BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juni 2006

Teil römisch eins

102. Bundesgesetz:

Änderung des Strafvollzugsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, der Strafprozessordnung 1975 und des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1426 Ausschussbericht 1520 Sitzung 153. Bundesrat:, 7541 Ausschussbericht 7569 Sitzung 735.)

102. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 

Gegenstand

römisch eins

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

römisch zwei

Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

römisch drei

Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

römisch vier

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

römisch fünf

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

römisch sechs

In-Kraft-Treten

Artikel römisch eins

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, hat zu lauten:

Paragraph 12,

  1. Absatz 2,Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den Paragraphen 10, Absatz eins, 18, Absatz 8, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 84, Absatz eins, 84, Absatz 3, 91, Absatz 3, 101, Absatz 2, 134, 135, Absatz 2, sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.
  2. Absatz 3,Die personelle Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.
  4. Absatz 5,Auf Funktionen nach Absatz 4, sind die Paragraphen 141 und 145 d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, sowie Paragraph 68, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 86, ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.
  5. Absatz 6,Neuerliche befristete Bestellungen nach Absatz 4, sind zulässig. Abschnitt römisch sechs des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 85, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Absatz 2, von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den Paragraphen 9, Absatz 5, 11 b, Absatz eins, 11 c, Absatz 3, 11 d, Absatz 2, 15 a, Absatz 2, 18, Absatz 3, 18, Absatz 9, 25, Absatz eins, 52, Absatz 2, 69, Absatz eins, 78, Absatz eins, 97, 101, Absatz 3, 121, Absatz 5 und 179 a Absatz 3, vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, hat zu lauten:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
  3. Absatz 3,Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
  4. Absatz 4,Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in Paragraph 18, bestimmt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wortfolge „den Vollzugsoberbehörden“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden die Wörter „Vollzugsoberbehörden“ und „Vollzugsoberbehörde“ jeweils durch das Wort „Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz,“ die Wortfolge „der Vollzugsdirektion,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „und der Vollzugsdirektion“ eingefügt.

b) Im Absatz 8, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 25, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten:

„Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 52, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 78, Absatz 2, wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „bei der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 80, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 91, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 106, Absatz 3, letzter Satz hat zu lauten:

„Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 121, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollzugsdirektion kann eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anregen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 134, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Absatz 6, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 135, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 161, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Die Paragraphen 10, Absatz eins, 12, 13, Absatz 2, 14, 14 a, 15 b, Absatz eins, 18, Absatz 6 und 8, 24 Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 78, Absatz 2, 80, Absatz 2, 84, Absatz eins und 3, 91 Absatz 3, 101, Absatz 2, 106, Absatz 3, 121, Absatz 5, 134, Absatz eins, und 6, 135 Absatz 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel römisch zwei

Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:

  1. Ziffer 4
    im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
  2. Litera a
    bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  3. Litera b
    bei der Vollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,
  4. Litera c
    hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß Paragraph 4, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,(29) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß Paragraph 4, für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, lit. c.“

Artikel römisch drei

Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 7, hat zu lauten:

  1. Ziffer 7
    im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  2. Litera a
    Vollzugsdirektion nach Paragraph 12, des Strafvollzugsgesetzes,
  3. Litera b
    Justizanstalten;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins a, hat zu lauten:

  1. Absatz eins a,(1a) Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind Funktionen nach Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b, vom Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 4, Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 26, angefügt:

  1. Ziffer 26
    Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins a und Paragraph 5, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, mit 1. Jänner 2007. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel römisch vier

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 185, wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Artikel römisch fünf

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 55, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 57, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ ersetzt.“

Artikel römisch sechs

In-Kraft-Treten

Die Artikel römisch vier und römisch fünf dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

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