Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 13. Dezember 2006 |
Teil römisch zwei |
476. Verordnung: | 38. MBA-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Nausner & Nausner Consulting GmbH, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Project and Business Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Project and Business Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Project and Business Developerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Project and Business Developer“ zu verleihen.
Die Nausner & Nausner Consulting GmbH, Graz, ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Project and Business Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges „Project and Business Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Project and Business Development)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer