63. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung – WBV)
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes13 Absatz 6 und des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird verordnet:120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004.2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,.
Ziele der Wissensbilanz
§ 2.
Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten, Leistungsprozessen und deren Wirkungen und ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung und den Abschluss der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3.
(1)Absatz einsDie Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategien
Kernprozesse
Forschung und Entwicklung
Output und Wirkungen der Kernprozesse
Forschung und Entwicklung
(2)Absatz 2Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 und Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Abschnitten einen Abschnitt Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 12, des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Abschnitten einen Abschnitt „VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitätenrömisch VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitäten“ zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Abschnitten einen Abschnitt Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Abschnitten einen Abschnitt „VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künsterömisch VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künste“ zu enthalten.
Inhalt der Wissensbilanz
§ 4.
(1)Absatz einsDer Abschnitt „I. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategienrömisch eins. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategien“ ist in narrativer Form darzustellen. Zusätzlich zu Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategien sind folgende Themenbereiche jedenfalls narrativ darzustellen:
Maßnahmen für berufstätige Studierende sowie für Studierende mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten;
Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit;
Maßnahmen zur Erreichung der Aufgabe der Universität hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung, speziell zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen und beim wissenschaftlichen Personal;
Maßnahmen zur Personalentwicklung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
Maßnahmen für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen zur Vorbereitung auf das Studium, für bestimmte Zielgruppen während des Studiums, zur Erleichterung des Überganges ins Berufsleben sowie einschlägige Forschungsaktivitäten;
Preise und Auszeichnungen;
Forschungscluster und -netzwerke gegliedert nach:
Größe (Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, genehmigtes Gesamtvolumen),
inhaltliche Schwerpunkte,
Stand der Umsetzung der Bologna-Erklärung.
(2)Absatz 2Die Definitionen der Kennzahlen sowie die Auflistung der Merkmalsausprägungen erfolgen gemäß Anlage 1, die auch den Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt für die einzelnen Kennzahlen festlegt.
(3)Absatz 3Dem Abschnitt „II.1 Intellektuelles Vermögen römisch II.1 Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
II.1.1römisch II.1.1
|
Personal
|
|
[pro Universität]
|
|
nach Geschlecht, Verwendungskategorie, Zählkategorie)
|
II.1.2römisch II.1.2
|
Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht)
|
II.1.3römisch II.1.3
|
Anzahl der Berufungen an die Universität
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Befristung)
|
II.1.4römisch II.1.4
|
Anzahl der Berufungen von der Universität
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Standort der Zieluniversität)
|
II.1.5römisch II.1.5
|
Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Gastlandkategorie)
|
II.1.6römisch II.1.6
|
Anzahl der incoming-Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Herkunftsland der Einrichtung)
|
II.1.7römisch II.1.7
|
Anzahl der Personen, die an Weiterbildungs- und Personalentwicklungsprogrammen teilnehmen
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Verwendungskategorie)
|
(4)Absatz 4Dem Abschnitt „II.2 Intellektuelles Vermögen römisch II.2 Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
II.2.1römisch II.2.1
|
Aufwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie der Frauenförderung in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.2römisch II.2.2
|
Aufwendungen für Maßnahmen zur Förderung der genderspezifischen Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.3römisch II.2.3
|
Anzahl der in speziellen Einrichtungen tätigen Personen
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Art der Einrichtung, Funktionskategorie)
|
II.2.4römisch II.2.4
|
Anzahl der in Einrichtungen für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen tätigen Personen
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Personenkategorie)
|
II.2.5römisch II.2.5
|
Aufwendungen für spezifische Maßnahmen für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.6römisch II.2.6
|
Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.7römisch II.2.7
|
Kosten für angebotene Online-Forschungsdatenbanken in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.8römisch II.2.8
|
Kosten für angebotene wissenschaftliche/künstlerische Zeitschriften in Euro
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Publikationsform)
|
II.2.9römisch II.2.9
|
Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
II.2.10römisch II.2.10
|
Einnahmen aus Sponsoring in Euro
|
|
[pro Universität]
|
II.2.11römisch II.2.11
|
Nutzfläche in m²
|
|
[pro Universität]
|
(5)Absatz 5Dem Abschnitt „II.3 Intellektuelles Vermögen - Beziehungskapitalrömisch II.3 Intellektuelles Vermögen - Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
II.3.1römisch II.3.1
|
Anzahl der als Vorsitzende, Mitglieder oder Gutachter in externen Berufungs- und Habilitationskommissionen tätigen Personen
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht)
|
II.3.2römisch II.3.2
|
Anzahl der in Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)
|
II.3.3römisch II.3.3
|
Anzahl der Personen mit Funktionen in wissenschaftlichen/künstlerischen Fachzeitschriften
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Referierung)
|
II.3.4römisch II.3.4
|
Anzahl der Personen mit Funktionen in wissenschaftlichen/künstlerischen Gremien
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Gremiumssitz)
|
II.3.5römisch II.3.5
|
Anzahl der Entlehnungen an Universitätsbibliotheken
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Entlehner-Typus)
|
II.3.6römisch II.3.6
|
Anzahl der Aktivitäten von Universitätsbibliotheken
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Aktivitätsart)
|
(6)Absatz 6Dem Abschnitt „III.1 Kernprozesse römisch III.1 Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
III.1.1römisch III.1.1
|
Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht)
|
III.1.2römisch III.1.2
|
Anzahl der eingerichteten Studien
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Studienart, Studienform)
|
III.1.3römisch III.1.3
|
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Studienabschnitt)
|
III.1.4römisch III.1.4
|
Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht)
|
III.1.5römisch III.1.5
|
Anzahl der Studierenden
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)
|
III.1.6römisch III.1.6
|
Prüfungsaktive ordentliche Studierende innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
|
III.1.7römisch III.1.7
|
Anzahl der ordentlichen Studien
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
|
III.1.8römisch III.1.8
|
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)
|
III.1.9römisch III.1.9
|
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)
|
III.1.10römisch III.1.10
|
Anzahl der zu einem Magister- oder Doktoratsstudium zugelassenen Studierenden ohne österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Studiums)
|
III.1.11römisch III.1.11
|
Anzahl der internationalen Joint Degrees/Double Degree-Programme
|
|
[pro Universität]
|
III.1.12römisch III.1.12
|
Aufwendungen für Projekte im Lehrbereich in Euro
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Art des Projekts)
|
(7)Absatz 7Dem Abschnitt „III.2 Kernprozesse römisch III.2 Kernprozesse – Forschung und Entwicklung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
III.2.1römisch III.2.1
|
Anteilsmäßige Zuordnung des im F&E-Bereich tätigen wissenschaftlichen/künstlerischen Personals zu Wissenschaftszweigen in Prozent
|
|
[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]
|
|
(nach Geschlecht)
|
III.2.2römisch III.2.2
|
Anzahl der laufenden drittfinanzierten F&E-Projekte sowie Projekte im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Auftraggeber-/Fördergeber-Organisation, Forschungsart, Sitz der Auftraggeber-/Fördergeber-Organisation)
|
III.2.3römisch III.2.3
|
Anzahl der laufenden universitätsintern finanzierten und evaluierten F&E-Projekte sowie Projekte im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Forschungsart)
|
III.2.4römisch III.2.4
|
Anzahl der Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Fördergeber-Organisation)
|
III.2.5römisch III.2.5
|
Anzahl der über F&E-Projekte sowie Projekte im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste drittfinanzierten Wissenschafterinnen und Wissenschafter / Künstlerinnen und Künstler
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Forschungsart)
|
III.2.6römisch III.2.6
|
Anzahl der Doktoratsstudien
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Doktoratsstudiums)
|
III.2.7römisch III.2.7
|
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an PhD-Doktoratsstudien
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
|
III.2.8römisch III.2.8
|
Anzahl der Doktoratsstudien Studierender, die einen FH-Studiengang abgeschlossen haben
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
|
(8)Absatz 8Dem Abschnitt „IV.1 Output und Wirkungen der Kernprozesse römisch IV.1 Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
IV.1.1römisch IV.1.1
|
Anzahl der Studienabschlüsse
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)
|
IV.1.2römisch IV.1.2
|
Anzahl der Studienabschlüsse mit gefördertem Auslandsaufenthalt während des Studiums
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthaltes)
|
IV.1.3römisch IV.1.3
|
Anzahl der Absolventinnen und Absolventen, die an Weiterbildungsangeboten der Universität teilnehmen
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
|
IV.1.4römisch IV.1.4
|
Anzahl der Studienabschlüsse innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Art des Abschlusses, Studienart)
|
(9)Absatz 9Dem Abschnitt „IV.2 Output und Wirkungen der Kernprozesse römisch IV.2 Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
IV.2.1römisch IV.2.1
|
Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Doktoratsstudiums)
|
IV.2.2römisch IV.2.2
|
Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals
|
|
[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]
|
|
(nach Typus von Publikationen)
|
IV.2.3römisch IV.2.3
|
Anzahl der gehaltenen Vorträge als invited speaker oder selected presenter bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-Typus)
|
IV.2.4römisch IV.2.4
|
Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
|
|
[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]
|
|
(nach Patenterteilung)
|
IV.2.5römisch IV.2.5
|
Einnahmen aus F&E-Projekten sowie Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 in EuroE-Projekten sowie Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 in Euro
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
|
(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)
|
(10)Absatz 10Der Abschnitt „V. Resümee und Ausblickrömisch fünf. Resümee und Ausblick“ ist in narrativer Form darzustellen.
(11)Absatz 11Der Abschnitt „VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitätenrömisch VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitäten“ umfasst folgende Kennzahlen:
VI.1römisch VI.1
|
Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals in der Patientenbehandlung/-betreuung und im Gesundheitswesen in Vollzeitäquivalenten
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VI.2römisch VI.2
|
Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
|
|
[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]
|
VI.3römisch VI.3
|
Anzahl der Patientinnen und Patienten
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VI.4römisch VI.4
|
Anzahl der in klinische Prüfungen, Leistungsbewertungen und sonstige klinische Studien einbezogenen Patientinnen und Patienten
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VI.5römisch VI.5
|
Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VI.6römisch VI.6
|
Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungen zur Fachärztin und zum Facharzt
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VI.7römisch VI.7
|
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Begutachtungstyp)
|
(12)Absatz 12Der Abschnitt „VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künsterömisch VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künste“ umfasst folgende Kennzahlen:
VII.1römisch VII.1
|
Anteilsmäßige Zuordnung des im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste tätigen wissenschaftlichen/künstlerischen Personals zu Kunstzweigen in Prozent
|
|
[pro Universität, pro Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht)
|
VII.2römisch VII.2
|
Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber bei Zulassungsprüfungen
|
|
[pro Universität, pro Curriculum]
|
|
(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)
|
VII.3römisch VII.3
|
Anzahl der künstlerischen/künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen der Universität
|
|
[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]
|
VII.4römisch VII.4
|
Anzahl der künstlerischen Leistungen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals
|
|
[pro Universität, pro Kunstzweig]
|
|
(Ort der künstlerischen Leistung)
|
VII.5römisch VII.5
|
Anzahl der künstlerischen/künstlerisch-wissenschaftlichen Publikationen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals
|
|
[pro Universität, pro Kunstzweig]
|
|
(nach Leistungsart, Typus von künstlerischen Publikationen, Auflagenhöhe)
|
VII.6römisch VII.6
|
Anzahl der vom wissenschaftlich/künstlerischen Personal erhaltenen Preise und Auszeichnungen für Entwicklung und Erschließung der Künste
|
|
[pro Universität, pro Kunstzweig]
|
|
(nach Geschlecht, Verleihungsort)
|
(13)Absatz 13Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Abschnitt „I. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategienrömisch eins. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategien“ narrativ zu interpretieren.
(14) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der narrativen Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten. Die Darstellung der Kennzahlen hat den formalen Vorgaben einschließlich allfälliger Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen der Bundesministerin oder des Bundesministers zu entsprechen (Datenstruktur). Die Übermittlung der Kennzahlen und Interpretationen durch die Universität hat bis zum 30. April jeden Jahres zu erfolgen.
(15) Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, und der Bildungsdokumen2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, gewonnene Rohdaten auf der vor BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen
§ 5.
Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellte Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen und im Abschnitt „IV.1 Output und Wirkungen der Kernprozesse römisch IV.1 Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ anzuführen.
Optionale Leistungsdarstellung
§ 6.
Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den jeweiligen Abschnitten hintangestellt, weitere Kennzahlen der Wissensbilanz hinzufügen.
Integrierte Betrachtung von Forschung und Lehre
§ 7.
