523. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Indirekteinleiterverordnung geändert wird
Auf Grund des § 32b Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 32 b, Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgender Satz eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgender Satz eingefügt:
„Von der Fremdüberwachung nach Z 1 sind ausgenommen:
„Von der Fremdüberwachung nach Ziffer eins, sind ausgenommen:
Betriebe bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;Betriebe bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994,, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;
Betriebe oder Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (§ 1 Z 5a der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse, Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.“Betriebe oder Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994,, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (Paragraph eins, Ziffer 5 a, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse, Fruchtsaftverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.“
Pröll