BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Dezember 2006

Teil römisch zwei

462. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2007 - ErgZV 2007

462. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2007 (Ergänzungszulagenverordnung 2007 - ErgZV 2007)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2007

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 726 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,14 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 726 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 € und nach diesem Zeitpunkt 474,51 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 400,94 € und nach diesem Zeitpunkt 726 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 726 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

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