Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 16. Februar 2006 |
Teil römisch zwei |
71. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und „Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades „Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den fünfsemestrigen Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychosozialer Berater“ zu verleihen.
Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den sechssemestrigen Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Masterlehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer