BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Juni 2006

Teil römisch eins

106. Bundesgesetz:

Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1411 Ausschussbericht 1452 Sitzung 150. Bundesrat:, 7538 Ausschussbericht 7575 Sitzung 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0054, 32003L0055, 32004L0008, 32004L0067]

106. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Artikel 4: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Artikel 5: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 6: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 7: Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

Paragraph eins, Verfassungsbestimmung

Paragraph eins a, Umsetzung von EU-Recht

Paragraph 2, Geltungsbereich

Paragraph 3, Ziele

Paragraph 4, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5, Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Paragraph 6, Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Paragraph 7, Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Paragraph 8, Rechnungslegung

Paragraph 9, Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

Paragraph 10, Auskunfts- und Einsichtsrechte

Paragraph 11, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Paragraph 12, Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

Paragraph 13, Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

Paragraph 14, Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Paragraph 15, Gewährung des Netzzuganges

Paragraph 16, Grenzüberschreitender Stromhandel

Paragraph 17, Organisation des Netzzuganges

Paragraph 18, Bedingungen des Netzzuganges

Paragraph 19, Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 20, Verweigerung des Netzzuganges

Paragraph 21, Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

Paragraph 22, Einteilung der Regelzonen

Paragraph 22 a, Langfristplanung

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

Paragraph 23, Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

Paragraph 24, Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

Paragraph 25, Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

Paragraph 26, Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

Paragraph 27, Rechte

Paragraph 28, Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

Paragraph 29, Pflichten

Paragraph 30, Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

Paragraph 31, Allgemeine Bedingungen

Paragraph 32, entfallen

Paragraph 33, Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

Paragraph 34, entfallen

Paragraph 35, entfallen

Paragraph 36, Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Paragraph 37, Endigungstatbestände und Umgründung

Paragraph 38, Einweisung

5. Teil

Erzeuger

Paragraph 39, Erzeuger

Paragraph 40, Ausschreibung der Primärregelleistung

Paragraph 41, Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Paragraph 42, Versorgung über Direktleitungen

5a. Teil

KWK-Anlagen

Paragraph 42 a, Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

Paragraph 42 b, Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 42 c, Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Paragraph 42 d, Berichtswesen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Paragraph 43, Netzzugangsberechtigung

Paragraph 44, Netzbenutzer

Paragraph 44 a, Versorger letzter Instanz

Paragraph 45, Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

Paragraph 45 a, Ausweis der Herkunft (Labeling)

Paragraph 45 b, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

Paragraph 45 c, Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

7. Teil

Bilanzgruppen

Paragraph 46, Bildung von Bilanzgruppen

Paragraph 47, Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

Paragraph 48, Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

Paragraph 49, Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

Paragraph 50, entfallen

Paragraph 51, Landeselektrizitätsbeirat

Paragraph 52, Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Paragraph 54, Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 55, Preisbestimmung

Paragraph 56, Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

Paragraph 57, Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 58, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 59, Auskunftsrechte

Paragraph 60, Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 61, Berichtspflicht der Landesregierungen

Paragraph 61 a, entfallen

10. Teil

Strafbestimmungen

Paragraph 62, Preistreiberei

Paragraph 63, Einbehaltung von Abgabensenkungen

Paragraph 64, Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 65, Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 66, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

Paragraph 66 a, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

Paragraph 66 b, Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

Paragraph 66 c, In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Paragraph 66 d, In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Paragraph 67, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

Paragraph 68, Übergangsbestimmungen

Paragraph 68 a, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,

Paragraph 68 b, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005,

Paragraph 68 c, Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Paragraph 69, Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

Paragraph 70, Schlussbestimmungen

Paragraph 71, Vollziehung"

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, in den Paragraphen 16, Absatz 2, 25, 36, 38, 45, 45 a, 45 c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Absatz 2 bis 6, 66 a Absatz 2 bis 7, 66 c Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 71 Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von EU-Recht

Paragraph eins a,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, (KWK-Richtlinie)
umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

(Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;
  3. Ziffer 3
    das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang römisch zwei als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
  4. Ziffer 4
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
  2. Absatz 3,Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Ausgleichsenergie" die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  2. Ziffer 2
    „Bilanzgruppe" die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  3. Ziffer 3
    „Bilanzgruppenkoordinator" eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;
  4. Ziffer 4
    „Bilanzgruppenverantwortlicher" eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  5. Ziffer 4 a
    „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  6. Ziffer 5
    „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  7. Ziffer 6
    „Drittstaaten" Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
  8. Ziffer 7
    “Einspeiser" einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  9. Ziffer 8
    „Elektrizitätsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
  10. Ziffer 9
    „Endverbraucher" einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  11. Ziffer 9 a
    „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  12. Ziffer 10
    „Entnehmer" einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
  13. Ziffer 11
    „Erzeuger" eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  14. Ziffer 12
    „Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;
  15. Ziffer 13
    „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  16. Ziffer 14
    „Fahrplan" jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;
  17. Ziffer 15
    „galvanisch verbundene Netzbereiche" Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
  18. Ziffer 16
    „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  19. Ziffer 16 a
    „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  20. Ziffer 17
    „Hilfsdienste" alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  21. Ziffer 17 a
    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang römisch vier festgelegten Kriterien entspricht;
  22. Ziffer 17 b
    „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
  23. Ziffer 17 c
    „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang römisch drei festgelegten Methode berechnet wird;
  24. Ziffer 18
    „integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
  25. Ziffer 18 a
    „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Hierunter fallen
    1. Litera a
      Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;
    2. Litera b
      sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
    3. Litera c
      online bezogene Produktwerbung;
  26. Ziffer 19
    „Konzernunternehmen" ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbunden ist;
  27. Ziffer 20
    „Kostenwälzung" ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
  28. Ziffer 20 a
    „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  29. Ziffer 20 b
    „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  30. Ziffer 21
    „Kunden" Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  31. Ziffer 21 a
    „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  32. Ziffer 21 b
    „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW;
  33. Ziffer 21 c
    „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  34. Ziffer 22
    „Lastprofil" eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  35. Ziffer 23
    „Lieferant" eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
  36. Ziffer 24
    „Marktregeln" die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  37. Ziffer 25
    „Netzanschluss" die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  38. Ziffer 26
    „Netzbenutzer" jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;
  39. Ziffer 27
    „Netzbereich" jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  40. Ziffer 28
    „Netzbetreiber" Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  41. Ziffer 29
    „Netzebene" einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  42. Ziffer 30
    „Netzzugang" die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;
  43. Ziffer 31
    „Netzzugangsberechtigter" Kunde und Erzeuger;
  44. Ziffer 32
    „Netzzugangsvertrag" die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  45. Ziffer 33
    „Netzzutritt" die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  46. Ziffer 33 a
    „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  47. Ziffer 33 b
    „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
  48. Ziffer 34
    „Regelzone" die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
  49. Ziffer 35
    „Regelzonenführer" denjenigen, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  50. Ziffer 35 a
    „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
  51. Ziffer 35 b
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  52. Ziffer 36
    „standardisiertes Lastprofil" ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  53. Ziffer 37
    „Stromhändler" eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  54. Ziffer 38
    „Systembetreiber" einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  55. Ziffer 39
    „Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz;
  56. Ziffer 40
    „Übertragungsnetz" ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  57. Ziffer 40 a
    „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG;
  58. Ziffer 41
    „Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  59. Ziffer 42
    „Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  60. Ziffer 42 a
    „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbgesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  61. Ziffer 43
    „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
  62. Ziffer 43 a
    “Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  63. Ziffer 44
    „Verteilung" den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  64. Ziffer 45
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,
    auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  65. Ziffer 46
    „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als “lower calorific values“ bezeichnet);
  66. Ziffer 47
    „wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  67. Ziffer 48
    „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  68. Ziffer 49
    „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  69. Ziffer 50
    „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.“

Novellierungsanordnung 8, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre
      1. Litera a
        Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten;
      2. Litera b
        Übertragungstätigkeiten;
      3. Litera c
        Verteilungstätigkeiten
      zu führen.
    2. Ziffer 2
      die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.
    Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.
  3. Absatz 5,Die Prüfung der Jahresabschlüsse (Paragraph 8, Absatz eins,) hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 10, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 6 und 7 der RL 2003/54/EG festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des Paragraph 16, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitender Stromhandel

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung 1228/2003/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel geeigneten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Energie-Control GmbH sorgt für die Einhaltung der Verordnung 1228/2003/EG und der auf Grund von Artikel 8, der Verordnung festgelegten Leitlinien.“

Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 17, wird die Wortfolge „Energie-Control GmbH“ durch die Wortfolge „Energie-Control Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
    6. Ziffer 6
      die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
    7. Ziffer 7
      die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
    8. Ziffer 8
      jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;
    9. Ziffer 9
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    10. Ziffer 10
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    11. Ziffer 11
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    12. Ziffer 12
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    13. Ziffer 13
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
    Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren haben. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Ausführungsgesetze haben weiters sicher zu stellen, dass die im Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Netzbetreiber den Endverbrauchern die Änderung der allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten allgemeinen Bedingungen zuzusenden hat. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig.
  2. Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen erhalten.“

Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 19,

(Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003, über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang haben.“

Novellierungsanordnung 17, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 21,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 38, Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

  1. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG oder innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 19a, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    (Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Ziffer 5, nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Ziffer 5, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) Am Ende des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Weiters werden folgende Ziffer 13 bis 16 angefügt:

  1. Ziffer 13
    die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins bis 3;
  2. Ziffer 14
    die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 40,;
  3. Ziffer 15
    die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;
  4. Ziffer 16
    ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 15, eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, Absatz eins bis 4 samt Überschrift eingefügt:

„Langfristplanung

Paragraph 22 a,

(Grundsatzbestimmung) (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
  2. Ziffer 2
    der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
  3. Ziffer 3
    sowie der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden
zu planen.
  1. Absatz 2,Die Landesgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für ihre Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Absatz eins, zu erstellen haben. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Diese haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
  2. Absatz 3,Die Regelzonenführer haben bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.“

Novellierungsanordnung 22, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) (Verfassungsbestimmung) Die Regelzonenführer können die langfristige Planung beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung einreichen. In der Begründung des Antrages haben die Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung vorgesehen sind, verbundenen Aufwendungen sind bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife, gemäß Paragraphen 25, ff anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 23, Ziffer 5, entfällt, die bisherigen Ziffer 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „5.“ und „6.“, am Ende der Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 7 bis 13 angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen;
  2. Ziffer 8
    durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
  3. Ziffer 9
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  4. Ziffer 10
    den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  5. Ziffer 11
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,).“

Novellierungsanordnung 24, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 26, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 29, wird am Ende der Ziffer 18, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 19 bis 23 angefügt:

  1. Ziffer 19
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  2. Ziffer 20
    den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  3. Ziffer 21
    bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 27, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

Paragraph 31,

(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Energie-Control Kommission kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 28, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 32, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 29, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 34, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 30, (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 39, erhält nach der Wortfolge „(Grundsatzbestimmung)“ die Bezeichnung „(1)“; in Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 6 a angefügt:

  1. Ziffer 6
    nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
  2. Ziffer 6 a
    auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5 a, zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte.“

Novellierungsanordnung 31, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 40, erfolglos blieb;
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
    4. Ziffer 4
      zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bis 4 haben die Ausführungsgesetze geeignete Strafbestimmungen vorzusehen, wobei für Verstöße gegen die Bestimmung des Absatz 2, eine Mindeststrafe von 10 000 Euro festzulegen ist:“

Novellierungsanordnung 32, (Grundsatzbestimmung) Paragraphen 40 und 41 samt Überschriften lauten:

„Ausschreibung der Primärregelleistung

Paragraph 40,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung erfolgt.

  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen haben. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Höhe der bereitzustellenden Leistung den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes entspricht.
  3. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Ausschreibung die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen hat.
  4. Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der jeweilige Regelzonenführer bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Absatz 2, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten hat.

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Paragraph 41,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.“

Novellierungsanordnung 33, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für Erzeuger zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 34, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 42, wird folgender Teil „5a“ samt Überschrift eingefügt:

„5a. Teil

KWK-Anlagen

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

Paragraph 42 a,

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang römisch vier können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang römisch vier zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 2,Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG Amtsblatt L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50, KWK-Richtlinie) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 42 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Ziffer 17 a, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang römisch drei;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. Ziffer 6
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. Ziffer 7
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 42 a, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  3. Absatz 4,Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Paragraph 42 c,

(Grundsatzbestimmung) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

  1. Absatz 2,Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Berichtswesen

Paragraph 42 d,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

  1. Ziffer eins
    eine im Einklang mit der in Anhang römisch drei dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. Ziffer 2
    eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 35, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 36, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:

„Versorger letzter Instanz

Paragraph 44 a,

(Grundsatzbestimmung) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet)  zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Kunden auf die das KSchG anzuwenden ist, für die Versorgung letzter Instanz vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 37, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 45, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(4)“; die Absatz 2 und 3 lauten.

  1. Absatz 2,(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials (Paragraph 7, Ziffer 18 a,). Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität, auszuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten Werbematerials.“

Novellierungsanordnung 38, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 45 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 45 a, näher zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 45 a, werden folgende Paragraphen 45 b und 45 c eingefügt:

a) Die Überschrift des Paragraph 45 b, lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie“

b) (Grundsatzbestimmung) Paragraph 45 b, Absatz eins, lautet:

Paragraph 45 b,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 45 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.“

d) (Grundsatzbestimmung) Paragraph 45 b, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Versorgers;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. Ziffer 3
      den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. Ziffer 5
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
    6. Ziffer 6
      Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 44 a, erfolgt.
  2. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.“

e) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 45 b, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Absatz eins bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.“

f) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 45 c, lautet samt Überschrift:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 45 c,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 10 und der Paragraphen 45, Absatz 2 und 45 a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
  2. Absatz 3,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 2, sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 40, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;“

Novellierungsanordnung 41, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

Paragraph 52,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 42, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 43, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 54,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, ernannte Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. Ziffer 5
      die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 44, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 61 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 45, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Paragraphen 62 bis 64 samt Überschrift lauten:

„Preistreiberei

Paragraph 62,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

Paragraph 63,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem Paragraph 56, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 56, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 64,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
  2. Ziffer 2
    dem Verbot gemäß Paragraph 13, nicht entspricht;
  3. Ziffer 3
    seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
  1. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 45 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß Paragraph 25, nicht entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 45 c, Absatz eins, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß Paragraph 53, Absatz 3, bzw. der auf Grund des Paragraph 53, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
    Paragraph 62, Absatz 3, gilt."

