101. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden – KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Freibetrag für investierte Gewinne
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Absatz eins,), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Absatz eins, geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.
(3)Absatz 3,Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem
im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b in Anspruch genommen wurde.Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, oder Ziffer 4 b, in Anspruch genommen wurde.
(5)Absatz 5,Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:
Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.
Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
(6)Absatz 6,Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Absatz 5,) werden.
(7)Absatz 7,Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) möglich.
Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) übermittelt.“Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) übermittelt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11a Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt wurde.“
„Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Absatz eins, begünstigt besteuert werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 lautet der Abs.7:In Paragraph 18, lautet der Absatz 7 :
„Absatz 7,(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.“(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, können Verluste nach Absatz 6, berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 124b wird folgende Z 135 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 135, angefügt:
Die §§ 10, 11a Abs. 2 und 18 Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden.“Die Paragraphen 10, 11 a, Absatz 2 und 18 Absatz 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle des Betrages „22.000“ Euro der Betrag „30.000“ Euro.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, tritt an die Stelle des Betrages „22.000“ Euro der Betrag „30.000“ Euro.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 28 Abs. 27 wird als Abs. 28 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 27, wird als Absatz 28, angefügt:
„Absatz 28,(28) Die Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 tritt in Kraft:(28) Die Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, tritt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 27 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Fischer
Schüssel