BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Februar 2006

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und „Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades „Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien

71. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und „Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades „Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung

Paragraph eins,

Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den fünfsemestrigen Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychosozialer Berater“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“

Paragraph 2,

Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den sechssemestrigen Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Masterlehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer