BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 7. Februar 2006

Teil römisch zwei

49. Verordnung:

Fischseuchenverordnung 2005

[CELEX-Nr.: 31991L0067, 31998L0045, 31993L0053, 32000L0027]

49. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (Fischseuchenverordnung 2005)

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Verordnung unterliegen:

  1. Ziffer eins
    lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im Paragraph 2, dieser Verordnung genannten Seuchen empfänglich sind;
  2. Ziffer 2
    Betriebe und Anlagen, in denen die unter Ziffer eins, genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Paragraph 2,

Anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Paragraph 16, TSG sind

  1. Ziffer eins
    die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS),
  2. Ziffer 2
    die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und
  3. Ziffer 3
    die Infektiöse Anämie der Salmoniden (ISA).

Anwendung des Tierseuchengesetzes

Paragraph 3,

Bei Auftreten der in Paragraph 2, dieser Verordnung genannten Tierseuchen sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden:

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 11, Absatz eins bis 4, Paragraph 11 a,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, d, h, i, j und k, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74 und Paragraph 75,

Besondere Bestimmungen zu den Paragraphen 11 und 11 a TSG

Paragraph 4,

Die Paragraphen 11 und 11 a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zum Transport von Tieren gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hierbei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung entstehen.

Besondere Bestimmungen zu den Paragraphen 19 bis 24 TSG

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Paragraph 19, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fische aus dem Seuchenbetrieb ausschließlich zu anderen, von derselben Krankheit befallenen Seuchenbetrieben oder zur Schlachtung für den menschlichen Genuss oder unmittelbar zur Tötung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hierbei sind die behördlichen Anordnungen im Sinne der Bestimmungen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlagenteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      es darf nachweislich nur ein Anlagenteil von einer Tierseuche gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung betroffen sein und
    2. Ziffer 2
      die Anlagenteile und die dafür verwendeten Produkte, Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
    3. Ziffer 3
      es muss eine Übertragung von Krankheitskeimen vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.
  3. Absatz 3,Die Betriebssperre darf nur dann aufgehoben werden, wenn alle Fische des gesperrten Bereiches entfernt sowie die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 20 und 24  TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die hierin verwendeten Begriffe „Stall“, „Weide“ und „Gehöft“ durch „Betrieb oder Anlage“ zu ersetzen sind und
    2. Ziffer 2
      die zur Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen im Nationalen Referenzlabor, dem Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien, durchgeführt werden und
    3. Ziffer 3
      alle Zuchtbetriebe, die auf Grund epidemiologischer Nachforschungen als Kontaktbetriebe anzusehen sind, vorläufig veterinärbehördlich zu sperren sind.
  5. Absatz 5,Paragraph 24, TSG ist unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission (ABl. Nr. L 67 vom 9. 3. 2001) und der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission (ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003) anzuwenden.

Besondere Bestimmungen bei Auftreten der ISA

Paragraph 6,

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung gilt im Fall des Auftretens der Infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei Zuchtbetrieben ist zur Reinigung und Desinfektion aus allen Teichen das Wasser abzulassen, und die Bekämpfungsmaßnahmen sind gemäß den diesbezüglichen behördlichen Anordnungen durchzuführen;
  2. Ziffer 2
    alle Fortpflanzungsprodukte sowie alle toten Fische gelten als Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. 10. 2002, Seite 1) und müssen entsprechend den Anforderungen des Tiermaterialiengesetzes unschädlich beseitigt werden; hingegen dürfen Fische, die Vermarktungsgröße erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen einer Tierseuche gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung aufweisen, unter Aufsicht des Amtstierarztes für den menschlichen Genuss geschlachtet werden;
  3. Ziffer 3
    wenn dies nach der Seuchenlage ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Impfung genehmigen; hierbei sind die Kriterien des Anhanges E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates (ABl. Nr. L 114 vom 13. 5. 2000) einzuhalten.

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats der Kundmachung dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Fischseuchenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1994,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung betreffend die Anzeigepflicht für die Furunkulose der Fische, RGBl. Nr. 38 aus 1910,.
  3. Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Anhang A, Liste 1 der Richtlinie des Rates 91/67/EWG vom 28. Jänner 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991), zuletzt geändert mit der Richtlinie 98/45/EG des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 3. 7. 1998);
    2. Ziffer 2
      Artikel 10 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993);
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 114 vom 13. 5. 2000);
    4. Ziffer 4
      Entscheidung der Kommission 2001/183/EG vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen;
    5. Ziffer 5
      Entscheidung der Kommission 2003/466/EG vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA).

Rauch-Kallat