BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Jänner 2006

Teil römisch eins

11. Bundesgesetz:

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1074 Ausschussbericht 1251 Sitzung 132. Bundesrat:, 7439 Ausschussbericht 7445 Sitzung 729.)

11. Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Abschnitt römisch eins lautet:

„Allgemeines“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Zielsetzungen

Paragraph eins,

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des Paragraph 2, sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:

„Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, erster Satz wird die Wortfolge „der weiteren Entwicklung der Wissenschaften“ durch die Wortfolge „dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „Förderung von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abschnitt römisch zwei (Paragraphen 16 a bis 16 f) samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Abschnitt römisch zwei samt Überschrift lautet:

„ABSCHNITT römisch zwei
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

Paragraph 11,

Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:

  1. Ziffer eins
    Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  2. Ziffer 2
    Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  3. Ziffer 3
    Technische Durchführbarkeitsstudien;
  4. Ziffer 4
    wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
  5. Ziffer 5
    Technologietransfer;
  6. Ziffer 6
    Gründung technologieorientierter Unternehmen.

Abwicklung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 11, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß Paragraph 15, im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
    4. Ziffer 4
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
    5. Ziffer 5
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
    6. Ziffer 6
      Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
    7. Ziffer 7
      Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
    8. Ziffer 8
      Die Vertragsauflösungsgründe.
    9. Ziffer 9
      Den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

Förderungsarten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen erbringen.

Förderungsnehmer

Paragraph 14,

Förderungsmittel für Vorhaben gemäß Paragraph 11, können gewährt werden an:

  1. Ziffer eins
    natürliche Personen;
  2. Ziffer 2
    juristische Personen;
  3. Ziffer 3
    Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Richtlinien

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Absatz 3, erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.

Förderungsentscheidung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 20,) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu wählen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 15, Absatz 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

Fischer

Schüssel