(1)Absatz einsFür jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(siehe http://www2.trainingvillage.gr/etv/publication/download/panorama/5092_de.pdf)
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula;
(4) Die Universität hat die an der Universität eingerichteten Curricula den korrespondierenden Wissenschafts- bzw. Kunstzweigen anteilsmäßig zuzuordnen.
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 8.Paragraph 8,
Die Veröffentlichung der Wissensbilanz im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 hat erst nach einem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durchzuführenden formalen und kognitiven Datenclearingprozess, der längstens fünf Wochen umfasst, zu erfolgen. Die Darstellung der Kennzahlen im Mitteilungsblatt hat den formalen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers einschließlich allfälliger Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur). Bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz im Mitteilungsblatt ist ab dem Berichtszeitraum 2006 eine Darstellung der Kennzahlen im zeitlichen Verlauf vorzusehen. Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen.
Datenbedarf
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsAufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß §Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und die Universität für Weiterbildung Krems der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Daten zu übermitteln:
1.1
|
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
|
|
[pro Universität]
|
1.2
|
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
|
|
[pro Curriculum]
|
(2)Absatz 2Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß §Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 und Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1
|
Nutzfläche, die der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt wird, in m²
|
|
[pro Universität]
|
2.2
|
Anzahl der Betten
|
|
[pro Universität]
|
|
(nach Bettenauslastung)
|
2.3
|
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
|
|
[pro Universität]
|
2.4
|
Laufender Klinischer Mehraufwand in Euro
|
|
[pro Universität]
|
2.5
|
Einnahmen aus Patientenbehandlung/-betreuung und Aufgaben im Gesundheitswesen in Euro
|
|
[pro Universität]
|
(3)Absatz 3Die Definitionen der Kennzahlen sowie die Auflistung der Merkmalsausprägungen erfolgen gemäß Anlage 1, die auch den Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt für die einzelnen Kennzahlen festlegt.
(4)Absatz 4Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsSpätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Einbeziehung der Universitäten eine Evaluierung über die Zielerreichung dieser Verordnung, insbesondere über die tatsächliche Verwendung der Daten gemäß der §§ 4 und 9 durchzuführen.Spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Einbeziehung der Universitäten eine Evaluierung über die Zielerreichung dieser Verordnung, insbesondere über die tatsächliche Verwendung der Daten gemäß der Paragraphen 4 und 9 durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Qualitätssicherung der in den Wissensbilanzen enthaltenen Informationen stichprobenartig die Richtigkeit überprüfen.
Sonderbestimmung für die Universität für Weiterbildung Krems
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche der in den §§ 4 und 9 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der Kennzahlen II.1.2, III.1.6, III.1.10, III.1.12, III.2.4, III.2.5, III.2.6, III.2.7, III.2.8, IV.1.3, IV.1.4, IV.2.1 und 1.1. 4 und 9 Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der Kennzahlen römisch II.1.2, römisch III.1.6, römisch III.1.10, römisch III.1.12, römisch III.2.4, römisch III.2.5, römisch III.2.6, römisch III.2.7, römisch III.2.8, römisch IV.1.3, römisch IV.1.4, römisch IV.2.1 und 1.1.
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
III.1.2:römisch III.1.2: hinsichtlich der Merkmalsausprägungen „Universitätslehrgänge für Graduierte“ und „andere Universitätslehrgänge“.
III.1.3:römisch III.1.3: hinsichtlich des Schichtungsmerkmals „Geschlecht“; die durchschnittliche Studiendauer bezieht sich nur auf Universitätslehrgänge.
III.1.4:römisch III.1.4: lautet „Erfolgsquote Studierender in Universitätslehrgängen“ und bezieht sich auf Universitätslehrgänge.
III.1.5:römisch III.1.5: hinsichtlich der Merkmalsausprägung „außerordentliche Studierende“.
III.1.7: lautet römisch III.1.7: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studien“.
III.1.8:römisch III.1.8: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“ und bezieht sich auf außerordentliche Studierende. Diese Kennzahl ist ab dem Berichtsjahr 2006 zu liefern.
III.1.9:römisch III.1.9: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“ und bezieht sich auf außerordentliche Studierende. Diese Kennzahl ist ab dem Berichtsjahr 2006 zu liefern.