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 66 c, wird folgender Paragraph 66 d, samt Überschrift eingefügt:

a) Die Überschrift des Paragraph 66 d, lautet:

„In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 106/2006“

b) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 66 d, Absatz eins, lautet:

Paragraph 66 d,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 10, 24, Absatz eins und 31 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 66 d, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Paragraphen 42 a bis 42 d sowie die Anlagen römisch eins bis römisch fünf in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit 21. Februar 2006 in Kraft.
  2. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Paragraphen eins a, 2, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 bis 5, 16 Absatz 2, 21, 45, Absatz 2 bis 4, 45 a Absatz 11, 52, Absatz eins und 2, 54 und 62 bis 64 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit dem in der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, folgenden Tag erlassen werden. Paragraph 45, b Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 45, c treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

d) (Grundsatzbestimmung) Paragraph 66 d, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) (Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 32, 43, Absatz 3 und 61 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

e) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 66 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 47, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Novellierungsanordnung 47a, Paragraph 69, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die , Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern.“

Novellierungsanordnung 48, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 71, Absatz 6 b, wird folgender Absatz 6 c, eingefügt:

  1. Absatz 6 c,(6c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 49, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 71, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,(11) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins, 10, 24, Absatz eins und 31 Absatz eins und Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 50, Die Anlage zu Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, erhält die Bezeichnung „I“, folgende Anlagen römisch zwei bis römisch fünf werden angefügt:

„Anlage römisch zwei (zu den Paragraphen 3, Ziffer 3 und 42 a Absatz eins,)

KWK-Technologien im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, ElWOG

  1. Litera a
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
  2. Litera b
    Gegendruckdampfturbine
  3. Litera c
    Entnahme-Kondensationsdampfturbine
  4. Litera d
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
  5. Litera e
    Verbrennungsmotor
  6. Litera f
    Mikroturbinen
  7. Litera g
    Stirling-Motoren
  8. Litera h
    Brennstoffzellen
  9. Litera i
    Dampfmotoren
  10. Litera j
    Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
  11. Litera k
    Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Ziffer 20 a, gilt.

Anlage römisch drei (zu den Paragraphen 42 b und 42 c)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

  1. Litera a
    Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
    1. Litera i
      bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang römisch zwei mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
    2. Sub-Litera, i, i
      bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Anhang römisch zwei mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
  2. Litera b
    Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Strich i) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang römisch zwei) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a) Strich ii) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Anhang römisch zwei) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f), g), h), i), j) und k) gemäß Anhang römisch zwei angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  1. Litera c
    Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a) und b) genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  2. Litera d
    Die Energie-Control GmBH kann die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  3. Litera e
    Die Energie-Control GmBH kann für die Berechnungen nach den Buchstaben a) und b) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

Anlage römisch vier (zu Paragraph 42 a,)

Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

  1. Litera a
    Hocheffiziente KWK
    • Strichaufzählung
      Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:
    • Strichaufzählung
      die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
    • Strichaufzählung
      die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
  2. Litera b
    Berechnung der Primärenergieeinsparungen
    • Strichaufzählung
      Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang römisch drei ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  1. Litera c
    Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2004/8/EG.

  1. Litera d
    Die Energie-Control kann für die Berechnung nach den Buchstaben b) und c) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
  2. Litera e
    Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
  3. Litera f
    Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme
  1. Ziffer eins
    Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Artikel 3, mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
  2. Ziffer 2
    Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
  3. Ziffer 3
    Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
  4. Ziffer 4
    Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

Anlage römisch fünf (zu Paragraph 42 a,)

Kriterien für die Analyse der einzelstaatlichen Potenziale für hocheffiziente KWK

  1. Litera a
    Bei der Prüfung der nationalen Potenziale gemäß Paragraph 42 c, ist zu untersuchen,
  2. Ziffer eins
    welche Brennstoffe voraussichtlich zur Ausschöpfung des KWK-Potenzials eingesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage, in welchem Umfang der Einsatz erneuerbarer Energieträger in den einzelstaatlichen Wärmemärkten durch KWK gefördert werden kann;
  3. Ziffer 2
    welche der KWK-Technologien des Anhangs römisch eins voraussichtlich zur Ausschöpfung des nationalen KWK-Potenzials eingesetzt werden;
  4. Ziffer 3
    welche Art der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom bzw., soweit durchführbar, von mechanischer Energie durch die hocheffiziente KWK ersetzt werden soll;
  5. Ziffer 4
    welcher Anteil des Potenzials auf die Modernisierung bestehender Kapazitäten und welcher auf den Bau neuer Kapazitäten entfällt.
  6. Litera b
    Die Analyse muss geeignete Verfahren zur Beurteilung der Kosteneffizienz (in Form von Primärenergieeinsparungen) der Erhöhung des Anteils der hocheffizienten KWK am nationalen Energiemix enthalten. Bei der Analyse der Kosteneffizienz werden ferner einzelstaatliche Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen berücksichtigt, die die Gemeinschaft mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist.
  7. Litera c
    Im Rahmen der Analyse des nationalen KWK-Potenzials sind auch die Potenziale für die Jahre 2010, 2015 und 2020 sowie nach Möglichkeit jeweils eine Kostenschätzung für diese Jahre anzugeben.“

Artikel 2
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

1.Teil

Grundsätze

Paragraph eins,

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins a,

Umsetzung von EU-Recht

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Ziele

Paragraph 4,

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5,

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

Paragraph 6,

Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

Paragraph 7,

Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Paragraph 8,

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Paragraph 9,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Paragraph 10,

