Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 25. Oktober 2006 |
Teil römisch zwei |
404. Verordnung: | HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 |
Gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und 6 sowie der Paragraphen 2 und 2 c des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird verordnet:
Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Kontrollzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Beobachtungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird.
Rauch-Kallat
Keine Zonen.
Keine Zonen.
Keine Zonen.