Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 23. November 2006 |
Teil II |
449. Verordnung: | Weiterbildungsverordnung orale Substitution |
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 134/2002, wird verordnet:
Inhalte und Umfang der Weiterbildung sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. Die vertiefende Weiterbildung (Anhang 2) kann abweichend von Ziffer 2, innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5, absolviert werden.
zu absolvieren sind.
Rauch-Kallat