BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Juni 2006

Teil römisch eins

100. Bundesgesetz:

Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1434 Ausschussbericht 1477 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 7551 Sitzung 735.)

100. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft-steuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955 und die Bundesabgabenordnung geändert werden – Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „protokollierte Gewerbetreibende“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ und in Absatz 6, an die Stelle der Wortfolge „protokollierten Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß Paragraphen 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, lautet die lit. a:

  1. Litera a
    Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß Paragraph 5, ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist“ die Wortfolge „Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach Paragraph 189, UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach Paragraph 189, UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
  2. Absatz 2,Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Absatz eins, gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach Paragraph 31, zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, lautet die lit. d:

  1. Litera d
    Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, Absatz eins, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, die Wortfolge „Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, die Wortfolge „Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, durch die Wortfolge „Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung“ ersetzt und lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 23, Ziffer 2, tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 30, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Ziffer eins, Litera a, oder Litera b,, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 4, nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, Absatz 4, treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 96, Absatz 3, tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“ und lautet der zweite Satz in Absatz 2, Ziffer 2 :

„Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, stammen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 124 b, lautet die Ziffer 119 und wird folgende Ziffer 134, angefügt:

  1. Ziffer 119
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  2. Ziffer 134
    Paragraph 2, Absatz 5, 6,, Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Ziffer 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 96, Absatz 3 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 124, BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB ergibt.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und wird nach der Wortfolge „verpflichtet sind,“ die Wortfolge „bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 3, tritt im zweiten Satz im ersten Teilstrich an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ die Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, tritt in der Litera b, an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die letzten drei Sätze des Paragraph 124 b, Ziffer 134, EStG 1988 sind anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, eingefügt:

Paragraph 80 a,

Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das zuständige Finanzamt tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 124, tritt an die Stelle der Wortfolge „nach Handelsrecht“ die Wortfolge „nach dem Unternehmensgesetzbuch“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 125, Absatz eins, lauten der erste und zweite Unterabsatz:

„Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,),

  1. Litera a
    dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder
  2. Litera b
    dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

Umsätze sind solche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des Paragraph 32, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 125, Absatz 5, BAO wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Absatz eins und Paragraph 124, als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 323, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 124 und Paragraph 125, Absatz eins und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.“

Fischer

Schüssel