(5)Absatz 5,Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Abs. 3) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens nach Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist. In diesen Fällen gilt § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass das Basismodul insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst, die Weiterbildungsinhalte gemäß Anhang 1 Z 1 entfallen und die WeiterbildungsinhalteÄrzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Absatz 3,) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens nach Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist. In diesen Fällen gilt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass das Basismodul insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst, die Weiterbildungsinhalte gemäß Anhang 1 Ziffer eins, entfallen und die Weiterbildungsinhalte
gemäß Anhang 1 Z 2 und 3 im Umfang von insgesamt drei Mindesteinheiten,gemäß Anhang 1 Ziffer 2 und 3 im Umfang von insgesamt drei Mindesteinheiten,
gemäß Anhang 1 Z 4, 6 und 8 im Umfang von jeweils drei Mindesteinheiten,gemäß Anhang 1 Ziffer 4, 6 und 8 im Umfang von jeweils drei Mindesteinheiten,
gemäß Anhang 1 Z 5 im Umfang von zwei Mindesteinheiten undgemäß Anhang 1 Ziffer 5, im Umfang von zwei Mindesteinheiten und
gemäß Anhang 1 Z 7 im Umfang von vier Mindesteinheitengemäß Anhang 1 Ziffer 7, im Umfang von vier Mindesteinheiten