III.1.11:römisch III.1.11: internationale Joint Degrees beziehen sich auf gemeinsam mit nicht österreichischen Institutionen durchgeführte Universitätslehrgänge; internationale Double Degree-Programme beziehen sich auf zusätzliche Inhaltsangebote für Universitätslehrgänge an nicht österreichischen Institutionen, die zum Abschluss an einer nicht österreichischen Universität führen.
IV.1.1:römisch IV.1.1: bezieht sich auf außerordentliche Studien und ist hinsichtlich der Schichtungsmerkmale „Geschlecht“ und „Staatsangehörigkeit“ zu liefern.
IV.1.2:römisch IV.1.2: bezieht sich auf Universitätslehrgänge und ist ab dem Berichtsjahr 2007 zu liefern.
1.2: bezieht sich auf Universitätslehrgänge.
In-Kraft-Treten
§ 12.Paragraph 12,
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Paragraph 13,
(1) In die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2005 sind die narrativen Abschnitte der Wissensbilanz (Abschnitte I. und V.) und jedenfalls die Kennzahlen gemäß UniStEV 2004 (Kennzahlen III.1.3, III.1.4, III.1.5, III.1.6, III.1.7, III.1.8, III.1.9, III.1.10, III.2.6, III.2.7, III.2.8, IV.1.1, IV.1.2, IV.1.3, IV.1.4, IV.2.1) und BidokVUni (Kennzahlen II.1.1 und II.2.11), die den entsprechenden Abschnitten der Wissensbilanz zuzuordnen sind, aufzunehmen(1) In die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2005 sind die narrativen Abschnitte der Wissensbilanz (Abschnitte römisch eins. und römisch fünf.) und jedenfalls die Kennzahlen gemäß UniStEV 2004 (Kennzahlen römisch III.1.3, römisch III.1.4, römisch III.1.5, römisch III.1.6, römisch III.1.7, römisch III.1.8, römisch III.1.9, römisch III.1.10, römisch III.2.6, römisch III.2.7, römisch III.2.8, römisch IV.1.1, römisch IV.1.2, römisch IV.1.3, römisch IV.1.4, römisch IV.2.1) und BidokVUni (Kennzahlen römisch II.1.1 und römisch II.2.11), die den entsprechenden Abschnitten der Wissensbilanz zuzuordnen sind, aufzunehmen.
(1)Absatz einsIn die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2005 sind die narrativen Abschnitte der Wissensbilanz (Abschnitte I. und V.) und jedenfalls die Kennzahlen gemäß UniStEV 2004 (Kennzahlen III.1.3, III.1.4, III.1.5, III.1.6, III.1.7, III.1.8, III.1.9, III.1.10, III.2.6, III.2.7, III.2.8, IV.1.1, IV.1.2, IV.1.3, IV.1.4, IV.2.1) und BidokVUni (Kennzahlen II.1.1 und II.2.11), die den entsprechenden Abschnitten der Wissensbilanz zuzuordnen sind, aufzunehmenIn die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2005 sind die narrativen Abschnitte der Wissensbilanz (Abschnitte römisch eins. und römisch fünf.) und jedenfalls die Kennzahlen gemäß UniStEV 2004 (Kennzahlen römisch III.1.3, römisch III.1.4, römisch III.1.5, römisch III.1.6, römisch III.1.7, römisch III.1.8, römisch III.1.9, römisch III.1.10, römisch III.2.6, römisch III.2.7, römisch III.2.8, römisch IV.1.1, römisch IV.1.2, römisch IV.1.3, römisch IV.1.4, römisch IV.2.1) und BidokVUni (Kennzahlen römisch II.1.1 und römisch II.2.11), die den entsprechenden Abschnitten der Wissensbilanz zuzuordnen sind, aufzunehmen
(2)Absatz 2Zusätzlich ist folgende Kennzahl in die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2005 aufzunehmen:
IV.2.5römisch IV.2.5 Einnahmen aus F&E-Projekten sowie Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro gegliedert nach Mitteln des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), EU-Mittel und andere Mittel.E-Projekten sowie Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 in Euro gegliedert nach Mitteln des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), EU-Mittel und andere Mittel.
Die Übermittlung der Kennzahl IV.2.5 hat auch das Berichtsjahr 2004 zu umfassen.Die Übermittlung der Kennzahl römisch IV.2.5 hat auch das Berichtsjahr 2004 zu umfassen.
Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß §§ 4 und 9Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß Paragraphen 4 und 9
Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige
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