1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Dezember 2005, zu Recht erkannt:
1. In § 10 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge „3 und“,1. In Paragraph 10, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, werden Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und in Absatz 5, die Wortfolge „3 und“,
in § 28 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs. 2 und Abs. 3 sowiein Paragraph 28, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, werden Absatz 2 und Absatz 3, sowie
in § 29 Abs. 4 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001, wird die Wortfolge „und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde“,in Paragraph 29, Absatz 4, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001,, wird die Wortfolge „und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des Paragraph 10, von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde“,
als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS 90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt.“
Schüssel