BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Dezember 2006

Teil römisch zwei

494. Verordnung:

39. MBA-Verordnung

494. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Sozialmanagerin“ und „Akademischer Sozialmanager“ und des akademischen Grades „Master of Business Administration (Sozialmanagement)“ (39. MBA-Verordnung); Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“, Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management

Paragraph eins,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sozialmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sozialmanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“

Paragraph 2,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Sozialmanagement)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer