51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, durch die die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 geändert wird51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, durch die die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 geändert wird
Die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001 wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001, wird wie folgt geändert:
In § 3 lautet der Absatz 1:In Paragraph 3, lautet der Absatz 1:
„Absatz eins,(1) Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 345/2004. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.“(1) Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.“
Grasser