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

Paragraph 11,

Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Regelzonen

Paragraph 12,

Regelzonen

Paragraph 12 a,

Regelzonenführer

Paragraph 12 b,

Pflichten der Regelzonenführer

Paragraph 12 c,

Unabhängigkeit des Regelzonenführers

Paragraph 12 d,

Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

Paragraph 12 e,

Langfristige Planung

Paragraph 12 f,

Entgelt für den Regelzonenführer

Paragraph 12 g,

Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

Paragraph 12 h,

Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Paragraph 13,

Genehmigung

Paragraph 14,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 15,

Technischer Betriebsleiter

Paragraph 16,

Geschäftsführer

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

Netzzugang für inländische Kunden

Paragraph 17,

Gewährung des Netzzugangs

Paragraph 18,

Diskriminierungsverbot

Paragraph 19,

Verweigerung des Netzzugangs

Paragraph 19 a,

Transparenz von Netzkapazitäten

Paragraph 19 b,

Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 20,

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

Paragraph 20 a,

Neue Infrastrukturen

Paragraph 21,

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 22,

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Paragraph 23,

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

Paragraph 23 a,

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

Paragraph 23 b,

Netzebenen und Netzbereiche

Paragraph 23 c,

Netze unterschiedlicher Betreiber

Paragraph 23 d,

Verfahren

Paragraph 23 e,

Entgelt für Gegenflüsse

2. Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

Paragraph 24,

Pflichten der Verteilerunternehmen

Paragraph 25,

Allgemeine Anschlusspflicht

Paragraph 26,

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen

Paragraph 27,

Änderung von Netzbedingungen

Paragraph 28,

Lastprofile

Paragraph 29,

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

Paragraph 29 a,

Veröffentlichung von Messpreisen

Paragraph 30,

Informationspflichten

3. Abschnitt

Fernleitungsunternehmen

1. Unterabschnitt

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

Paragraph 31,

Fernleitungen

Paragraph 31 a,

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

Paragraph 31 b,

Betriebspflicht

2. Unterabschnitt

Grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 c,

Grenzüberschreitende Erdgastransporte

Paragraph 31 d,

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

Paragraph 31 e,

Gewährung und Organisation des Netzzuganges

Paragraph 31 f,

Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

Paragraph 31 g,

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 h,

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 i,

Erdgastransit

4. Abschnitt

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie

Paragraph 32,

Ausübungsvoraussetzungen

Paragraph 33,

Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 33 a,

Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen

Paragraph 33 b,

Aufgaben

Paragraph 33 c,

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

Paragraph 33 d,

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 33 e,

Clearingentgelt

Paragraph 33 f,

Vorbereitung auf die Marktöffnung

4. Hauptstück

Haftpflicht

Paragraph 34,

Haftungstatbestände

Paragraph 35,

Haftungsgrenzen

Paragraph 36,

Haftungsausschluss

Paragraph 37,

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Paragraph 38,

Endigungstatbestände

Paragraph 38 a,

Entziehung und Untersagung

Paragraph 38 b,

Umgründung

Paragraph 38 c,

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

Paragraph 38 d,

Zurücklegung der Genehmigung

Paragraph 38 e,

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

6. Hauptstück

Speicherunternehmen

Paragraph 39,

Zugang zu Speicheranlagen

Paragraph 39 a,

Speichernutzungsentgelte

Paragraph 39 b,

Vorlage von Verträgen

Paragraph 39 c,

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

Paragraph 39 d,

Pflichten von Speicherunternehmen

5. Teil

Netzbenutzer

1. Hauptstück

Erdgashändler und Versorger

Paragraph 40,

Erdgashändler und Versorger

Paragraph 40 a,

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

2. Hauptstück

Netzzugangsberechtigte

Paragraph 41,

Rechte der Netzzugangsberechtigten

Paragraph 41 a,

Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

Paragraph 41 b,

Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugang

3. Hauptstück

Bilanzgruppen

Paragraph 42,

Bildung von Bilanzgruppen

Paragraph 42 a,

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 42 b,

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 42 c,

Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 42 d,

Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 42 e,

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

Paragraph 42 f,

Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

Paragraph 42 g,

Erdgasbörsen

Paragraph 42 h,

Datenübermittlung an den Regelzonenführer

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 43,

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

2. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 44,

Genehmigungspflicht

Paragraph 45,

Voraussetzungen

Paragraph 46,

Vorprüfung

Paragraph 47,

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 48,

Parteien

Paragraph 49,

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Paragraph 50,

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

Paragraph 51,

Eigenüberwachung

Paragraph 52,

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

Paragraph 53,

Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 54,

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 55,

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 56,

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

3. Abschnitt

Enteignung

Paragraph 57,

Enteignungsvoraussetzung

Paragraph 58,

Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

Paragraph 59,

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Paragraph 60,

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

Paragraph 61,

Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Paragraph 62,

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 63,

Auskunftspflicht

Paragraph 64,

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 65,

Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 66,

Vorprüfungsverfahren

Paragraph 67,

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

Paragraph 68,

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

Paragraph 69,

Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Paragraph 70,

Enteignungsverfahren

9. Teil

Strafbestimmungen

Paragraph 71,

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 72,

Konsensloser Betrieb

Paragraph 73,

Preistreiberei

Paragraph 74,

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 75,

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 76,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 76 a,

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

Paragraph 76 b,

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

Paragraph 77,

Schlussbestimmungen

Paragraph 78,

In-Kraft-Treten

Paragraph 78 a,

In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002

Paragraph 78 b,

In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2006

Paragraph 79,

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt werden und folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 57;
  2. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.04.2004 Seite 92.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Erdgasunternehmen- und Speicherunternehmen“ durch das Wort „Erdgasunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Ziele

Paragraph 3,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
  3. Ziffer 3
    durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
  4. Ziffer 4
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
  5. Ziffer 5
    die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
  2. Absatz 2,Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
  3. Absatz 3,Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der im Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
  4. Absatz 4,Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  2. Ziffer 2
    „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
  3. Ziffer 3
    „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
  4. Ziffer 4
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
  5. Ziffer 5
    „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
  6. Ziffer 6
    „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
  7. Ziffer 7
    „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
  8. Ziffer 8
    „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
  9. Ziffer 9
    „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;
  10. Ziffer 10
    „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
  11. Ziffer 11
    „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 65,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;
  12. Ziffer 12
    „Erdgaslieferant“ einen Versorger;
  13. Ziffer 13
    „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Ziffer 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen;
  14. Ziffer 14
    „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;
  15. Ziffer 15
    „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
  16. Ziffer 16
    „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß Paragraph 13, ist oder die gemäß Paragraph 76, keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, bedarf;
  17. Ziffer 17
    „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
  18. Ziffer 18
    „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 30,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
  19. Ziffer 18 a
    „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;
  20. Ziffer 19
    „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
  21. Ziffer 19 a
    „Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden;
  22. Ziffer 19 b
    „Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt;
  23. Ziffer 20
    „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;
  24. Ziffer 21
    „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
  25. Ziffer 21 a
    „kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);
  26. Ziffer 22
    „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
  27. Ziffer 23
    „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
  28. Ziffer 24
    „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
  29. Ziffer 25
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  30. Ziffer 26
    „Lieferant“ einen Versorger;
  31. Ziffer 26 a
    „logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden;
  32. Ziffer 27
    „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  33. Ziffer 28
    „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und Hub-Dienstleistungsunternehmen;
  34. Ziffer 29
    „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
  35. Ziffer 30
    „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
  36. Ziffer 31
    „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
  37. Ziffer 32
    „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
  38. Ziffer 33
    „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
  39. Ziffer 34
    „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  40. Ziffer 35
    „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;
  41. Ziffer 36
    „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  42. Ziffer 37
    „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des Paragraph 17, abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  43. Ziffer 38
    „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
  44. Ziffer 39
    „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worden ist;
  45. Ziffer 40
    „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;
  46. Ziffer 41
    „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
  47. Ziffer 42
    „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;
  48. Ziffer 43
    „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
  49. Ziffer 44
    „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
  50. Ziffer 45
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
  51. Ziffer 46
    „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
  52. Ziffer 46 a
    „sonstige Transporte“ die Transporte von Einspeisepunkten der Regelzone zu Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu Ausspeisepunkten der Regelzone;
  53. Ziffer 47
    „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird;
  54. Ziffer 48
    „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
  55. Ziffer 49
    „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
  56. Ziffer 50
    „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
  57. Ziffer 51
    „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  58. Ziffer 52
    „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;
  59. Ziffer 53
    „verbundenes Erdgasunternehmen“
    1. Litera a
      ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB,
    2. Litera b
      ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
    3. Litera c
      wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
  60. Ziffer 54
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
  61. Ziffer 55
    „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;
  62. Ziffer 56
    „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;
  63. Ziffer 57
    „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;
  64. Ziffer 58
    „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
  65. Ziffer 59
    „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;
  66. Ziffer 60
    „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
  67. Ziffer 61
    „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
  68. Ziffer 62
    „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  69. Ziffer 63
    „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
  70. Ziffer 64
    „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
  71. Ziffer 65
    „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
  72. Ziffer 66
    „Zielstaat“ einen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragstaat des EWR, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Absatz 4, eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Netzbetreiber und Inhaber von Transportrechten müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Die Energie-Control Kommission kann durch Bescheid eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen (Kombinationsnetzbetreiber) sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist jedenfalls zu genehmigen, sofern die in Absatz 3, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:
    1. Litera a
      in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers oder der Verwaltung von Transportrechten verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind;
    2. Litera b
      es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Netzbetreibers oder eines Inhabers von Transportrechten zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    3. Litera c
      der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Netzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;
    4. Litera d
      der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber oder Inhaber von Transportrechten gehört, benennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Absatz 2, findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
    2. Ziffer 2
      konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Ziffer eins,)
    zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Ziffer eins, getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde eine Schätzung zugrunde legen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 lauten:

  1. Ziffer 10
    im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
  2. Ziffer 11
    Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten Vorrang einzuräumen;
  3. Ziffer 12
    den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm3/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird in Ziffer 21, der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 22 und 23 werden angefügt:

  1. Ziffer 22
    im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (Paragraphen 20 i und 20 j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (Paragraph 14 a, E-RBG) verwendet werden;
  2. Ziffer 23
    die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 12 h,

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12 b, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ die Wortfolge „, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Energie-Control GmbH über Antrag eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen vom Fernleitungsunternehmen zu treffen bzw. zu erteilen sind.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 12 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 12 b, oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von Paragraph 12 b, erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß Paragraph 12 f, in Abzug zu bringen.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12 e, samt Überschrift lautet:

„Langfristige Planung

Paragraph 12 e,

  1. Absatz eins,Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. Ziffer 2
      der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
    3. Ziffer 3
      sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte
    zu planen.
  2. Absatz 2,Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Absatz eins, zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.
  3. Absatz 3,Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen.
  4. Absatz 4,Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Regelzonenführer zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die langfristige Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in Paragraph 12 e, Absatz eins, genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.
  7. Absatz 7,Im Falle von Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß Paragraphen 23, ff beim betroffenen Netzbetreiber anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 12 f, werden folgende Paragraphen 12 g und 12 h samt Überschriften eingefügt:

„Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

Paragraph 12 g,

Sofern der Regelzonenführer kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 11, zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

Paragraph 12 h,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern Ausschussbericht RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  3. Absatz 3,Die Ausschussbericht RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
                    die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
  4. Absatz 4,Die Ausschussbericht RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
    7. Ziffer 7
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    8. Ziffer 8
      das von den Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 12 f, zu leistende Entgelt;
    9. Ziffer 9
      Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der Schlussteil wie folgt:

„zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 15, Absatz 6, wird nach dem Wort „Betriebsleiter“ die Wortfolge „aus dem Unternehmen des Netzbetreibers“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (Paragraph 41,) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte, soweit nicht von Paragraph 31 e, erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leiten hat. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 6,) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von Paragraph 20 a, GWG erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 10,) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben;
    3. Ziffer 3
      Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.
    Die Versorger und Erdgashändler haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen, sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, für Transporte in der Regelzone hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen Planung gemäß Paragraph 12 e, vom Regelzonenführer zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:
    1. Ziffer eins
                    die langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;
    2. Ziffer 2
      allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilerunternehmen wurden mit dem Regelzonenführer hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;
    3. Ziffer 3
      die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 19 b,

Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 31 g, ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 20, Absatz 9, wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ sowie die Wortfolge „Verfahren römisch eins des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG“ durch die Wortfolge „Verfahren der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt;

„Neue Infrastrukturen

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control Kommission kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 31 e bis 31 h, 39 und 39 a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 39, (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;
    2. Ziffer 2
      den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 39 und 39 a sowie
    3. Ziffer 3
      geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:
      1. Litera a
        durch die Investition in die betroffene Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;
      2. Litera b
        das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Absatz eins, nicht getätigt werden würde;
      3. Litera c
        die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
      4. Litera d
        von den Nutzern dieser Fernleitung oder Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;
      5. Litera e
        die Ausnahme gemäß Absatz eins, wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in Paragraphen 17, 23 bis 23 d, 39 und 39 a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;
      6. Litera f
        im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
  3. Absatz 3,Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, kann sich auf eine neue Fernleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Bei der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Energie-Control Kommission insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;
    2. Ziffer 2
      es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;
    5. Ziffer 5
      für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.
  8. Absatz 8,Bescheide gemäß Absatz eins, sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Im Fall einer grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören.
  10. Absatz 10,Die Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die Ausnahmeentscheidung gemäß Absatz eins, zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
    2. Ziffer 2
      eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
    3. Ziffer 3
      eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.
  11. Absatz 11,Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission nach dem Verfahren römisch eins der Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG zu beheben oder abzuändern.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 43, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600) vorliegt – die Energie-Control Kommission.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 20, E-RBG innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

Novellierungsanordnung 35a, Paragraph 23 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 47, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 15 bis 18 angefügt:

  1. Ziffer 15
    an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;
  2. Ziffer 16
    die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Paragraph 26, Absatz 3,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und
  3. Ziffer 17
    die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Ziffer 16,) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
  4. Ziffer 18
    dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 37a, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
    4. Ziffer 4
      die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
    7. Ziffer 7
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    8. Ziffer 8
      die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
    9. Ziffer 9
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    10. Ziffer 10
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    11. Ziffer 11
      die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
    12. Ziffer 12
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    13. Ziffer 13
      Art und Form der Rechnungslegung;
    14. Ziffer 14
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    15. Ziffer 15
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
    In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 42 e, kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „Lastprofiles“ die Wortfolge „bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Messpreisen

