BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 9. November 2006

Teil römisch zwei

414. Verordnung:

Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Coach und Organisationsberaterin“, „Akademischer Coach und Organisationsberater“, „Akademische Outdoormanagerin“, „Akademischer Outdoormanager“, und akademische Grade „Master of Science (Coaching and Organisation Development)“ und „Master of Science“ (Outdoor and Management); Arge Bildungsmanagement, Wien

414. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Coach und Organisationsberaterin“, „Akademischer Coach und Organisationsberater“, „Akademische Outdoormanagerin“, „Akademischer Outdoormanager“, und die akademischen Grade „Master of Science (Coaching and Organisation Development)“ und „Master of Science“ (Outdoor and Management); Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung

Paragraph eins,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Coaching und Organisations-entwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Coach und Organisationsberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Coach und Organisationsberater“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“

Paragraph 2,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Coaching und Organisations-entwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching and Organisation Development)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Ausbildungslehrgang „Outdoor and Management

Paragraph 3,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Outdoor and Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Outdoor and Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Outdoormanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Outdoormanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Outdoor and Management“

Paragraph 4,

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Outdoor and Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Outdoor and Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Outdoor and Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer