Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2006 |
Teil römisch zwei |
494. Verordnung: | 39. MBA-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sozialmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sozialmanager“ zu verleihen.
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Sozialmanagement)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer