471. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Vermögensausweis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogenKreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
zu erstatten.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
§ 2.Paragraph 2,
Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Erfolgsausweis
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
§ 4.Paragraph 4,
Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Risikoausweis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c, sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage A3d, wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Anlage A3d, wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von Paragraph 30, BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
§ 6.Paragraph 6,
Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 8.Paragraph 8,
Die Vermögens- und Erfolgsausweise gemäß den Anlagen B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Die Detailtabellen der Anlage C1 sind in den Quartalen eins bis drei zu übermitteln, im vierten Quartal nur die Detailtabelle 4B.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3b bzw. C3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c bzw. C3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2)Absatz 2,Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Absatz eins, ist nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, heranzuziehen ist.Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, heranzuziehen ist.
(2)Absatz 2,Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.Wird die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß Paragraphen 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 11.Paragraph 11,
Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3 und C3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Vollkonsolidierte ausländische Töchter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3b bzw. E3b, wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage D3d bzw. E3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
Anlage D3d bzw. E3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d
hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden haben, in dem Aktiva veranlagt werden.
§ 14.Paragraph 14,
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Paragraphen 7 bis 14, ausgenommen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10,, und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2002,, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2002,, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2001,, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Pribil Traumüller