440. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Umfang der Eignungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen.“nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, mündliche Prüfungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Lebender Fremdsprache,
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.
(4)Absatz 4,Die Termine für
die schriftlichen Prüfungen sowie
die allenfalls mündlichen Prüfungen
werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß § 9 der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, BGBl. II Nr. 317/2006, in der geltenden Fassung festgelegt.werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 9, der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, in der geltenden Fassung festgelegt.
(5)Absatz 5,Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet Paragraph 35, Anwendung.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.“Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird die Wendung „§ 5 Abs. 5“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wendung „§ 5 Absatz 5, durch die Wendung „§ 5 Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 entfällt.Paragraph 10, Absatz eins, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13, 14 und 15 sowie des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung. Wird die praktische Prüfung vor den schriftlichen Prüfungen bzw. allfälligen mündlichen Prüfungen abgelegt und wird diese mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist diese Einzelbeurteilung unverzüglich dem Prüfungskandidaten bekannt zu geben.“(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7 und 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, der Paragraphen 13, 14 und 15 sowie des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der geltenden Fassung Anwendung. Wird die praktische Prüfung vor den schriftlichen Prüfungen bzw. allfälligen mündlichen Prüfungen abgelegt und wird diese mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist diese Einzelbeurteilung unverzüglich dem Prüfungskandidaten bekannt zu geben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 2 entfällt.Paragraph 20, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“(5) Paragraphen 4 und 5 jeweils samt Überschrift, Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006, treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2,, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“
Gehrer