paragraph 31, Ziffer 2, lautet:
hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“hinsichtlich der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 15, Absatz 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Fischer
Schüssel