Paragraph 29 a,

Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,) im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 31, Absatz 2, entfällt, der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung„(2)“.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Stand der Technik“ durch die Wortfolge „den Regeln der Technik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 31 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    2. Ziffer 2
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    3. Ziffer 3
      Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;
    5. Ziffer 5
      die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
    6. Ziffer 6
      Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
    7. Ziffer 7
      zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
    8. Ziffer 8
      mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 17, Absatz eins,) eingeräumt wird;
    9. Ziffer 9
      eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
    10. Ziffer 10
      die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (Paragraph 12 e,);
    13. Ziffer 13
      gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
    14. Ziffer 14
      die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (Paragraph 31 g,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und
    15. Ziffer 15
      die zur Überprüfung der Einhaltung der Standards gemäß Ziffer 15, erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
    16. Ziffer 16
      dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
    17. Ziffer 17
      bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (Paragraph 12 e,) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 3,Die Netzzugangsberechtigung nach Absatz 2, Ziffer 9, bestimmt sich nach Paragraph 41,
  3. Absatz 4,Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 7 und 18 sowie Absatz 4, finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 31 b, letzter Satz lautet:

„Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 31 d, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Die bisherigen Paragraphen 31 e bis 31 h erhalten die Bezeichnung „31f“ bis „31i“, folgender Paragraph 31 e, samt Überschrift wird eingefügt:

„Gewährung und Organisation des Netzzugangs

Paragraph 31 e,

  1. Absatz eins,Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß Paragraph 31 g, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß Paragraph 31 h, genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.
  2. Absatz 2,Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Netzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;
    2. Ziffer 2
      die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;
    3. Ziffer 3
      das Netznutzungsentgelt zu berechnen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 31 g,) zu übermitteln;
    5. Ziffer 5
      die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Absatz 7, im Internet zu veröffentlichen.
    Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 sinngemäß nachzukommen.
  3. Absatz 3,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Daten bereitzustellen.
  6. Absatz 6,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (Paragraph 31 e, Absatz 2, Ziffer 5,) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 31 g, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 g,

  1. Absatz eins,Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben. Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Transportrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
    6. Ziffer 6
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    7. Ziffer 7
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und
    8. Ziffer 8
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;
    4. Ziffer 4
      die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas;
    5. Ziffer 5
      die verschiedenen von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;
    8. Ziffer 8
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    9. Ziffer 9
      die Verpflichtung der Netzbenutzer, unter Einhaltung angemessener Fristen Netzkapazität gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen;
    10. Ziffer 10
      eine Frist von höchstens 10 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber der Transportrechte auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern von Transportrechten das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    11. Ziffer 11
      die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
    12. Ziffer 12
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    13. Ziffer 13
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    14. Ziffer 14
      die Art und Form der Rechnungslegung und
    15. Ziffer 15
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.
    In den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die in Ausführung des Absatz 2, Ziffer 4, in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8, der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 31 h, samt Überschrift lautet:

„Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 h,

  1. Absatz eins,Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen. Die nach Paragraph 31 h, Absatz 2, zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser Netznutzungsentgelte beziehen sich auf
    1. Ziffer eins
      die Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes Risiko zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      auf die sonstigen Festlegungen. So hat die Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist zulässig.
    Die Methoden nach Paragraph 31 h, Absatz 2, können auch vorsehen, dass Netznutzungsentgelte in Teilen oder im Einzelfall auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Netzbenutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Netze bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Vor In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Absatz eins, sind die zur Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Absatz eins, erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Jedermann, der ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in Absatz eins und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein Streitbeilegungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 2, GWG anstreben.
  4. Absatz 4,Änderungen der Netznutzungsentgelte sind vor ihrem In-Kraft-Treten der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im Anlassfall die Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten und beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in der Regelzone zu bestimmen. Die Paragraphen 23, ff sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 50a, Paragraph 33 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im Paragraph 33 b, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 33 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 39 a, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20% über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte jedenfalls durch Verordnung zu bestimmen, welche Kosten den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 39 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 39 b, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 39 b, werden folgende Paragraphen 39 c und 39 d samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
    6. Ziffer 6
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    7. Ziffer 7
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
    8. Ziffer 8
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
    5. Ziffer 5
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
    6. Ziffer 6
      die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    7. Ziffer 7
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
    8. Ziffer 8
      die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
    9. Ziffer 9
      die Modalitäten für den Speicherabruf;
    10. Ziffer 10
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
    11. Ziffer 11
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    12. Ziffer 12
      die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
    13. Ziffer 13
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

Pflichten von Speicherunternehmen

Paragraph 39 d,

Speicherunternehmen sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
  2. Ziffer 2
    die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
  3. Ziffer 3
    regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;
  4. Ziffer 4
    sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
  5. Ziffer 5
    an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 56, Im Titel des 5. Teiles 1. Hauptstück, in der Überschrift zu Paragraph 40, sowie in Paragraph 40, Absatz 2, wird jeweils dem Wort „Erdgashändler“ die Wortfolge „und Versorger“ angefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 40, entfällt der bisherige Absatz 3,; folgende Absatz 3 bis 9 werden angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Erdgashändler und Versorger haben für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Diese Lieferbedingungen sowie jede Änderung dieser Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
  2. Absatz 4,Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
  3. Absatz 5,Die Lieferbedingungen gemäß Absatz 3, haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers,
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
    3. Ziffer 3
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
    5. Ziffer 5
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.
  4. Absatz 6,Die Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  5. Absatz 7,Durch die Regelungen der Absatz 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
  6. Absatz 8,Erdgashändler und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.
  7. Absatz 9,Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6, insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und
    6. Ziffer 6
      die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 42 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 59a, Paragraph 42 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 42 e, wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls können Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 61, Im 5. Teil wird nach dem 3. Hauptstück folgendes Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„3a. Hauptstück

Produzenten

Datenübermittlung an den Regelzonenführer

Paragraph 42 h,

Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 43, samt Überschrift lautet:

„Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

Paragraph 43,

Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (Paragraph 6, Ziffer 33,) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (Paragraph 6, Ziffer 41,) einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
    1. Ziffer eins
      Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder
    2. Ziffer 2
      die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (zB ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Sicherheitskonzept gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 3, 31 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 12, sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß Paragraph 37
    zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 57, in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, vorliegen. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 57, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Enteignungsvoraussetzungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung (Paragraph 12 e,) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den Paragraphen 3 und 12 e umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.“

Novellierungsanordnung 65, Die Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften lauten:

„Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den im Paragraph 7, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 4 a
      seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß Paragraph 12 b,, Paragraph 12 e, bzw. Paragraph 12 h, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 5
      seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 6, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 6
      seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 50, Absatz eins, oder Paragraph 50, Absatz 3, nicht nachkommt;
    8. Ziffer 7
                    seinen Pflichten als
      1. Litera a
        Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraphen 24 und 28 Absatz 6,,
      2. Litera b
        Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraphen 31 a und 31 b, 31 e, 31 g und 31 h,
      3. Litera c
        Inhaber von Transportrechten gemäß Paragraphen 31 e, 31 g und 31 h sowie
      nicht nachkommt;
    9. Ziffer 7 a
      seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß Paragraphen 39, 39 a, 39 c und 39 d nicht nachkommt;
    10. Ziffer 8
      seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 und Absatz 8, nicht nachkommt;
    11. Ziffer 8 a
      seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 40 a, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 9
      seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 42 a, nicht nachkommt;
    13. Ziffer 10
      den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 43, statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
    14. Ziffer 11
      dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt;
    15. Ziffer 12
      der Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, nicht entspricht;
    16. Ziffer 13
      den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 20, Absatz 6, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
    17. Ziffer 14
      seinen Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 29, nicht nachkommt;
    18. Ziffer 15
      seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 25, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 16
      den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 44, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
    20. Ziffer 17
      seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, nicht nachkommt;
    21. Ziffer 18
      seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt;
    22. Ziffer 19
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht nachkommt;
    23. Ziffer 20
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    24. Ziffer 21
      seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 63, nicht nachkommt oder
    25. Ziffer 22
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    26. Ziffer 23
      den auf Grund der Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 16 a, Absatz eins, des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht
    27. Ziffer 24
      den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, nicht entspricht.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ausübt, oder
    2. Ziffer 2
      eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
    ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 76, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Sicherheitskonzepte im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 31 a Absatz 2, Ziffer 7, sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (Paragraph 60, Absatz eins,) vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 76 a, wird folgender Paragraph 76 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

Paragraph 76 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, finden auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, findet auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, sowie des E-RBG ergeben.
  3. Absatz 3,Paragraph 31 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.
  4. Absatz 4,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
  5. Absatz 5,Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
  6. Absatz 6,Absatz 4 und Absatz 5, finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Ttreten der GWG-Novelle 2006

Paragraph 78 b,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 11, 12, 22 und 23, Paragraph 12 h,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 19 b, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 31 e,, Paragraph 31 g,, Paragraph 40, Absatz 3 bis 8, Paragraph 40 a,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 42 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die übrigen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982), Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins samt Überschrift lautet:

„Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG - nach Maßgabe des Paragraph 9, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Energie-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 2, Die Bezeichnung „Elektrizitäts-Control GmbH“ in Artikel römisch zwei,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 7, wird jeweils durch die Bezeichnung „Energie-Control GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel römisch zwei Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Durch dieses Gesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 57;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.04.2004 Seite 92
umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger, und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung und zur Sicherung der Erdgasversorgung zu ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „20“ durch den Ausdruck „20h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Artikel römisch zwei, Paragraph 10, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Regelungen über die Heranziehung von Ökostrom gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 2002, (Paragraph 17,);“

Novellierungsanordnung 8, Artikel römisch zwei, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (Paragraph 5, Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Paragraph 20 i,) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 2, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen.
    Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (Paragraph 13,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  4. Absatz 4,Daten, die auf Grundlage des Paragraph 20 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 52, ElWOG erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Absatz 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 9, Artikel römisch zwei, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch zwei, Paragraph 20, Absatz eins, entfällt. Der Text des bisherigen Paragraph 20, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „§ 20.“.

Novellierungsanordnung 11, Nach Artikel römisch zwei, Paragraph 20, wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„3a. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

Paragraph 20 a,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:

  1. Ziffer eins
    Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 13, Gaswirtschaftsgesetz – GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, Regelzonenführer, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas;
  2. Ziffer 2
    Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas;
  3. Ziffer 3
    Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (Paragraph 5, E-RBG). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 20 c bis 20 g obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Erdgasunternehmen einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Paragraph 20 j,) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 2, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen Leitungs-, Produktions- und Speicheranlagen..
    Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100 000 kWh/h im letzten Kalenderjahr (Paragraph 20 d,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  4. Absatz 4,Daten, die auf Grundlage des Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 59, GWG erhoben werden und Daten, die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Absatz 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 20 c,

Verordnungen gemäß Paragraph 20 a, Ziffer eins, haben die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Regelzonenführern, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinatoren zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas notwendig sind.

Paragraph 20 d,

Verordnungen gemäß Paragraph 20 a, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100.000 kWh/h einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden.

Paragraph 20 e,

Verordnungen gemäß Paragraph 20 a, Ziffer 3, haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.

Paragraph 20 f,

  1. Absatz eins,Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
  5. Absatz 5,Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 20 d, einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Paragraph 20 g,

  1. Absatz eins,Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 20 a bis 20 e sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 20 f,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
  2. Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 20 a bis 20 e getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.

Paragraph 20 h,

Soweit es zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich Regelzonenführern, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Kunden zur Auskunftserteilung an die Energie-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die Energie-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Artikel römisch zwei, Paragraph 20 h, werden folgende Überschrift und folgende Paragraphen 20 i und 20 j eingefügt:

„3b. Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 20 i,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 a, E-RBG verwendet werden.“

Paragraph 20 j,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Dabei haben die in Paragraph 12 a, GWG zur Beurteilung von Kapazitätsengpässen in Fernleitungen benannten Regelzonenführer nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 a, E-RBG verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Artikel römisch zwei, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 10 und Paragraph 20 a, anzuhören.“

Novellierungsanordnung 14, Artikel römisch zwei, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 „2. je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der österreichischen Industrie.“

Novellierungsanordnung 15, Artikel römisch zwei, Paragraph 22, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Artikel römisch zwei, Paragraph 23, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 17, Artikel römisch zwei, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Artikel römisch zwei, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die Energie-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.“

Novellierungsanordnung 19, Artikel römisch zwei, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Der Energielenkungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.“

Novellierungsanordnung 20, In Artikel römisch zwei, Paragraph 26, wird der Ausdruck „der Beiräte“ durch die Wortfolge „des Energielenkungsbeirates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Artikel römisch zwei, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 3, 10 und 20 a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
  2. Litera b
    Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 13, 17 und 20 d zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 22, Artikel römisch zwei, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Verordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 20 b, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;“

Novellierungsanordnung 23, Artikel römisch zwei, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 28, dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 20 f, bezahlt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 28, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20 f,, kann die gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 20 b, oder Paragraph 17, zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.“

Novellierungsanordnung 24, Artikel römisch zwei, Paragraph 31, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Artikel römisch zwei, Paragraph 31, erhalten die Absatz 5 und 6 die Bezeichnung Absatz 6 und 7; als Absatz 5, wird eingefügt:

  1. Absatz 5,(5) Artikel römisch zwei, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 10, Ziffer 6,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 20,, Paragraphen 20 a bis 20 j, Paragraph 21, Absatz eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 29 und Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 106 aus 2006, treten mit xxxxxx in Kraft. Verordnungen gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 20 b, Absatz 2, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 4
Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982), Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, samt Überschrift lautet:

„Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, und in den Ziffer 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
    1. Ziffer eins
      „IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976,;
    2. Ziffer 2
      „Erdöl“
      1. Litera a
        Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810 aus 2004, der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
      2. Litera b
        Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      „Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:
      1. Litera a
        „Benzine“ Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
      2. Litera b
        „Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
      3. Litera c
        „Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“
      4. Litera d
        „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
      5. Litera e
        „Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. Ziffer 3 a
      „Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
      1. Litera a
        pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      2. Litera b
        pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      3. Litera c
        aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
      4. Litera d
        durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
      5. Litera e
        Fettsäuremethylester (FAME).
      Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 4,) festzulegen ist.
    5. Ziffer 4
      „Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
    6. Ziffer 5
      „Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    7. Ziffer 5 a
      „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
    8. Ziffer 6
      „Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 15,);
    9. Ziffer 7
      „Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß Paragraph 5, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
    10. Ziffer 8
      „Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager);
    11. Ziffer 9
      „Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
    12. Ziffer 10
      „Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
    13. Ziffer 11
      „importieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
    14. Ziffer 12
      „exportieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
    15. Ziffer 13
      „Importeur“
      1. Litera a
        diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
        1. Sub-Litera, a, a
          die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
        oder
        1. Sub-Litera, b, b
          falls die unter Ziffer 2 und Ziffer 3, bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen, in denen unter Ziffer 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
      3. Litera c
        in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, HGB stehen, Importeure nach Litera a, oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach Paragraph 14, als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
    16. Ziffer 14
      „Neuimporteur“ Personen gemäß Ziffer 13,, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
    17. Ziffer 15
      „Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, halten.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) oder des Halters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,) stehen.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,(4) Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
  2. Absatz 5,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Artikel römisch zwei, Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
  2. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 5, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 5, übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
  3. Absatz 5,Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach Paragraph 2, EBMG aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 7, verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Absatz eins und 2 sowie 360 Absatz 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. Paragraph 69, der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, Im Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz 6, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestimmungen der Ziffer 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 8, Artikel römisch zwei, Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.“

Novellierungsanordnung 9, Artikel römisch zwei, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins bis 3 bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks

0,760

Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 4, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Artikel römisch zwei, Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 5, Absatz 6, sind nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Artikel römisch zwei, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Paragraphen 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach Paragraph 25, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Artikel römisch zwei, Paragraph 22, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage zu Artikel römisch zwei, Paragraph 18, (Meldeschein) lautet die Fußnote „*)“:

„*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

Novellierungsanordnung 14, Artikel römisch vier, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In Artikel römisch vier, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, angefügt:

  1. Absatz eins d,(1d) Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins und 10, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 11,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Ziffer 10 und 11, die Anlage zu Artikel römisch zwei, Paragraph 18, sowie Artikel römisch vier, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (Paragraph 2, Absatz 5,) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 5
Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die Betrauung zur selbständigen Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. In den Fällen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über.
  2. Absatz 2,Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständigen bei zu ziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zu ziehen (Paragraph 52, AVG).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 16, sowie der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen. Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der geltenden Fassung, betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Die Vorschriften des AVG finden in diesen Streitschlichtungsfällen keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Energie-Control GmbH hat zur näheren Bestimmung des Verfahrensablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, wird vor dem Wort „festzustellen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt.

„Berichtspflichten

Paragraph 14 a,

Die Energie-Control GmbH hat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2003/55/EG sowie gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/67/EG zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie kann für die Erstellung dieses Berichtes die Ergebnisse der langfristigen Planung (Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 22, GWG) sowie ihrer Tätigkeit gemäß Paragraphen 20 i und 20 j Energielenkungsgesetz heranziehen.“

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Energie-Control Kommission

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (Paragraphen 24 und 31 ElWOG);
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß Paragraph 25, ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG;
    5. Ziffer 5
      die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (Paragraph 21, ElWOG);
    6. Ziffer 6
      die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
    7. Ziffer 7
      die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;
    8. Ziffer 8
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWG;
    9. Ziffer 9
      die Gewährung von Ausnahmen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Amtsblatt L 289 vom 3. November 2005, S. 1;
    10. Ziffer 10
      die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (Paragraph 13, GWG) und Entziehung gemäß Paragraph 38 a, GWG;
    11. Ziffer 11
      die Bestimmung des Anteils der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GWG abzunehmenden Erdgasmengen (Paragraph 22, Absatz 2, GWG);
    12. Ziffer 12
      die Feststellungen gemäß Paragraphen 22, Absatz 6 und 39 a Absatz 3, GWG;
    13. Ziffer 13
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 31 h, Absatz 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 31 h, Absatz 5, GWG;
    14. Ziffer 14
      die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (Paragraph 38 e, GWG);
    15. Ziffer 15
      die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (Paragraph 12 h, GWG) und der Verteilerunternehmen (Paragraph 26, GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (Paragraph 31 g, GWG);
    16. Ziffer 16
      die Bestimmung von Tarifen (Paragraphen 23 a und 23 d GWG);
    17. Ziffer 17
      die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    18. Ziffer 18
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5 a, ElWOG;
    19. Ziffer 19
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 4,  GWG;
    20. Ziffer 20
      die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (Paragraph 21, GWG);
    21. Ziffer 21
      die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, GWG vorliegen (Paragraph 67, GWG);
    22. Ziffer 22
      die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GWG;
    23. Ziffer 23
      die Festlegung von Festpreisen gemäß Paragraph 23 e, GWG;
    24. Ziffer 24
      die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des Paragraph 3, GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen (Paragraph 47, Absatz 3, GWG);
    25. Ziffer 25
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 12 f, GWG;
    26. Ziffer 26
      die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (Paragraph 12 e, GWG);
    27. Ziffer 27
      die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, GWG;
    28. Ziffer 28
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, GWG;
    29. Ziffer 29
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GWG;
    30. Ziffer 30
      die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

    ( Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird.

  2. Absatz 3,Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3 a,(Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung von Tarifen gemäß Absatz eins, Ziffer 16 und von Festpreisen gemäß Absatz eins, Ziffer 23, erfolgt durch Verordnung.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgender Satz eingefügt:

„In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Ziffer eins und 3 ernannte Mitglieder anzugehören.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10 a, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, tritt an Stelle des Wortes „Justiz“ jeweils die Wortfolge „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 29 a, wird folgender Paragraph 29 b, samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen des E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „vom Österreichischen Gewerkschaftsbund“ die Wortfolge „oder von der Bundeswettbewerbsbehörde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 5, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, nach Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der in Paragraph 11, Absatz 4, genannten Person“ durch die Wortfolge „den in Paragraph 11 a, Absatz 2, genannten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „§ 11 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 durch die Wortfolge „§ 11a Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz 3, durch die Wortfolge „§ 2 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Schüssel