(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich Paragraph 27, BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.